Strafregistergesetz (StReG) Art. 44

Zusammenfassung der Rechtsnorm StReG:



Das Schweizerische Strafregistergesetz regelt die Speicherung und den Zugang zum Strafregister in der Schweiz, einschliesslich der Löschung von Einträgen nach bestimmten Fristen oder bei Rehabilitierung. Es schützt die Persönlichkeitsrechte von Personen im Strafregister und dient dazu, sowohl die individuellen Rechte als auch die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

Art. 44 StReG vom 2025

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Art. 44 Online-Zugangsrecht der KOST und der Koordinationsstelle der Militärjustiz

1 Das Online-Zugangsrecht der KOST und der Koordinationsstelle der Militärjustiz bestimmt sich nach Massgabe der Zugangsprofile derjenigen Behörden, für die sie Daten eintragen und Auszüge aus VOSTRA erstellen.

2 Sie haben ein Online-Zugangsrecht auf alle in VOSTRA gespeicherten Daten, mit Ausnahme:

  • a. der Daten betreffend die automatisch protokollierten Abfragen zugangsberechtigter Behörden (Art. 25);
  • b. der Daten betreffend Online-Bestellung von Auszügen aus einem ausländischen Strafregister (Art. 26);
  • c. der Daten betreffend die Bestellung von Privatauszügen und Sonderprivatauszügen (Art. 27).

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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