ZPO Art. 43 - Kraftloserklärung von Wertpapieren und Versicherungspolicen; Zahlungsverbot

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 43 ZPO vom 2024

Art. 43 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 43 Kraftloserklärung von Wertpapieren und Versicherungspolicen; Zahlungsverbot

1 Für die Kraftloserklärung von Beteiligungspapieren ist das Gericht am Sitz der Gesellschaft zwingend zuständig.

2 Für die Kraftloserklärung von Grundpfandtiteln ist das Gericht an dem Ort zwingend zuständig, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist.

3 Für die Kraftloserklärung der übrigen Wertpapiere und der Versicherungspolicen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zwingend zuständig.

4 Für Zahlungsverbote aus Wechsel und Check und für deren Kraftloserklärung ist das Gericht am Zahlungsort zwingend zuständig.


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Art. 43 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG180127KraftloserklärungAktien; Beklagten; FinfraG; Gericht; Klage; Namenaktien; Frist; Kaufangebot; Schweiz; Eingabe; Frist; Publikation; Schweizer; Aktionär; Kantons; Urteil; Kraftloserklärung; Recht; Aktionäre; Handelsgericht; Parteien; Verfahren; Angebots; Zielgesellschaft; Gesellschaft; Gerichtsgebühr; Streitwert; Publikum; önne
ZHHG150046KraftloserklärungAktie; Aktien; Beklagten; Aktionär; Stimmrecht; Klage; Gericht; Aktionäre; Stimmrechte; Namenaktien; Gesellschaft; Kraftloserklärung; Frist; Schweiz; Frist; Schweizer; Recht; Publikation; Angebots; Aktienregister; Berücksichtigung; Zielgesellschaft; Verfahren; Dispoaktien; Anbieter; Eintrag; Gerichtsgebühr; Streitwert
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 133 (5A_331/2018)Art. 43 Abs. 2 und 3 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Kraftloserklärung einer Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (Hypothekarobligation auf den Inhaber). Charakterisierung der Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (E. 6.2). Für die Bestimmung der Zuständigkeit zur Kraftloserklärung führt weder eine grammatikalische (E. 6.3) noch eine historische (E. 6.4) noch eine systematische Auslegung (E. 6.5) von Art. 43 ZPO zu einem klaren Ergebnis. Die teleologische Auslegung spricht indes dafür, die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung wie einen Papier-Schuldbrief zu behandeln (E. 6.6). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich folglich nach Art. 43 Abs. 2 ZPO (E. 6.7). Grundpfandverschreibung; Inhaber; Kraftloserklärung; Grundpfandtitel; Grundbuch; Auslegung; Inhaberobligation; Schuldbrief; Wertpapier; Gericht; Grundpfandtitel; Zuständigkeit; Papier-Schuldbrief; Grundpfandrecht; Grundstück; Grundpfandtiteln; Kanton; Forderung; Teilrevision; GestG; Zivilprozessordnung; Wortlaut; Recht; Institut; Schweiz; Wertpapiere; Gesetzes; Immobiliarsachen
112 II 512Art. 48 ff., Art. 68, Art. 84 OG: Kantonaler Rechtsmittelentscheid über einen Schiedsspruch; Weiterziehung an das Bundesgericht. Bedeutung des Vorbehalts gemäss Art. 15 Abs. 1 KG. 1. Gegen kantonale Rechtsmittelentscheide im Schiedsgerichtsverfahren ist ausschliesslich die staatsrechtliche Beschwerde gegeben, auch wenn sie Zwischenentscheide über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts betreffen (E. 1). Umdeutung der unzulässigen Berufung in eine staatsrechtliche Beschwerde; Kognition des Bundesgerichts (E. 2a). 2. Tragweite des Vorbehalts des ordentlichen Rechtswegs nach Art. 15 Abs. 1 KG (E. 2b, 2c). Berufung; Bundesgericht; Schiedsgericht; Recht; Schiedsgerichts; Zuständigkeit; Beklagten; Obergericht; Entscheid; Rechtsmittel; Rechtsmittelentscheid; Obergerichts; Verletzung; Nichtigkeit; Poolvertrag; Richter; Konkordat; Urteil; Rechtsmittelentscheide; Nichtigkeitsbeschwerde; Hinweis; Streit; Entscheide; Kartellverpflichtung; Ferrowohlen; Gültigkeit; Literatur; Gericht