LADI1 Art. 44 - Calcolo dell’indennit?

Einleitung zur Rechtsnorm LADI1:



Art. 44 LADI1 dal 2024

Art. 44 Legge sull’assicurazione contro la disoccupazione (LADI1) drucken

Art. 44 (1) Calcolo dell’indennit

Il calcolo dell’indennit si conforma all’articolo 34.

(1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 23 giu. 1995, in vigore dal 1° gen. 1996 (RU 1996 273; FF 1994 I 312).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
112 V 55Art. 51 ff. AVIG, Art. 74 AVIV: Insolvenzentschädigung. - Der AHV-rechtliche Begriff des massgebenden Lohnes gilt nicht nur für die Bemessung der Arbeitslosen-, Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung, sondern auch für die Insolvenzentschädigung (Erw. 2a). - Die Verordnungsbestimmung, wonach die Kasse Insolvenzentschädigungen nur ausrichten darf, wenn diese betreibungsrechtlich privilegiert sind, ist gesetzwidrig (Erw. 2b-e). - Frage offen gelassen, ob ein Verwaltungsratsmitglied für die Entschädigungen aus der spezifischen Verwaltungsratstätigkeit den Schutz des AVIG geniesst. In casu Anspruch auf Insolvenzentschädigung des Verwaltungsratspräsidenten bejaht, weil er - wie jeder andere Arbeitnehmer - einen Lohn, aber keine spezifische Verwaltungsratsentschädigung erhalten hat (Erw. 3). - Frage offen gelassen, ob der Anspruch auf Insolvenzentschädigung davon abhängig gemacht werden kann, dass der Leistungsansprecher den Kollokationsplan angefochten hat. Bevor ein schuldhaftes Verhalten im Sinne von grober Fahrlässigkeit oder Absicht zu einer Sanktion Anlass geben kann, muss ein Schaden eingetreten sein (Erw. 4). Arbeit; Insolvenzentschädigung; Arbeitnehmer; Lohnforderung; Verwaltung; Konkurs; Lohnforderungen; Arbeitgeber; Verwaltungsrat; Anspruch; Angestellte; Forderung; Kurzarbeit; Arbeitslosenkasse; Gesetzes; Schutz; Recht; Arbeitslosenversicherung; Stellung; Arbeitgebers; Forderungen; Auffassung; Kasse; Sinne; Firma; Klasse; Ausführung; Versicherung
110 V 339Art. 45 Abs. 1 AVIG, Art. 69 Abs. 1 und 2 AVIV: Schlechtwetterentschädigung. - Die Fristen zur erstmaligen Meldung des Arbeitsausfalls infolge Schlechtwetters und zu deren wöchentlicher Erneuerung (Art. 45 Abs. 1 AVIG) sind Verwirkungsfristen mit der Folge, dass der Arbeitsausfall bei verspäteter Meldung - sofern dafür kein entschuldbarer Grund vorliegt - erst vom Tag der Meldung bzw. ihrer Erneuerung an anrechenbar ist. Art. 69 Abs. 1 und 2 AVIV sind gesetzmässig (Erw. 2a). - Die "wöchentliche" Erneuerung der Meldung hat alle 7 Tage zu erfolgen (Erw. 2b). Sie ist bei länger dauerndem ununterbrochenem Arbeitsausfall auch dann unerlässlich, wenn die Schlechtwetterlage stabil zu sein scheint und mit einer Wiederaufnahme der Arbeit in nächster Zeit nicht gerechnet zu werden braucht (Erw. 2c). Arbeit; Meldung; Arbeitsausfall; Schlechtwetterentschädigung; Arbeitgeber; Erneuerung; Arbeitsausfalls; Amtsstelle; Recht; Auszahlung; Meldepflicht; Industrie; Gewerbe; Arbeitslosenversicherung; Einspruch; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Anspruch; Rekurskommission; Ausfall; Verfügung; Entscheid; Woche; ässige