96 IV 139 | Art. 44 Ziff. 1 und 52 Abs. 2 BStP. Beschwerde gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuches. 1. Entspricht der Untersuchungsrichter einem Gesuch des Verhafteten auf Wiedererwägung der Abweisung, so ist die Beschwerde auch gegen den neuen Entscheid zulässig (Erw. 1). 2. Die Beschwerde kann nur gutgeheissen werden, wenn der Untersuchungsrichter das Gesetz verletzt oder sein Ermessen offensichtlich überschritten hat (Erw. 2). 3. Haftbelassung wegen dringenden Fluchtverdachts, wenn dem Beschuldigten eine mit Zuchthaus bedrohte Tat vorgeworfen wird (Erw. 3). 4. Die Anklagekammer ist nur Beschwerdeinstanz (Erw. 4). | Untersuchung; Untersuchungsrichter; Haftentlassung; Flucht; Entscheid; Anklage; Anklagekammer; Fluchtverdacht; Ermessen; Zuchthaus; Frauenknecht; Gesuch; Haftentlassungsgesuch; Untersuchungsrichters; Beschwerdeführers; Beschuldigte; Richtendienst; Abweisung; Israel; Haftentlassungsgesuches; Fluchtverdachts; Beschuldigten; Geheimnisse; Verhältnisse; Fluchtverdachtes |