BBG Art. 45 - Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Einleitung zur Rechtsnorm BBG:



Das Berufsbildungsgesetz (BBG) regelt die Berufsbildung in der Schweiz, indem es die Rahmenbedingungen für die Ausbildung festlegt und die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren wie Berufsbildungsämtern, Berufsfachschulen und Betrieben regelt. Es umfasst Regelungen zur Berufsbildungspflicht, Berufsbildungsverträgen, Berufsbildungsbeiträgen und Berufsfachschulen, um sicherzustellen, dass die Ausbildung qualitativ hochwertig ist und den Anforderungen des Arbeitsmarktes entspricht. Das BBG dient als wichtiges Instrument zur Förderung der beruflichen Bildung und zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses in der Schweiz.

Art. 45 BBG vom 2024

Art. 45 Berufsbildungsgesetz (BBG) drucken

Art. 45 Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

1 Als Berufsbildnerin oder Berufsbildner gilt, wer in der beruflichen Grundbildung die Bildung in beruflicher Praxis vermittelt.

2 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner verfügen über eine qualifizierte fachliche Bildung sowie über angemessene pädagogische und methodisch-didaktische Fähigkeiten.

3 Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner fest.

4 Die Kantone sorgen für die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 09 140 A 09 141Art. 26 Abs. 1 lit. d, 34 lit. b DBG; Art. 9 Abs. 1 StHG; § 33 Abs. 1 lit. d StG. Kosten eines Französischkurses für eine kaufmännisch ausgebildete Buchhalterin sind als Weiterbildungskosten abzugsfähig, nicht aber die Kosten eines Lehrganges in Erwachsenenbildung.

Kriterien der Abzugsfähigkeit von solchen Lehrgangskosten als Umschulungskosten.

Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden Verhältnisse fest. Dabei erstreckt sich die Untersuchungspflicht der Steuerbehörden auch auf steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen.
Beruf; Berufs; Umschulung; Weiterbildung; Arbeit; Umschulungskosten; Weiterbildungs; Abzug; Veranlagung; Ausbildung; Einsprache; Erwachsenen; Zusammenhang; Steuerpflichtigen; Ausbildungs; Weiterbildungskosten; Ausübung; Tatsachen; Abzugsfähigkeit; Sachverhalt; Kenntnisse; Berufsausübung; Auslage; Veranlagungsbehörde
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-2237/2009Berufsbildung (Übriges)Vorinstanz; Anerkennung; Experten; Bildung; Quot;; Dossier; Anerkennungsverfahren; Berufsbildner; Berufsbildung; Kommission; Entscheid; Recht; Bundes; Mängel; Abbruch; Berufsbildnerin; Anerkennungsverfahrens; Berufsbildnerinnen; Bildungsgang; Begründung; Verfügung; Prüfung; Bericht; Unterlagen; Handlungsempfehlungen; Besserung; Qualifikation