ZGB Art. 440 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 440 ZGB vom 2022

Art. 440 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 440 A. Erwachsenenschutzbehörde

1 Die Erwachsenenschutzbehörde ist eine Fachbehörde. Sie wird von den Kantonen bestimmt.

2 Sie fällt ihre Entscheide mit mindestens drei Mitgliedern. Die Kantone können für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vorsehen.

3 Sie hat auch die Aufgaben der Kindesschutzbehörde.


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Art. 440 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ230003BeschwerdeKindes; Impfung; Recht; Entscheid; Impfungen; Eltern; Sorge; Vorinstanz; Beistand; Bundesgericht; Pflege; Kindesschutz; Beschwerde; Masern; Entscheidung; Verfahren; Kinder; Urteil; Bezirk; BR-act; Schutz; Kindeswohl; Umstände; Empfehlung; Gesundheit; Beschluss; Horgen; Rechtspflege; Kindesschutzbehörde
ZHPQ210070KindesschutzmassnahmenMutter; Kindes; Familie; Entscheid; Eltern; Familienbegleitung; KESB-act; Recht; Beiständin; Verfahren; Beschwerde; Bezirksrat; Tochter; Anordnung; Bülach; Situation; Jugendcoach; Verfahren; Beistandschaft; BR-act; Person; Rechtsmittel; Anhörung; Verfahrens; Jugendcoaching; Urteil; Erwachsenenschutz
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWKLA.2018.3SchadenersatzRecht; Verwaltung; Verwaltungs; Klage; Verwaltungsgericht; Staat; Verfahren; Kanton; Amtsgericht; Bucheggberg-Wasseramt; Erwachsenenschutz; Staats; Urteil; Solothurn; Schaden; Kindes; Patrick; Walker; Zuständigkeit; Staatshaftung; Bundes; Rechtsanwalt; Organe; Beurteilung; Mitglieder; Verwaltungsgerichts; Behörde; Einwohnergemeinde; Parteien
SGV-2019/31Entscheid Art. 94 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Verfahrensgebühr. Eine Verletzungshandlung an einem Kleinkind konnte niemandem zugeordnet werden. Eine Kostenauferlegung in der Einstellungsverfügung an die Eltern ist ungerechtfertigt, da die Eltern das Kindesschutzverfahren weder selbst eingeleitet noch durch das eigene Verhalten veranlasst haben (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 9. April 2019, V-2019/31). Linth; Kosten; Eltern; Verfügung; Verhalten; Kindes; Kostenauferlegung; Gefährdung; Gebühr; Verfahren; EG-KES; Abklärung; Vorinstanz; Gefährdungsmeldung; Verletzung; Ziffer; Amtshandlung; Gebühren; Abklärungsverfahren; Verwaltungsrekurskommission; Amtes; Behörde; Verhaltensverursacher; Erhebung; Entscheid
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 III 49 (5A_375/2023)
Regeste
Art. 273 Abs. 2, Art. 275 Abs. 3, Art. 301 Abs. 1, Art. 307 Abs. 1 und 3, Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB ; Weisung an die Mutter, den Sohn mit Blick auf eine allfällige Besuchsrechtsregelung durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie "über seinen Vater aufklären zu lassen". Solange der persönliche Verkehr nicht behördlich geregelt ist, entscheidet darüber nicht die Kindesschutzbehörde, sondern die allein sorge- und obhutsberechtigte Mutter ( Art. 275 Abs. 3 ZGB ). Zur Frage, ob sich die Weisung anstatt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB auf Art. 307 Abs. 3 ZGB stützen lässt, insbesondere zum Tatbestand der Gefährdung des Kindeswohls ( Art. 307 Abs. 1 ZGB ) und zur Verhältnismässigkeit (Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB ) des Eingriffs in die privaten elterlichen Erziehungs- und Entscheidungsrechte ( Art. 301 Abs. 1 ZGB ) im konkreten Fall (E. 3).
Kindes; Vater; Aufklärung; Weisung; Kantonsgericht; Kindeswohl; Eltern; Besuchsrecht; Urteil; Kindesschutz; Entscheid; Gefährdung; Verkehr; Kindesschutzbehörde; Sachverhalt; Kindeswohls; Kontakt; Elternteil; Recht; Besuchsrechts; Zeitpunkt; Interesse; öglich
148 III 1 (5A_640/2021)
Regeste
Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ; Anrufung des Gerichts nach ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung; bundesrechtliche Anforderungen an das Verfahren. Ordnet eine Ärztin oder ein Arzt die fürsorgerische Unterbringung wegen psychischer Störungen an, hat das Gericht gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person zu entscheiden, die vom Gericht unabhängig sein muss und insbesondere nicht fachkundiges Mitglied des Spruchkörpers sein darf (E. 2.3-2.5).
Unterbringung; Person; Gutachten; Verfahren; Obergericht; Beschwerdeinstanz; Urteil; Recht; Praxis; Störung; Mitglied; Entscheid; Gericht; Beurteilung; Sachverständige; Störungen; Gesetzes; Erwachsenenschutz; Begutachtung; Regel; Fachwissen; Verfahrens

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler Kommentar Zivilgesetzbuch2014