Code civil suisse (CC) Art. 432

Zusammenfassung der Rechtsnorm CC:



Art. 432 CC de 2025

Art. 432 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 432 Personne de confiance

Toute personne placée dans une institution a le droit de faire appel à une personne de son choix qui l’assistera pendant la durée de son séjour et jusqu’au terme des procédures en rapport avec celui-ci.


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Art. 432 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPA170020Unterbringung in der psychiatrischen Klinik Clienia Schlössli AG (Parteivertretung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in FU Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 1. Juni 2017 (FF170013)Verein; Gericht; Verfahren; Verfügung; Gerichtskasse; Eingabe; Rechtsbeiständin; Entschädigung; Entscheid; Rechtsanwältin; Person; Einzelgericht; Bundesgericht; Obergericht; Bezirksgericht; Rechtspflege; Bemühungen; Vereins; Vertrauens; Kostenauflage; Verfahrens; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Isler; Urteil; Klinik
ZHPA150016Vertrauensperson.Anwalt; Vertrauensperson; Sinne; Verein; Person; Vertretung; Psychex; Bestimmungen; Vereins; Verfahren; Kanton; Gericht; Anwaltsregister; Vertreter; Unterbringung; Bereich; Vollmacht; Freizügigkeit; Klinik; Anwaltsmonopol; Recht; ZGB-Geiser; Erwachsenenschutz; Obergericht; Psychexodus; Erwägungen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZZ.1978.25Bevormundung wegen einer FreiheitsstrafeSchutz; Entmündigung; Bundesgericht; Wahrung; Vermögensinteressen; Betracht; Schutzaufsicht; Vormundschaft; Fürsorge; Bevormundung; Urteil; Verfügung; Verwaltungsgericht; Hilfe; Voraussetzungen; Umständen; Verzicht; Praxis; Entscheid; Verurteilten; Kantons; Oberamt; Entlassung; Massnahme
AGAGVE 2014 8AGVE - Archiv 2014 Fürsorgerische Unterbringung 67 II. Fürsorgerische Unterbringung 8 Art. 450 Abs. 1 ZGB; Art. 450f ZGB...Recht; Unterbringung; Person; Rechtspflege; Rückzug; Erwachsenenschutz; Verwaltungsgericht; Bestellung; Familiengericht; Gewährung; Rechtsvertreter; Entlassung; Rechtsmittel; Vertretung; Entscheid; Abschreibungsentscheid; Gesuch; Vertrauens; Sinne; Verfahren; Fürsorgerische; Erwachsenenschutzbehörde; Revision; Vertrauensperson; Obergericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
114 II 210Entmündigung wegen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe (Art. 371 ZGB). Auch beim Aufschub einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zugunsten eines Aufenthalts in einem Drogenrehabilitationszentrum ist von einer Entmündigung gemäss Art. 371 ZGB abzusehen, wenn ein tatsächliches Schutzbedürfnis des Verurteilten während des Massnahmenvollzugs nicht besteht. Die Errichtung einer Vormundschaft darf nicht damit begründet werden, der Verurteilte werde nach der Entlassung aus dem Massnahmenvollzug Schutz benötigen. Schutz; Berufung; Freiheit; Vormundschaft; Vollzug; Berufungskläger; Entlassung; Massnahmenvollzug; Schutzbedürfnis; Obergericht; Freiheitsentzug; Freiheitsstrafe; Zuchthaus; Bundesgericht; Bevormundung; Berufungsklägers; Schutzaufsicht; Urteil; Entmündigung; Verurteilung; Drogenrehabilitationszentrum; Verurteilte; Reststrafe; Vollzug
109 II 8Entmündigung wegen Freiheitsstrafe (Art. 371 ZGB). Art. 371 ZGB ist als eine Schutznorm zu betrachten, die einen Eingriff in die persönliche Freiheit nur dann zu rechtfertigen vermag, wenn ein ernsthaftes Schutzbedürfnis tatsächlich feststeht (Präzisierung der Rechtsprechung). Entmündigung; Freiheit; Vormundschaft; Recht; Schutz; Gericht; Freiheitsstrafe; Interessen; Bundesgericht; Vollzug; Berufung; Rechtsprechung; Basel-Stadt; Hilfe; Urteil; Urteil; Kantons; Angelegenheiten; Entlassung; Beweis; Wahrung; Vorinstanz; Schutzbedürfnis; ächlich