114 II 210 | Entmündigung wegen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe (Art. 371 ZGB). Auch beim Aufschub einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zugunsten eines Aufenthalts in einem Drogenrehabilitationszentrum ist von einer Entmündigung gemäss Art. 371 ZGB abzusehen, wenn ein tatsächliches Schutzbedürfnis des Verurteilten während des Massnahmenvollzugs nicht besteht. Die Errichtung einer Vormundschaft darf nicht damit begründet werden, der Verurteilte werde nach der Entlassung aus dem Massnahmenvollzug Schutz benötigen. | Schutz; Berufung; Freiheit; Vormundschaft; Vollzug; Berufungskläger; Entlassung; Massnahmenvollzug; Schutzbedürfnis; Obergericht; Freiheitsentzug; Freiheitsstrafe; Zuchthaus; Bundesgericht; Bevormundung; Berufungsklägers; Schutzaufsicht; Urteil; Entmündigung; Verurteilung; Drogenrehabilitationszentrum; Verurteilte; Reststrafe; Vollzug |
109 II 8 | Entmündigung wegen Freiheitsstrafe (Art. 371 ZGB). Art. 371 ZGB ist als eine Schutznorm zu betrachten, die einen Eingriff in die persönliche Freiheit nur dann zu rechtfertigen vermag, wenn ein ernsthaftes Schutzbedürfnis tatsächlich feststeht (Präzisierung der Rechtsprechung). | Entmündigung; Freiheit; Vormundschaft; Recht; Schutz; Gericht; Freiheitsstrafe; Interessen; Bundesgericht; Vollzug; Berufung; Rechtsprechung; Basel-Stadt; Hilfe; Urteil; Urteil; Kantons; Angelegenheiten; Entlassung; Beweis; Wahrung; Vorinstanz; Schutzbedürfnis; ächlich |