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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 449a ZGB vom 2024

Art. 449a Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 449a H. Anordnung einer Vertretung

Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet wenn nötig die Vertretung der betroffenen Person an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 449a Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ230035Obhut / BetreuungVater; Eltern; Beschwerde; Besuch; Obhut; Bezirk; Bezirksrat; Alternierend; Alternierende; Besuchs; Woche; Entscheid; Kontakt; Mutter; Geraden; Besuchsrecht; Betreuung; Wochen; Alternierenden; Partei; Pfäffikon; Schule; Urteil; Beschwerdeführer; Parteien; Tochter; Higkeit; Kindes; Vaters; Bezirksrats
ZHPA230009Fürsorgerische UnterbringungPatient; Beschwerde; Patienten; Beschwerdeführerin; Unterbringung; Pflege; Fürsorgerische; Pflegeheim; Vorinstanz; Horgen; Gutachter; Person; Entscheid; Gutachten; Verfahren; Sorgerischen; Betreuung; Fürsorgerischen; Störung; Demenz; Psychische; Schwere; Rungen; Sinne; Erwachsenenschutz; Krankheit; Prot; Psychischen; Behandlung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.207Erweiterung der Kompetenzen des Beistands
BSVD.2019.67 (AG.2019.715)Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung
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