ZGB Art. 43a -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 43a ZGB vom 2025

Art. 43a Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 43a Datenschutz und Bekanntgabe der Daten (1)

1 Der Bundesrat sorgt auf dem Gebiet der Beurkundung des Personenstandes für den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte der Personen, über die Daten bearbeitet werden.

2 Er regelt die Bekanntgabe von Daten an Private, die ein unmittelbares schutzwürdiges Interesse nachweisen können.

3 Er bestimmt die Behörden ausserhalb des Zivilstandswesens, denen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nötigen Daten regelmässig oder auf Anfrage bekannt gegeben werden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Bekanntgabe nach einem kantonalen Gesetz.

3bis Die Zivilstandsbehörden sind verpflichtet, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit feststellen, der zuständigen Behörde anzuzeigen. (2)

4 Auf Daten, die für die Überprüfung der Identität einer Person notwendig sind, haben im Abrufverfahren Zugriff:

  • 1. die ausstellenden Behörden nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 (3) über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige;
  • 2. (4) die für die Führung des automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 (5) über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes zuständige Stelle des Bundes und die Filtrierstellen der im Fahndungssystem ausschreibenden kantonalen und städtischen Polizeikorps;
  • 3. (6) die für die Führung des Strafregister-Informationssystems VOSTRA nach Art. 3 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 (7) zuständige Stelle des Bundes;
  • 4. die für die Nachforschungen nach vermissten Personen zuständige Stelle des Bundes (8) ;
  • 5. (9) der Nachrichtendienst des Bundes für das frühzeitige Erkennen und Verhindern von Bedrohungen für die innere oder äussere Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 (10) ;
  • 6. (11) die für die Führung der kantonalen und kommunalen Einwohnerregister nach dem Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 2006 (12) zuständigen Behörden;
  • 7. (11) die für die Führung des zentralen Versichertenregisters nach Artikel 71 Absatz 4 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 (14) über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zuständige Stelle des Bundes;
  • 8. (11) die für die Führung des Auslandschweizerregisters nach Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 (16) über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Stellen des Bundes.
  • 5 Auf Daten, die für die Abklärung des Bestehens von Kindesverhältnissen notwendig sind, hat die für die Führung des Informationssystems nach Artikel 21a des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 (17) zuständige Stelle des Bundes im Abrufverfahren Zugriff. (18)

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).
    (2) Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).
    (3) SR 143.1
    (4) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 4 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061).
    (5) SR 361
    (6) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600; BBl 2014 5713).
    (7) SR 330
    (8) Zurzeit das Bundesamt für Polizei.
    (9) Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
    (10) SR 121
    (11) (13)
    (12) SR 431.02
    (13) (15)
    (14) SR 831.10
    (15) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4017; BBl 2014 3551).
    (16) SR 235.2
    (17) SR 834.1
    (18) Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Juni 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 681; BBl 2023 2245).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 43a Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BEZK 2009 235Art. 17 Abs. 4 EG ZGB, Ziffer 1 der Übergangsbestimmungen zum VRPG, Art. 60 ZStV, Einsicht von Forschern in ZivilstandsregisterPerson; Personen; Daten; Bewilligung; Appellant; Zivilstands; Unzumutbarkeit; Kanton; Einsicht; Personendaten; Forschung; Recht; Register; Appellanten; Unmöglichkeit; Bekanntgabe; Beschaffung; Zivilstandsregister; Einzelbewilligung; Familie; Dauerbewilligung; Kantons; Appellation; Entscheid; Appellationshof; Aufsichtsbehörde; Verstorbene; önne