BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 43b
Zusammenfassung der Rechtsnorm ATSG:
Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung, das allgemeine Bestimmungen für alle Sozialversicherungszweige regelt. Es legt Grundsätze für Leistungen fest, wie Bedürftigkeit und Solidarität, und regelt die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Sozialversicherungszweigen und Behörden. Das ATSG bildet einen wichtigen rechtlichen Rahmen für das schweizerische Sozialversicherungssystem, um die soziale Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten.
Art. 43b ATSG vom 2024
Art. 43b (1) Observation: Genehmigung des Einsatzes von technischen Instrumenten zur Standortbestimmung
1 Beabsichtigt der Versicherungsträger, eine Observation mit technischen Instrumenten zur Standortbestimmung anzuordnen, so unterbreitet er dem zuständigen Gericht einen Antrag mit:a. der Angabe des spezifischen Ziels der Observation;b. den Angaben zu den von der Observation betroffenen Personen;c. den vorgesehenen Observationsmodalitäten;d. der Begründung der Notwendigkeit des Einsatzes technischer Instrumente zur Standortbestimmung und der Erläuterung, warum bisherige Abklärungen ohne diese Instrumente erfolglos waren, aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden;e. der Angabe von Beginn und Ende der Observation sowie der Frist, innerhalb deren sie durchzuführen ist;f. den für die Genehmigung wesentlichen Akten.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Abteilung des zuständigen Gerichts entscheidet als Einzelrichterin beziehungsweise als Einzelrichter innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt mit kurzer Begründung über den Antrag des Versicherungsträgers; sie oder er kann die Aufgabe an eine andere Richterin oder einen anderen Richter übertragen.
3 Sie oder er kann die Genehmigung befristet oder mit Auflagen erteilen oder eine Ergänzung der Akten oder weitere Informationen verlangen.
4 Zuständiges Gericht ist:a. das kantonale Versicherungsgericht des Wohnkantons der versicherten Person; b. das Bundesverwaltungsgericht, falls die versicherte Person ihren Wohnsitz im Ausland hat.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2018 (Gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten), in Kraft seit 1. Okt. 2019 ([AS 2019 2829]; [BBl 2017 7403 ][7421]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.