SCC Art. 430 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 430 SCC from 2022

Art. 430 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 430 2. Procedures

1 The doctor shall examine and interview the patient in person.

2 The hospitalisation order shall contain at least the following information:

  • 1. the place and date of the examination;
  • 2. the name of the doctor;
  • 3. the diagnosis, reasons therefor and the purpose of hospitalisation;
  • 4. instructions on rights of appeal.
  • 3 An appeal does not have suspensive effect unless the doctor or the competent court orders otherwise.

    4 A copy of the hospitalisation order shall be given to the patient; a further copy shall be given to the institution on the patient's admission.

    5 The doctor shall if possible notify a person closely related to the patient in writing on his or her committal and on the rights of appeal.


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    Art. 430 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPA150008Zurückbehaltung in einer Psychiatrischen KlinikVorinstanz; Entlassung; Klinik; Schlössli; Psychiatrische; Entlassungsgesuch; Entscheid; Unterbringung; Sinne; Psychiatrischen; Verfahren; Eingabe; Verfügung; Bezirksgericht; Beurteilung; Gericht; Abweisung; Behandlung; Akten; Gesuch; Entlassungsgesuchs; Obergericht; Meilen; Unterbringungsentscheid; Antrag; Leitung; Person; ändig
    ZHNQ110040Besuchsrecht / Beistandswechsel / ErziehungsbeistandschaftBerufung; Kinder; Besuch; Beistand; Berufungskläger; Bezirksrat; Besuchsrecht; Beschluss; Vormundschaftsbehörde; Winter; Richt; Winterthur; Besuchsrechts; Regel; Regelung; Ferien; Vater; Eltern; Kindsmutter; Besuchsregelung; Beistandes; Recht; Erziehungsbeistandschaft; Entscheid; Kindern; Antrag; Berufungsbeklagte; Mutter
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWKLA.2018.3SchadenersatzRecht; Verwaltung; Verwaltungs; Klage; Verwaltungsgericht; Staat; Verfahren; Kanton; Amtsgericht; Bucheggberg-Wasseramt; Erwachsenenschutz; Staats; Urteil; Solothurn; Schaden; Kindes; Patrick; Walker; Zuständigkeit; Staatshaftung; Bundes; Rechtsanwalt; Organe; Beurteilung; Mitglieder; Verwaltungsgerichts; Behörde; Einwohnergemeinde; Parteien
    SGV-2018/19Entscheid Art. 426 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 ZGB (SR 210). Nichtigkeit einer amtsärztlichen Verfügung ohne Unterschrift verneint.Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei der fehlenden Unterschrift um ein Versehen des Amtsarztes handelt. Dem Beschwerdeführer erwachsen aus dem Fehlen der Unterschrift keine schwerwiegenden Nachteile. Er wurde vom Amtsarzt persönlich untersucht. Bei der umstrittenen Verfügung handelt es sich um das schriftliche Festhalten des aufgrund des Untersuchs gefallenen Entscheids des Amtsarztes, den Beschwerdeführer fürsorgerisch unterzubringen. Der Beschwerdeführer wusste, dass der Amtsarzt eine fürsorgerische Unterbringung anordnete. Insofern wiegt der Mangel der fehlenden Unterschrift nicht schwer. Im Übrigen scheint es auch aus Gründen des Schutzes der betroffenen Person ausgeschlossen, aufgrund des Fehlens der Unterschrift die Nichtigkeit der Einweisungsverfügung anzunehmen mit der Folge, dass der Beschwerdeführer nicht fürsorgerisch untergebracht worden wäre und damit für diesen eine gesundheitliche Gefährdung bestanden hätte (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 2. Februar 2018, V-2018/19). Verfügung; Amtsarzt; Unterschrift; Klinik; Amtsarztes; Unterbringung; Pirminsberg; Mangel; Quot; Nichtigkeit; Rechtsprechung; Verwaltungsgericht; Echtheit; Person; Gallen; Vater; Verhandlung; Erwägungen; Quot;die; Behandlung/Betreuung; Kapazität; Kompetenz; Verfügungen; Behörde; Kanton; Lehre
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    148 III 1 (5A_640/2021)
    Regeste
    Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ; Anrufung des Gerichts nach ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung; bundesrechtliche Anforderungen an das Verfahren. Ordnet eine Ärztin oder ein Arzt die fürsorgerische Unterbringung wegen psychischer Störungen an, hat das Gericht gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person zu entscheiden, die vom Gericht unabhängig sein muss und insbesondere nicht fachkundiges Mitglied des Spruchkörpers sein darf (E. 2.3-2.5).
    Unterbringung; Person; Gutachten; Verfahren; Obergericht; Beschwerdeinstanz; Urteil; Recht; Praxis; Störung; Mitglied; Entscheid; Gericht; Beurteilung; Sachverständige; Störungen; Gesetzes; Erwachsenenschutz; Begutachtung; Regel; Fachwissen; Verfahrens
    112 V 97Art. 104, 105, 132 OG: Überprüfungsbefugnis des Eidg. Versicherungsgerichts im Beschwerdeverfahren betreffend Rückforderung von Versicherungsleistungen und betreffend Erlass der Rückerstattung (Erw. 1b). Art. 47 Abs. 1 AHVG, Art. 76 und 78 AHVV, Art. 77 und 88bis Abs. 2 lit. b IVV: Rückerstattung einer zu Unrecht bezogenen Invalidenrente. - Sowohl der bevormundete Versicherte als auch sein Vormund sind meldepflichtig, wenn das Mündel eine Erwerbstätigkeit aufnimmt (Erw. 2a). - Der Vormund ist nicht rückerstattungspflichtig (Erw. 2b). - Bei der Prüfung der Meldepflichtverletzung hat sich der Versicherte das Verhalten seines Vormunds anrechnen zu lassen (Erw. 3b). Art. 47 Abs. 1 AHVG: Erlass der Rückerstattung. - Eine leichte Meldepflichtverletzung schliesst die Annahme des guten Glaubens nicht aus (Erw. 2c). - Der Versicherte hat sich den guten oder bösen Glauben des Vormunds anrechnen zu lassen; hingegen ist die Frage der grossen Härte einzig in der Person und nach den Verhältnissen des Versicherten zu prüfen (Erw. 3c). Rückerstattung; Meldepflicht; Erlass; Versicherung; Amtsvorm; Meldepflichtverletzung; Urteil; Ausgleichskasse; Rückforderung; Verwaltung; Rente; Versicherungsgericht; Glaube; Verhalten; Rückerstattungspflicht; Renten; Invalidenrente; Vormunds; Glauben; Streitgegenstand; Leistung; Kantons; Mündel; Erwerbstätigkeit; Vormundschaft; Verfügung; Betrag; Vertreter

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Büchler Bern2013
    Büchler, Häfeli, Leuba, Stettler Bern2013