Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) Art. 43a

Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 43a AVIG vom 2024

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Art. 43a (1) Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall

Der Arbeitsausfall ist insbesondere nicht anrechenbar, wenn:

  • a. er nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen ist (Kundenausfälle, Terminverzögerungen);
  • b. es sich um saisonübliche Ausfälle der Landwirtschaft handelt;
  • c. der Arbeitnehmer mit der Arbeitseinstellung (2) nicht einverstanden ist und deshalb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss;
  • d. er Personen betrifft, die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen.
  • (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).
    (2) Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG – AS 1974 1051).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGAVI 2010/64Entscheid Art. 42 Abs. 1 AVIG: Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung im Steinbruchgewerbe. Das Vorliegen konkreter Aufträge stellt für die Anspruchsberechtigung keine notwendige Voraussetzung dar, wenn aufgrund der Witterung die Arbeit tatsächlich eingestellt werden musste (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. April 2011, AVI 2010/64). Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Marcel Kuhn Entscheid vom 15. April 2011 in Sachen
    1. , Beschwerdeführerin, gegen Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, betreffend Schlechtwetterentschädigung (anrechenbarer Arbeitsausfall) Sachverhalt:
    Arbeit; Stein; Arbeitsausfall; Schlechtwetterentschädigung; Steinbruch; Einsprache; Einspracheentscheid; Witterung; Beschwerdegegner; Wetter; Arbeitnehmer; Umsatzrückgang; Verfügung; Aufträge; Voraussetzung; Anspruch; Ausführung; Arbeitslosenversicherung; Steinbruchgewerbe; Ausrichtung; Erwerbszweig
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