Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM) Art. 44b

Zusammenfassung der Rechtsnorm VEGM:



Die Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) regelt die Abläufe und Regeln für Klagen vor dem Gerichtshof, einschliesslich der Behandlung von Beschwerden von Einzelpersonen oder Gruppen gegen Staaten wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Sie umfasst Bestimmungen zur Zulässigkeit von Beschwerden, Beweisführung, Anhörung der Parteien, Entscheidungsfindung, einstweilige Massnahmen und Vollstreckung von Urteilen. Die Verfahrensordnung des EGMR ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der Menschenrechte in Europa und zur Stärkung des Schutzes der individuellen Rechte der Bürger.

Art. 44b VEGM vom 2022

Art. 44b Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM) drucken

Art. 44b Nichtbefolgung einer Anordnung des Gerichtshofs

Befolgt eine Partei eine Anordnung des Gerichtshofs in Bezug auf die Durchführung des Verfahrens nicht, so kann der Kammerpräsident alle Massnahmen treffen, die er für angebracht hält.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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