BV Art. 45 - Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes

Einleitung zur Rechtsnorm BV:



Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.

Art. 45 BV vom 2024

Art. 45 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes

1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.

2 Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2016.122 (AG.2017.63)SozialhilfeRekurs; Rekurrentin; Rekursbegründung; Frist; Recht; Entscheid; Eingabe; Verwaltung; Frist; Departement; E-Mail; Basel; Verfügung; Über; Verwaltungsgericht; Sozialhilfe; Gesuch; Bundes; Rechtsmittel; Zeitpunkt; Basel-Stadt; Reichung; Ausdruck; Behörde; Dreiergericht; Bezug; Einreichung; Unterzeichnung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 V 208 (9C_589/2007)Art. 19 Abs. 3 BVG und Art. 20 BVV 2 (in den bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassungen); Art. 46 der st. gallischen Verordnung vom 5. September 1989 über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK/ SG); Umfang der Hinterlassenenleistung an die geschiedene Person. Art. 46 Satz 1 VVK/SG, wonach sich die Ansprüche der geschiedenen Ehegatten "in Voraussetzung und Höhe nach den Vorschriften des BVG über die Ansprüche der geschiedenen Frau" richten, beschränkt den Anspruch auf Hinterlassenenleistungen auf die Minimalleistungen gemäss BVG, d.h. 60 % der obligatorischen BVG-Rente des verstorbenen Ex-Ehegatten (E. 3). Die - in casu gestützt auf Art. 46 Satz 2 VVK/SG anwendbare - Kürzungsregelung des Art. 20 Abs. 2 BVV 2 erlaubt die Anrechnung nur solcher Leistungen, welche durch den Tod des geschiedenen, unterhaltspflichtigen Ehegatten ausgelöst bzw. beeinflusst werden. Die AHV-Altersrente ist daher nicht bzw. lediglich im Umfange einer allfälligen, durch den Todesfall bedingten Erhöhung anrechenbar (E. 4). Leistung; Alter; Ehegatte; Ehegatten; Rente; Urteil; Altersrente; Leistungen; Vorsorge; Anspruch; Hinterlassenen; Höhe; Versicherungsgericht; Bundes; Verordnung; Versicherungskasse; AHV-Alter; Witwe; Auslegung; AHV-Alters; Ansprüche; AHV-Altersrente; Hinterlassenenrente; Wortlaut; Vorschrift; Vorschriften; Renten; Versicherungsgerichts; Recht; Versorgerschaden
134 I 23 (9C_83/2007)Art. 82 lit. b und Art. 87 BGG; Art. 8, 9, 26 und 49 Abs. 1 BV; Art. 1 und 88-98 FusG; Art. 61 und 62 BVG, Art. 51 Abs. 5 und Art. 65d Abs. 2 BVG; IAO-Übereinkommen Nr. 98, 150 und 154; Gesetz vom 12. Oktober 2006 über die staatlichen Vorsorgeeinrichtungen des Kantons Wallis (GVE); abstrakte Normenkontrolle; derogatorische Kraft des Bundesrechts. Gegen das GVE kann direkt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben werden (E. 3). Das GVE, welches u.a. die Umwandlung der registrierten privatrechtlichen Stiftung "Vorsorgekasse für das Personal des Staates Wallis" in ein unabhängiges Institut des öffentlichen Rechts und eine Erhöhung des Pensionsalters vorsieht, verletzt die folgenden Gesetze, Bestimmungen oder Grundsätze nicht: das Fusionsgesetz (E. 6.2); die sich auf Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen beziehende Bestimmung des Art. 65d Abs. 2 BVG (E. 6.3); das Anhörungsrecht gemäss Art. 51 Abs. 5 BVG und die IAO-Übereinkommen Nr. 98, 150 und 154 (E. 6.4); den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV, namentlich den daraus und aus der Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV abgeleiteten Grundsatz des Schutzes wohlerworbener Rechte (E. 7); das Willkürverbot (Art. 9 BV; E. 8); das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV; E. 9). Vorsorge; Recht; Staat; Leistung; Vorsorgeeinrichtung; Bundes; Kanton; öffentlich-rechtlich; öffentlich-rechtliche; Leistungen; Vorsorgeeinrichtungen; Kategorie; Pensionierung; Kasse; Regel; Regelung; Übergang; Kantons; öffentlich-rechtlichen; Umwandlung; Erhöhung; Deckungsgrad; Staatsgarantie; Urteil; Wallis; Stiftung; Massnahmen; Rechte

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-1294/2021Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Gesuch; Revision; Urteil; Frist; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; BVGer; Revisions; Gesuchs; Gesuchsteller; Schweiz; BVGer-act; Verfahren; Dossier; Eingabe; Bundesgericht; Ehefrau; Entscheid; Revisionsgesuch; Beweismittel; Revisionsgr; Bundesverwaltungsgerichts; Wiederherstellung; Einsprache; Hinweis; Zustelladresse; Rechtsmittel
C-3943/2020Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Revision; Gesuch; Urteil; Gericht; Gesuchs; Gesuchsteller; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Hilfsmittel; Revisionsgesuch; Einsprache; Entscheid; Einspracheentscheid; Anspruch; Schweiz; Bundesgericht; Verfügung; Gesuchstellers; Verfahren; Bundesverwaltungsgerichts; Hörgerät; Gericht; Verletzung; Verfahren; BVGer; BVGer-act; Kostenbeitrag

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AutorKommentarJahr
- Hand, Bern2008