Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 44

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 44 SchKG vom 2025

Art. 44 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 44 Vorbehalt
besonderer
Bestimmungen 1. Verwertung
beschlagnahmter Gegenstände
(1)

Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015 (2) über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.

(1) Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 2 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
(2) SR 196.1

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 44 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220024Mitteilung der betreibungsamtlichen Schätzung des Grundstücks vom 4. Mai 2020 / Gesuch um neue Schätzung durch einen SachverständigenVorinstanz; Entscheid; Sachverständige; Grundstück; Gutachten; Verkehrswert; Gutachter; Schätzung; Sachverständigen; Grundstücks; Neuschätzung; SchKG; Gutachtens; Ertragswert; Eingabe; Recht; Verkehrswerts; Realwert; Aufsichtsbehörde; Ehefrau; Beschwerdeführers; Verwertung; Mängel; Gutachters; Parteien
ZHPS160187Pfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Schuldner; Schuldnerin; SchKG; Gericht; Vorinstanz; Kanton; Pfändung; Betreibung; Ersatz; Recht; Gericht; Ersatzforderung; Barschaft; Verfahren; Staat; Entscheid; Vermögenswerte; Betreibungsamt; Richter; Obergericht; Parteien; Bundesgericht; Verfahren; Kantons; Gläubiger; Beschluss; Abteilung; Dispositivziffer; Bezirksgericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2001 2424 § 85 Abs. 1bis StPO, Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte.Die genannte Bestimmung erlaubt sinngemäss auch die Verwendung derzur Sicherung von Bussen, Verfahrens- und Vollzugskosten beschlagnahmten Vermögenswerte zu diesem Zweck. - Die Beschlagnahme findetihre Grenze im betreibungsrechtlichen... Beschlag; Vermögenswerte; Bussen; Beschlagnahme; Verfahrens; Vollzugskosten; Deckung; Verwendung; Sicherung; Grenze; Existenzminimum; Schuldners; Kammer; Recht; SchKG; Verwertung; Vermögens-; Wortlaut; Vermögenswerten; Obergericht/Handelsgericht; Zweck; Auszug; Entscheid; Obergerichts; Vorinstanz; Geldern; Handlung; Einziehung
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Kren Kostkiewicz, Vock Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG2017