ZGB Art. 443 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 443 ZGB vom 2025

Art. 443 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 443 Vor der Erwachsenenschutzbehörde A. Melderechte und -pflichten

1 Jede Person kann der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis.

2 Wer in amtlicher Tätigkeit von einer solchen Person erfährt und der Hilfsbedürftigkeit im Rahmen seiner Tätigkeit nicht Abhilfe schaffen kann, ist meldepflichtig. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis. (1)

3 Die Kantone können weitere Meldepflichten vorsehen. (2)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431).
(2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 443 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE220063NichtanhandnahmeStaatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Gericht; Recht; Einvernahme; Bundesgericht; Vater; Verfasser; Sachverhalt; Untersuchung; Verfahren; Person; Bundesgerichts; Anklage; See/Oberland; Verfügung; Brief; Stellung; Beschwerdeverfahren; Kantons
ZHRY220006Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB / RevisionEntscheid; Revision; Verfahren; Urteil; Kammer; Beistandschaft; Gericht; BR-act; Eingabe; PQ-act; Bundesgericht; Verfahrens; Tatsachen; Beweismittel; Verfahren; Rechtsmittel; Uster; Bezirksrat; Erwachsenenschutz; Revisionsgr; Revisionsbegehren; Gerichtsbarkeit; Oberrichter; Dübendorf; Errichtung; Obergericht
Dieser Artikel erzielt 44 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2024.138-Verwaltungsgericht; Bundesgericht; Urteil; Verfahren; Recht; Abklärungen; Bundesgerichts; Eröffnung; Verfahrens; Person; VWBES; Massnahmen; Gerichtsschreiberin; Verfügung; Anordnung; Dorneck; Entscheid; Maranta; Rechtsprechung; Natur; Zwischenverfügung; Hinweise; Prüfung; Präsident; Thomann
SOVWBES.2022.226-ändig; Entbindung; Verwaltungsgericht; Berufsgeheimnis; Kindes; Tochter; Informationen; Interesse; Verfügung; Beschwerde; Verfahren; Urteil; Interessen; Abklärung; Vorinstanz; Entscheid; Behörde; Person; Verfahrens; Bundesgericht; Rechtsanwältin; Departement; Innern; Gefährdungsmeldung; Bundesgerichts; Geheimnis; Interessenabwägung
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2019.42Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).Bundes; Fedpol; Polizei; Verfahren; Person; Verfahrens; Recht; Beschwerdeführers; Nichtanhandnahme; Bundeskriminalpolizei; Bundesanwaltschaft; Verfahrensakten; Massnahmen; Kanton; Behörde; Waffen; Staatsanwaltschaft; Intervention; Gefährdung; E-Mail; Bundesgerichts; Behörde; Nichtanhandnahmeverfügung; Anzeige

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Thomas GeiserBasler Zivilgesetzbuch I2022
Thomas GeiserBasler Zivilgesetzbuch I2022