Handelsregisterverordnung (HRegV) Art. 44

Zusammenfassung der Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 44 HRegV vom 2025

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Art. 44 Errichtungsakt

Die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt muss enthalten:

  • a. die Personenangaben zu den Gründerinnen und Gründern sowie gegebenenfalls zu deren Vertreterinnen und Vertreter;
  • b. die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, eine Aktiengesellschaft zu gründen;
  • c. die Bestätigung der Gründerinnen und Gründer, dass die Statuten festgelegt sind;
  • d. die Erklärung jeder Gründerin und jedes Gründers über die Zeichnung der Aktien unter Angabe von Anzahl, Nennwert, Art, Kategorie und Ausgabebetrag sowie die bedingungslose Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu leisten;
  • e. die Tatsache, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt wurden und die entsprechenden Personenangaben;
  • f. die Tatsache, dass die Revisionsstelle gewählt wurde, beziehungsweise den Verzicht auf eine Revision;
  • g. (1) die Feststellung der Gründerinnen und Gründer nach Artikel 629 Absatz 2 OR;
  • h. die Nennung aller Belege sowie die Bestätigung der Urkundsperson, dass die Belege ihr und den Gründerinnen und Gründern vorgelegen haben;
  • i. die Unterschriften der Gründerinnen und Gründer;
  • j. (2) falls das Aktienkapital in ausländischer Währung festgelegt wird oder Einlagen in einer anderen Währung geleistet werden als derjenigen des Aktienkapitals: die angewandten Umrechnungskurse.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).
    (2) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    118 II 319Art. 944 Abs. 1 OR. Verbot figurativer Firmen. Unzulässigkeit des Firmenbestandteils "MacCooperative", da der regelwidrig gebildete Grossbuchstabe C inmitten einer Phantasiebezeichnung als figuratives Zeichen erscheint (E. 4). Firmen; MacCooperative; Person; Genossenschaft; MacCooperative; Personen; MacCooperative; Phantasiebezeichnung; Firma; Firmenbestandteil; Sprache; Grossbuchstabe; Eintrag; Unternehmen; Gefahr; Urteil; Direktion; Kantons; Handelsregister; HRegV; Grundsätze; BÜHLER; FORSTMOSER; Bezeichnung; Macintosh-Anwender; Gründung; Justiz; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Zeichen
    116 II 605Eintragung eines Vereinsnamens in das Handelsregister (Art. 944 OR, Art. 45-47 HRegV). 1. Die Grundsätze der Firmenbildung gelten auch für die Eintragung von Vereinen in das Handelsregister (Art. 944 OR, Art. 47 HRegV) (E. 4a). 2. Bilaterale schweizerische Handelskammern werden als solche nur eingetragen, wenn ihnen eine offizielle oder offiziöse Stellung zukommt. Der Verein "Wirtschaftskammer Schweiz-Australien" erfüllt diese Voraussetzungen nicht; Ablehnung der Eintragung wegen Täuschungsgefahr (E. 4b/c).
    Handels; Verein; Handelskammer; Handelskammern; Schweiz; Vereins; Handelsregister; Täuschung; Eintrag; Eintragung; HRegV; Stellung; Bezeichnung; Handelsförderung; Wirtschaftskammer; Firmen; Interesse; System; Australien; Schweiz-Australien; Täuschungsgefahr; Union; Vereinsnamen; Mitglied; Bundesrat; Hinweisen; Interessen