OR Art. 448 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Il codice delle obbligazioni svizzero è un codice giuridico centrale del diritto civile svizzero che disciplina i rapporti giuridici tra privati. Comprende cinque libri che trattano diversi aspetti del diritto contrattuale, del Diritto delle obbligazioni e del Diritto delle proprietà, tra cui L'origine, il contenuto e la risoluzione dei contratti, nonché la responsabilità per violazione del contratto e illeciti. Il codice delle obbligazioni è un Codice importante per L'Economia e la vita quotidiana in Svizzera, poiché costituisce la base di molti rapporti giuridici e contratti ed è in vigore dal 1912, adattandolo regolarmente agli sviluppi sociali ed economici.

Art. 448 OR dal 2025

Art. 448 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 448 Ritardo, deperimento e distruzione parziale

1 Sotto le stesse riserve e condizioni come per la perdita della cosa, il vetturale è responsabile d’ogni danno che sia derivato da ritardo nella consegna, da deperimento o distruzione parziale della merce.

2 Salvo speciale convenzione, non si può chiedere indennità maggiore di quella dovuta per la perdita totale.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 448 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2008.42Entscheid Art. 97 Abs. 1, Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 Abs. 1, Art. 101 und Art. 440 ff. OR (SR 220). Sorgfaltspflichten bei einem Frachtvertrag, gemäss welchem gegen Entgelt eine Containermulde mit 17,4 Tonnen Schotter auf eine Baustelle zu liefern war. Die Frachtführerin haftet für das Verhalten ihres Mitarbeiters, der sich beim Abladevorgang nicht an die Sicherheitsvorschriften gehalten hat. Der Mitarbeiter der Empfängerin gab das Zeichen zum Unterbruch und zur Fortsetzung des Abladevorgangs, ohne hinreichend dafür zu sorgen, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich hinter dem Lastwagen befanden. Entsprechend dem Verschulden des Mitarbeiters der Frachtführerin und demjenigen des Mitarbeiters der Empfängerin haftet die Beklagte für den entstandenen Schaden zu zwei Dritteln. Berechnung des Schadens (Handelsgericht, 6. Januar 2010, HG. 2008.42). Schaden; Beklagten; Unfall; Sicherheit; Ablad; Mitarbeiter; Mulde; Sicherheitsvorschriften; Sorgfalt; Vertrag; Fracht; Recht; Prämie; Prämien; Abladevorgang; Differenz; Lohnfortzahlung; Verhalten; Schadens; Entscheid; Lastwagen; Sinne; Kommentar; Kausalzusammenhang

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
107 II 238Haftung unter Frachtführern wegen verspäteter Lieferung.1. Das Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) geht dem Landesrecht vor (E. 2). 2. Art. 17 ff. und 23 Ziff. 5 CMR. Gemäss diesen Bestimmungen können Ersatzansprüche gegen den Frachtführer wegen verspäteter Lieferung nur vom Absender oder Empfänger des Frachtgutes erhoben werden; Ansprüche unter Frachtführern richten sich allenfalls nach Landesrecht (E. 3). 3. Art. 37 und 39 CMR, Art. 449 OR. Ein Frachtführer kann nicht wegen eines Lohnabzuges auf einen andern zurückgreifen, wenn er sich den Abzug nicht gefallen lassen musste (E. 4). 4. Art. 398 und 399 OR. Schadenersatzansprüche eines Frachtführers gegen einen andern wegen entgangener Transportaufträge. Adäquater Kausalzusammenhang zwischen einer vorsätzlichen Vertragsverletzung und dem behaupteten Schaden (E. 5a); Mass der Haftung (E. 5b). Frachtführer; Auftrag; Transport; Schaden; Firma; Handelsgericht; Recht; Haftung; Beklagten; Schneeweiss; Ersatz; Urteil; Berufung; Absender; Auftraggeber; Empfänger; Frachtgut; Forderung; Bestimmungen; Kausalzusammenhang; Frachtvertrag; Frachtlohn; Schadenersatz; Lieferung; Frachtführers; Riyadh; Ketra; Verhalten
88 II 94Frachtvertrag, Haftung des Frachtführers bei Beschädigung des Gutes, Art. 448 OR. Einfluss des Umstandes, dass der Absender mit dem Lieferanten des Gutes die Aufhebung des Kaufvertrags unter Rückerstattung des Kaufpreises vereinbart (Erw. 3). Der Frachtführer haftet grundsätzlich auch für bloss mittelbaren Schaden des Absenders (Erw. 4). Schaden; Frachtführer; Haftung; Beschädigung; Maschine; Transport; Schadenersatz; Frachtführers; Kaufpreis; Verlust; Danzas; Ersatz; Schadens; Ablieferung; önne; Frachtgut; Untergang; änzlich; Absender; Rückerstattung; Kaufpreises; ätzlich; Unterfrachtführer; ädigt; Schadenersatzansprüche; Versicherung; Verjährung; Beklagten; Verspätung; Tatbestand

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Hans, Schweizer, Fingerhuth, Hansjakob, Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich2010
Donatsch, Hans, Schweizer, Fingerhuth, Hansjakob, Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich2010