ZGB Art. 436 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 436 ZGB vom 2025

Art. 436 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 436 Austrittsgespräch

1 Besteht eine Rückfallgefahr, so versucht die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt mit der betroffenen Person vor deren Entlassung Behandlungsgrundsätze für den Fall einer erneuten Unterbringung in der Einrichtung zu vereinbaren.

2 Das Austrittsgespräch ist zu dokumentieren.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 436 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNQ120029Gesuch um Aufhebung der Vormundschaft nach Art. 369 ZGB Berufung; Berufungskläger; Bezirksrat; Vormundschaft; Uster; Massnahme; Aufhebung; Gutachten; Recht; Berufungsklägers; Verfahren; Entscheid; Schizophrenie; Beschluss; Betreuung; Obergericht; Entmündigung; Gutachter; Kantons; Gesuch; Sicht; Psychiater; Bezirksrates; Betreuungs; Vormundschaftsbehörde; Geisteskrankheit
VD2018/199-écis; écision; Autorité; Adulte; Audition; écessaire; écembre; Expertise; éférences; éter; Meier; Droit; Chambre; -vous; Avait; évrier; également; établi; Enquête; élai; éterminer; égard; Steck
Dieser Artikel erzielt 39 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGV-2006/109Entscheid Art. 369 und 433 ZGB (SR 210). Ein Gesuch um Aufhebung der Vormundschaft ist daraufhin zu prüfen, ob der Entmündigungsgrund und die besondere Schutzbedürftigkeit weiterhin bestehen und die Massnahme immer noch verhältnismässig ist (Verwaltungsrekurskommission, 16. Februar 2008, V-2006/109). Vormunds; Vormundschaft; Recht; Aufhebung; Gutachten; Klägers; Vorinstanz; Vormundschaftsbehörde; Entmündigung; Geistesschwäche; Pirminsberg; Störung; Beistand; Fürsorge; Massnahme; Persönlichkeit; Verwaltung; Schutz; Persönlichkeitsstörung; Verfahren; Angelegenheiten; Geisteskrankheit; Zustände; ürde
SGV-2003/133Entscheid Art. 374 Abs. 2 ZGB und Art. 67 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EG zum ZGB: Das kantonale Recht stellt strengere Anforderungen an die Begutachtung bei der Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche als das Bundesrecht, da das Gutachten nicht nur von einem, sondern von zwei Sachverständigen erstellt werden muss. Die beiden Sachverständigen müssen unabhängig voneinander aufgrund eigener Untersuchung zu einem übereinstimmenden Ergebnis gelangen (Doppelgutachten) (Verwaltungsrekurskommission, 28. Juni 2004, V-2003/133) Vormundschaft; Gutachten; Aufhebung; Entmündigung; Recht; Vormundschaftsbehörde; Anhörung; Vorinstanz; Anforderung; Anforderungen; Pflegeheim; Sachverständige; Begutachtung; Doppelgutachten; Massnahme; Bezirksarzt; Hausarzt; Sachverständigen; Beschluss; Verfahren; Experte; Geistesschwäche; Klage; Experten; Geiser
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.