Zivilgesetzbuch (ZGB)
Art. 447 ZGB vom 2024
Art. 447 E. Anhörung
1 Die betroffene Person wird persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint.
2 Im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung hört die Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person in der Regel als Kollegium an.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 447 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ220057 | Rechtsverweigerung | Beschwerde; Beschwerdeführer; Mündlich; Verfahren; Begehren; Mündliche; Recht; Vorinstanz; Schriftlich; Bezirk; Ungebührlich; Eingabe; Querulatorisch; Beschwerdeführers; Verfahrens; Bezirksrat; Entscheid; Termin; Akten; Querulatorische; Ungebührliche; Urteil; Horgen; Einreichung; Mündlichen; Begehrens; Gesuch; Eingaben; Verhalten; Einzureichen |
ZH | PQ170036 | Aufhebung der bestehenden umfassenden Beistandschaft nach Art. 398 ZGB und Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB | Schaft; Beschwerde; Beistand; Beistandschaft; Umfassend; Sende; Umfassende; Beschwerdeführer; Bezirk; Massnahme; Bezirksrat; Vertretung; Entscheid; Recht; Umfassenden; Urteil; Vertretungsbeistand; Vertretungsbeistandschaft; Affoltern; Person; Urteils; Vorinstanz; KESB-act; Beistände; Anordnung; Ordnete; Angefochtene; Angeordnet; Vermögensverwaltung; Verfahren |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2019/179 | Entscheid Entbindung vom Arztgeheimnis zwecks Abklärung KESB-Massnahme. Art. 321 StGB. Keine Verletzung der beruflichen Schweigepflicht mit schriftlicher Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde. Dafür ist eine Rechtsgüter- und Interessenabwägung vorzunehmen. Angesichts der Bedeutung des Arztgeheimnisses, welches dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient dient, vermag nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung zu rechtfertigen. Vorliegend bestehen genügend Hinweise, die einer genaueren Abklärung hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bedürfen. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass die KESB das Abklärungsverfahren durchführen können und an die für einen Entscheid notwendigen Informationen gelangen. Die Entbindung vom Arztgeheimnis wurde zu Recht erteilt. Die Auskunft des Arztes über den Beschwerdeführer ist aber auf das erforderliche Mass zu beschränken; nicht notwendig ist die Einsicht in die vollständige Patientenakte. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2019/179). | |
SG | V-2013/323 | Entscheid Art. 426 Abs. 1, Art. 440 Abs. 2, Art. 446 Abs. 1, Art. 447 Abs. 2, Art. 450e Abs. | |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 III 65 (5A_299/2016) | Art. 300 Abs. 2 und Art. 422 f. ZGB; Anhörung der Pflegeeltern; Entlassung der Beiständin. Die Pflicht zur Anhörung der Pflegeeltern beschränkt sich von Gesetzes wegen auf die für das Pflegekind wichtigen Entscheidungen. Keine wichtige Entscheidung für das Pflegekind bedeutet in der Regel der Wechsel der Beistandsperson im Falle von Berufsbeistandschaft (E. 3 und 4). Die Entlassung einer Beistandsperson aus wichtigem Grund beruht auf Ermessen. Sie kann begründet sein, wenn die objektive Beurteilung der Frage, ob und wann ein Pflegekind zu seinen leiblichen Eltern zurückgeführt wird, nicht mehr gewährleistet ist (E. 5 und 6). | Beschwer; Beschwerde; Entscheid; Pflegeeltern; Beistand; Beschwerdeführer; Beiständin; Kindes; Entscheidung; Anspruch; Verwaltungsgericht; Anhörung; Beistandsperson; Mutter; Urteil; Entlassung; Pflegekind; Wichtigen; Leiblichen; Recht; Eltern; Gehör; Entscheidungen; Rechtliches; Sinne; Beistandswechsel; Person; Behörde; Entlassen |
93 II 345 | Art. 25 des Warschauer Abkommens vom 12. Oktober 1929. Auslegung dieser Vorschrift nach schweizerischem Recht. Absicht und grobe Fahrlässigkeit als Voraussetzungen für die unbeschränkte Haftung des Luftfrachtführers (Erw. 1). Beweislast. Der Geschädigte hat die Voraussetzungen für die unbeschränkte Haftung des Luftfrachtführers zu beweisen. Art. 447 Abs. 1 OR ist nicht anwendbar (Erw. 3). Unterlassungen des Luftfrachtführers als grobe Fahrlässigkeit (Erw. 4 und 5). Rückgriffsrecht des Versicherers gegen den aus Vertragsverletzung für den Schaden Haftbaren (Erw. 6). | Fracht; Haftung; Schaden; Klagte; Luftfrachtführer; Fahrlässigkeit; Recht; Beweis; Transport; Wertsendungen; Beklagten; Frachtgut; Flugzeug; Handelsgericht; Grobe; Wertsachen; Beschränkte; Luftfrachtführers; Banknoten; Luftverkehr; Sicherheit; Urteil; Buenos; Aires; Beförderung; Montevideo; Feststellung; Abkommen; Hilfsperson; Lufthansa |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Auer, Marti | Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz | 2012 |