ZGB Art. 435 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 435 ZGB vom 2025

Art. 435 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 435 Notfälle

1 In einer Notfallsituation können die zum Schutz der betroffenen Person oder Dritter unerlässlichen medizinischen Massnahmen sofort ergriffen werden.

2 Ist der Einrichtung bekannt, wie die Person behandelt werden will, so wird deren Wille berücksichtigt.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 435 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPA210035Fürsorgerische UnterbringungUnterbringung; Klinik; Massnahme; Person; Behandlung; Gutachter; Entlassung; Zustand; Schutz; Vorinstanz; Entscheid; Sinne; Verfahren; Massnahmen; Betreuung; Voraussetzung; Medikation; Recht; Schizophrenie; Bezirksgericht; Verfügung; Voraussetzungen; EISER/ETZENSBERGER; Untermieter; Krankheit
ZHPA190012Gerichtliche Beurteilung zur Zwangsmedikation Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 21. März 2019 (FF190002)Behandlung; Zwangsbehandlung; PatientenG; Urteil; Gerichts; Kanton; Massnahme; Verfahren; Vorinstanz; Gefahr; Anordnung; Kantons; Beschwerdeführers; Zuständig; Zuständigkeit; Behandlungsplan; Andelfingen; Justizvollzug; Rheinau; Entscheid; Ziffer; Basel; Obergericht; Einzelgericht; Antwort; Psychiatrische; Zwangsmedikation; Basel-Stadt
Dieser Artikel erzielt 12 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2015.154Weisung (ambulante Massnahmen)Behandlung; Zwang; Recht; Zwangsbehandlung; Person; Grundlage; Eingriff; Thomas; Geiser; Erwachsenenschutz; Rechtsgrundlage; Urteil; Rechtsprechung; Zwangsmassnahmen; Schutz; Mario; Etzensberger; Bestimmungen; Persönlichkeit; Rechtfertigung; Ermächtigung; Bundesgericht; Massnahme; Anordnung; Zwangsmedikation; Medikamenten; Bundesgerichts; örperliche
AGAGVE 2013 13AGVE - Archiv 2013 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 64 [...] 13 Behandlung ohne Zustimmung Urteilsunfähigkeit betreffend...Behand; Behandlung; Medikament; Psychopax; Zustimmung; Zustand; Valium; Klinik; Perso; Person; Abtei; Medikamente; Abteilung; Verwaltungsgericht; Urteil; Massnahme; Anordnung; Botschaft; Willen; Urteils; Patienten; Situation; Obergericht; Unterbringung
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Thomas GeiserBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2010