OR Art. 441 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 441 OR vom 2025

Art. 441 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 441 Stellung des Absenders 1. Notwendige Angaben

1 Der Absender hat dem Frachtführer die Adresse des Empfängers und den Ort der Ablieferung, die Anzahl, die Verpackung, den Inhalt und das Gewicht der Frachtstücke, die Lieferungszeit und den Transportweg sowie bei wertvollen Gegenständen auch deren Wert genau zu bezeichnen.

2 Die aus Unterlassung oder Ungenauigkeit einer solchen Angabe entstehenden Nachteile fallen zu Lasten des Absenders.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 441 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP180020ForderungBerufung; Transport; Beklagte; Beklagten; Partei; Vorinstanz; Parteien; Wurzel; Urteil; Baumes; Sinne; Vertrag; Wurzeln; Leistung; Verfahren; Filmaufnahmen; Gewicht; Rechnung; Akten; Hubschrauber; Offerte; Hinweis; Geschäftsführer; Transportauftrag

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 III 182Art. 14 f. Pauschalreisegesetz; Art. 44 OR; Haftung für den Verlust eines anvertrauten Koffers. Rechtsnatur der Haftung des Reiseveranstalters (E. 4). Der Konsument, der den Reiseveranstalter nicht über den besonders hohen Wert eines anvertrauten Reisegepäckstücks orientiert, muss sich ein Versäumnis im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. a Pauschalreisegesetz vorwerfen lassen. Die Haftungsregelung von Art. 14 f. Pauschalreisegesetz steht der Berücksichtigung eines blossen, den Kausalzusammenhang nicht unterbrechenden Mitverschuldens des Konsumenten als Reduktionsgrund nicht entgegen. Bemessung der Ersatzpflicht (E. 5). Reise; Pauschalreisegesetz; Haftung; Koffer; Beklagten; Vorinstanz; Schaden; Vertrag; Koffers; Versäumnis; Konsument; Konsumenten; Gepäck; Veranstalter; Recht; Reiseveranstalter; Sinne; MARTINELLI; Kommentar; Pauschalreisegesetz;; Verschulden; Berufung; Kausalzusammenhang; Schiff; Entscheid; Ursache; Urteil

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5407/2020ZölleSchweiz; Fahrzeug; Transport; Verfahren; Fahrzeuge; Übereinkommen; Verfügung; Istanbul; Auflieger; Urteil; Beschwerdeführerin; Person; Beförderung; Beschwerdeführerinnen; Vorinstanz; Verwendung; Binnentransport; Unternehmen; Vertrag; Anlage; Bundes; Beförderungsmittel; Inland; Verfügungsmacht