Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 44

Zusammenfassung der Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 44 AHVG vom 2024

Art. 44 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 44 (1) Auszahlung von Renten und Hilflosenentschädigungen

1 Die Renten und Hilflosenentschädigungen werden in der Regel auf ein Bank- oder Postkonto überwiesen. Auf Antrag des Bezügers können sie ihm direkt ausbezahlt werden. Der Bundesrat regelt das Verfahren.

2 Renten, deren Betrag 20 Prozent der minimalen Vollrente nicht übersteigen, werden in Abweichung von Artikel 19 Absätze 1 und 3 ATSG (2) einmal jährlich ausbezahlt. Die berechtigte Person kann die monatliche Auszahlung verlangen. (3)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
(2) SR 830.1
(3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 44 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS170277Arrest (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Arrest; SchKG; Beschwerde; Konto; Vorinstanz; Rente; Lebenshaltungskosten; Nichtigkeit; Schuld; Zahlung; Schuldner; Ehefrau; Betreibung; Renten; Beschwerdeführer; Betreibungsamt; Beschwerdeführers; AHV-Rente; Arrestvollzug; Pfändung; Aufsichtsbehörde; Betrag; Zahlungen; Auflage; Vereinbarung; Blatt
SGIV 2006/26Entscheid Art. 25 ATSG, Art. 85 Abs. 2 IVV. Rückerstattung zu Unrecht bezogener Zusatzrenten für die geschiedene Ehefrau wegen Nichtmeldung der Scheidung. Nachträgliche Anpassung, Rechtzeitigkeit der Rückforderung, Verwirkung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Februar 2007, IV 2006/26). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_216/2007. Rückforderung; Verfügung; Rente; Recht; Meldepflicht; Zivilstand; Rückerstattung; Zusatzrente; Leistung; Meldung; Verwirkung; Scheidung; Ausgleichskasse; Anpassung; Zweigstelle; Entscheid; Gallen; IV-act; AHV-Zweigstelle; Verwaltung; Kantons; Sozialversicherungsanstalt; Einsprache; Zahlung; Zeitpunkt; Verwirkungsfrist; Versicherungsgericht; Anspruch

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2006/26Entscheid Art. 25 ATSG, Art. 85 Abs. 2 IVV. Rückerstattung zu Unrecht bezogener Zusatzrenten für die geschiedene Ehefrau wegen Nichtmeldung der Scheidung. Nachträgliche Anpassung, Rechtzeitigkeit der Rückforderung, Verwirkung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Februar 2007, IV 2006/26). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_216/2007. Rückforderung; Verfügung; Rente; Recht; Meldepflicht; Zivilstand; Rückerstattung; Zusatzrente; Leistung; Meldung; Verwirkung; Scheidung; Ausgleichskasse; Anpassung; Zweigstelle; Entscheid; Gallen; IV-act; AHV-Zweigstelle; Verwaltung; Kantons; Sozialversicherungsanstalt; Einsprache; Zahlung; Zeitpunkt; Verwirkungsfrist; Versicherungsgericht; Anspruch
LUS 92 207Art. 47 Abs. 2 Satz 1 AHVG i. V. m. Art. 49 IVG. Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs; ungenügende Anstrengungen der Verwaltung.Rückforderung; Invalidenversicherung; Verwaltung; Beschwerdeführers; Steuerakten; Rückforderungsanspruch; Rückerstattung; Rente; Renten; Steueramt; Ausgleichskasse; Verwirkungsfrist; Beachtung; Aufmerksamkeit; Voraussetzungen; Verfügung; Akten; Frist; Anspruch; Hinsicht; Einsatz; Steuerverwaltung; Abklärung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 V 1Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG: Anfechtung des Rentenauszahlungstermins. Das schutzwürdige Interesse an der Vorverlegung des Termins für die Auszahlung einer Invalidenrente vom fünften bis siebten auf den ersten Werktag des Monats ist zu bejahen. Art. 44 Abs. 1 AHVG und Art. 72 AHVV (im Bereich der Invalidenversicherung sinngemäss anwendbar gemäss Art. 47 Abs. 3 IVG und Art. 82 IVV): Termin für Rentenauszahlung. Gemäss Art. 72 AHVV erteilen die Ausgleichskassen die Zahlungsaufträge der Post oder der Bank rechtzeitig, sodass die Auszahlung bis zum 20. Tag des Monats erfolgen kann. Diese Bestimmung widerspricht Art. 44 Abs. 1 AHVG, wonach die Renten "in der Regel monatlich und zum Voraus" ausbezahlt werden, nicht. Rente; Renten; Regel; Auszahlung; Ausgleichskasse; Monates; Bundesrat; Monats; Werktag; Verordnung; Interesse; Hinterlassenen; Invalidenversicherung; Ausgleichskassen; Zahlungsaufträge; Hinweis; Auslegung; Rentenauszahlung; Verfügung; Sozialversicherung; Sinne; Kanton; Kantons; ünften
115 V 38Art. 12 Abs. 2 Ziff. 2 KUVG: Leistungen aus Spitalzusatzversicherung. - Zur Zulässigkeit von statutarischen Bestimmungen, wonach die Leistungen aus einer Spitalzusatzversicherung bei chronischkranken Spitalpatienten um den Kostenanteil für Unterkunft und Verpflegung gekürzt werden können (Erw. 2a bis c). - Ob der Versicherte imstande ist, den Kostenanteil für Unterkunft und Verpflegung aus eigenen Einkünften zu bestreiten, hat die Krankenkasse vorgängig der Kürzung nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären (Erw. 2b und d). Art. 12 Abs. 2 Ziff. 2 KUVG: Leistungen bei Spitalaufenthalt. - Zur Spitalbedürftigkeit aus sozialen Gründen; es beurteilt sich nach medizinischen Gesichtspunkten, in welches Spital (Akut-/Geriatriespital) ein Versicherter gehört; zur Leistungspflicht der Krankenkassen, wenn ein Versicherter im "falschen" Bett liegt (Erw. 3b/aa). - Wenn ein bisher hospitalisierter Versicherter nicht mehr spitalbedürftig ist, aber anderweitig stationär (z.B. in einem Pflegeheim) untergebracht werden muss und im Hinblick auf die Umplazierung noch Dispositionen getroffen werden müssen, so hat die Krankenkasse noch während einer kurzen Anpassungszeit die bisherigen Leistungen zu erbringen; praxisgemäss wird eine Anpassungszeit von einem Monat als Rechtens anerkannt; nicht anwendbar ist in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung, welche im Bereich der Einstellung von Krankengeldzahlungen bei zumutbarer anderweitiger Verwertung der Restarbeitsfähigkeit entwickelt worden ist und wo eine Übergangszeit von drei bis fünf Monaten eingeräumt wird (Erw. 3d). Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 KUVG: Leistungen bei ambulanter Behandlung. Soweit die Kosten für ambulante Behandlung mit dem in casu zugesprochenen Pauschalbetrag von Fr. 6.-- im Tag nicht abgegolten sind, hat die Krankenkasse auch für die über diesen Betrag hinausgehenden Kosten aufzukommen (Erw. 3c). Art. 12, 30bis Abs. 1 KUVG und Art. 129 Abs. 1 lit. c OG: freiwillige Leistungen. Über freiwillige Leistungen, d.h. Leistungen, zu denen die Krankenkasse weder gesetzlich noch statutarisch verpflichtet ist, hat der Richter nicht zu befinden (Erw. 3c). Kranken; Spital; Krankenkasse; Leistung; Leistungen; Behandlung; Pflege; Pflegeheim; Kasse; Bezirk; Recht; Bezirks; Verpflegung; Unterkunft; Versicherung; Bezirksspital; Abteilung; Über; Bedarfs; Versicherungsgericht; Aufenthalt; Geriatrie-Abteilung; Heilanstalt; Rechtsprechung; Bezirksspitals; Rente; Zusammenhang; Betrag

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-4080/2017Freiwillige VersicherungVorinstanz; Rente; Bundes; Renten; Zahlung; Verfügung; Recht; Schweiz; Einsprache; Bundesverwaltungsgericht; BVGer; Auszahlung; Eingabe; Frankreich; BVGer-act; Sozialversicherung; Einspracheentscheid; Verwaltung; Entscheid; Schweizer; Dienstleistung; Verfahren; Bankverbindung; Rentenauszahlung; Bankoder