Art. 445 StPO vom 2024
Art. 445 12. Titel: Schlussbestimmungen1. Kapitel: Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat und, soweit sie dafür zuständig sind, die Kantone erlassen die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
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