Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SVG:



Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.

Art. 45 SVG vom 2024

Art. 45 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 45 Steile Strassen, Bergstrassen

1 Auf Strassen mit starkem Gefälle und auf Bergstrassen ist so zu fahren, dass die Bremsen nicht übermässig beansprucht werden. Wo das Kreuzen schwierig ist, hat in erster Linie das abwärtsfahrende Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten. Ist das Kreuzen nicht möglich, so muss das abwärtsfahrende Fahrzeug zurückfahren, sofern das andere sich nicht offensichtlich näher bei einer Ausweichstelle befindet.

2 Der Bundesrat kann für Bergstrassen weitere Vorschriften erlassen und Ausnahmen von den Verkehrsregeln vorsehen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 45 Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2017.73fahrlässige Körperverletzung, pflichtwidriges Verhalten bei UnfallMotorrad; Beschuldigte; Strasse; Motorradfahrer; Beschuldigten; Geschwindigkeit; Privatkläger; Fahrzeug; Strassenrand; Berufung; Kreuzen; Recht; Fahrbahn; Gutachten; Urteil; Beweis; Vorinstanz; Position; Parteien; Verfahren; Staat; Kurve; Privatklägers; Verfahren
GRSK1-13-8Verletzung von Vorschriften der StrassenverkehrsgesetzgebungBerufung; Fahrzeug; Beschuldigte; Strasse; Graubünden; Urteil; Geschwindigkeit; Berufungskläger; Plessur; Strassen; Kanton; Lastwagen; Bezirksgericht; Beschuldigten; Unfall; Verfahren; Kantons; Verletzung; Kollision; Busse; Sachverhalt; Vorinstanz; Beweis; Kantonsgericht; Verfahren; Sicht

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
90 IV 86Art. 36 Abs. 2 SVG, Art. 14 und 15 VRV. Vortritt auf Nebenstrassen. Auf Verzweigungen von Nebenstrassen bleibt es bei der Regel, dass der von rechts kommende Fahrer den Vortritt hat, mögen die sich kreuzenden Srrassen noch so unterschiedlichen Verkehr aufweisen. Der Vortrittsberechtigte hat sich zumindest durch einen raschen Blick auch nach links zu vergewissern, dass er freie Fahrt habe, und zwar muss dies in einem Zeitpunkt geschehen, in dem er sich diese Sicherheit wirklich verschaffen kann. Auf Fahrer, die gleichzeitig von links kommen, sein Fahrzeug aber sehen können, bevor sie die Strassenverzweigung erreichen, braucht er weiter keine besondere Rücksicht zu nehmen. Strasse; Vortritt; Strassen; Fahrer; Verkehr; Kreuzung; Nebenstrasse; Nebenstrassen; Vortrittsrecht; önne; Verkehrs; Oberli; önnen; Fahrzeug; Sicht; Heidi; Obergericht; ätte; Geschwindigkeit; Urteil; Regel; Strassenverzweigung; Zusammenstoss; Fahrt; Rücksicht; Obergerichts; Berechtigte; üsste; Kantons; Vortrittsberechtigte

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Bernhard Waldmann, ThomasBasler Kommentar Strassenverkehrsgesetz2014