CPP Art. 431 - Indennizzo e riparazione del torto morale per? provvedimenti coercitivi ingiustificati e? carcerazione di? durata eccessiva (1)

Einleitung zur Rechtsnorm CPP:



Art. 431 CPP dal 2024

Art. 431 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 431 Indennizzo e riparazione del torto morale per provvedimenti coercitivi ingiustificati e carcerazione di durata eccessiva (1)

1 Se nei confronti dell’imputato sono stati illegalmente adottati provvedimenti coercitivi, l’autorit penale gli riconosce un’indennit e una riparazione del torto morale adeguate.

2 In caso di carcerazione preventiva o di sicurezza, l’imputato ha diritto a un’indennit e a una riparazione del torto morale adeguate se la durata della carcerazione ha ecceduto quella consentita e la privazione di libert eccedente non può essere computata nelle sanzioni inflitte per altri reati.

3 Il diritto di cui al capoverso 2 decade se l’imputato:

  • a. è condannato a una pena pecuniaria, a un lavoro di pubblica utilit o a una multa che in caso di conversione risulterebbe pari a una pena detentiva la cui durata non sarebbe notevolmente inferiore a quella della carcerazione preventiva o di sicurezza sofferta;
  • b. è condannato con la condizionale a una pena detentiva la cui durata eccede quella della carcerazione preventiva o di sicurezza sofferta.
  • (1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 giu. 2022, in vigore dal 1° gen. 2024 (RU 2023 468; FF 2019 5523).

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    Art. 431 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB230094Versuchte Nötigung etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Zeugin; Richt; Massnahme; Behandlung; Privatkläger; Ausführungen; Verteidigung; Vorinstanz; Gutachten; Berufung; Sinne; Schizophrenie; Kinder; Aussage; Pfefferspray; Diagnose; Aussagen; Urteil; Recht; Dossier; Beschimpfung
    ZHSB230376Gewalt und Drohung gegen Behörden und BeamteBeschuldigte; Beschuldigten; Aussage; Zeuge; Berufung; Gewalt; Zeugen; Aussagen; Verteidigung; Finger; Urteil; Vorinstanz; Beamte; Transport; Sicherheit; Staatsanwalt; Sinne; Freiheitsstrafe; Dispositiv; Staatsanwaltschaft; Drohung; Schuld; Entscheid; Gericht; Sachverhalt; Behörden; Dossier; Auslagen; Untersuchung; Entschädigung
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBER.2024.5-Beschuldigte; Fahrrad; Recht; Beschuldigten; Verfahren; Täter; Verfahren; Beruf; Berufung; Beweis; Urteil; Verteidigung; Freiheit; Aussage; Verfahrens; Freiheitsstrafe; Gericht; Diebstahl; Entschädigung; Staat; Person; Apos; Berufungsverfahren; Recht; ässig
    SOBKBES.2024.72-Verfahren; Polizei; Recht; Genugtuung; Staat; Entschädigung; Hausdurchsuchung; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Fotos; Rechtsanwalt; Sachbeschädigung; Beizug; Anwalt; Person; Anwalts; Einstellungsverfügung; Polizeiposten; Zwangsmassnahme; Verfahren; Recht; Verhältnis; Beschwerdekammer; Verhältnisse; Verteidigers; Verfahrens
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 IV 231 (6B_491/2020)
    Regeste
    Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ; Anspruch auf Genugtuung bei ungerechtfertigtem Freiheitsentzug. Eine Anhaltung gefolgt von einer Festnahme, die sich auf eine Gesamtdauer von mehr als drei Stunden erstreckt, stellt einen Eingriff in die persönliche Freiheit dar, der Entschädigungsansprüche zur Folge haben kann (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.3.2). Ein Freiheitsentzug von über 18 ½ Stunden begründet einen Entschädigungsanspruch (E. 2.4).
    Genugtu; Genugtuung; Freiheit; Freiheitsentzug; Medien; Gericht; Stunden; Verletzung; Vorinstanz; Entschädigung; Anspruch; Hinweis; Urteil; Bundesgericht; Beschleunigungsgebots; Basel; Recht; Sinne; Untersuchung; Hinweisen; Persönlichkeit; Medienberichte; Basel-Stadt; Festnahme; Entschädigungsanspruch; Gehilfenschaft; Medienberichterstattung
    145 IV 424 (6B_1159/2018)Art. 9 Abs. 1 JStG; Art. 29 Abs. 2 Satz 1 JStPO; Zeitpunkt und Umfang der Anrechnung der stationären Beobachtung eines Jugendlichen auf die Strafe. Über die Anrechnung einer stationären Beobachtung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 JStG auf die Strafe hat das Gericht im Dispositiv des Sachurteils zu befinden (E. 4.4). Art. 29 Abs. 2 Satz 1 JStPO geht von einer Pflicht der Anrechnung der stationären Beobachtung auf die Strafe aus, legt aber gleichzeitig fest, dass die Anrechnung angemessen zu erfolgen hat. Entscheidend für den Umfang der Anrechnung sind die vom Jugendlichen während der stationären Beobachtung konkret hinzunehmenden Einschränkungen. Eine stationäre Beobachtung, die von der Intensität des Freiheitsentzugs her der Untersuchungshaft bzw. dem Vollzug der Freiheitsstrafe gleichkommt, ist voll auf die Strafe anzurechnen. Weniger freiheitsbeschränkende Vollzugsformen sind nicht eins zu eins (d.h. zu 100 %) anzurechnen, sondern zu einem tieferen Prozentsatz. Auch die mildeste Form der stationären Beobachtung ist mitzuberücksichtigen, wenn auch wirklich nur in reduziertem Masse (E. 4.5.1 und 4.5.2). Das Gericht ist verpflichtet, die konkreten Verhältnisse während der stationären Beobachtung abzuklären. Nicht anzurechnen ist die Zeit, während welcher sich der Jugendliche auf der Flucht befand (E. 4.5.3). Beobachtung; Anrechnung; JStPO; Untersuchungshaft; Freiheit; Unterbringung; Urteil; Freiheitsstrafe; Vollzug; Sinne; Vorinstanz; Massnahme; Recht; Beschwerdegegner; Über; Jugendliche; AHBasel; Sachurteil; Recht; Abteilung; Jugendlichen; Verhältnisse; E-JStPO; Nidwalden; Gericht; Mordes; Messer

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-3150/2016Staatshaftung (Bund)Bundes; Recht; Verfahren; Vorinstanz; Urteil; Schaden; Entschädigung; Beobachter; Schutz; Begehren; Bundesanwaltschaft; Verfügung; Quot;; Verfahren; Beschwerdeführer; Verantwortlichkeit; Bundesstrafgericht; FINMA; Entschädigungs; Entscheid; Schadenersatz; Bestimmungen; Beschwerdeführers; Über

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BH.2024.6A, BP.2024.38Recht; Rechtshilfe; Bundes; Verfahren; Verfahren; Entschädigung; Gesellschaft; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Behörde; Rechtshilfeersuchen; Rechtshilfemassnahme; Verfahrensakten; Rubrik; Lebensversicherung; Z-Strasse; Schweiz; «A»; Verfügung; «Z-Strasse; Apos;; Unterlagen; Informationen; Gesellschaften; Beschwerdekammer; Herausgabe; Rechtshilfeverfahren; «A»-Gesellschaft
    BH.2023.5Bundes; Beschuldigte; Urteil; Beschuldigten; Recht; Beamte; Verfahren; Bundesgericht; Gewalt; Genugtuung; Bundesgerichts; Kammer; Schweiz; Bundesstrafgerichts; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Drohung; Apos;; Verteidigung; Person; Behörde; Lebenshaltungskosten; Hauptverhandlung; Amtshandlung; Sicherheit; Sinne; Zwang; Tagessatz; Berufung

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    -Basler Kommentar StPO2023
    Stefan Wehrenberg, Daniel Jositsch, Niklaus Schmid, Frank, SchweizerSchweizerische Strafprozessordnung, Praxis, 3. Auflage2023