VRV Art. 43 - Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder; Hintereinanderfahren

Einleitung zur Rechtsnorm VRV:



Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) ist ein schweizerisches Gesetzbuch, das die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz festlegt, einschliesslich Verkehrszeichen, Vorfahrtsregeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Verhaltensregeln. Ihr Ziel ist es, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten, den Verkehrsfluss zu regulieren, Unfälle zu vermeiden und die Umwelt zu schützen. Die Einhaltung der VRV ist für alle Verkehrsteilnehmer verpflichtend und wird von den Behörden überwacht und durchgesetzt.

Art. 43 VRV vom 2024

Art. 43 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 43 (1) Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder; Hintereinanderfahren

(Art. 46 Abs. 2 und 47 Abs. 1 SVG)

1 Die Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern dürfen nicht neben andern Fahr-rädern oder Motorfahrrädern fahren. Sofern der übrige Verkehr nicht behindert wird, ist das Nebeneinanderfahren zu zweit jedoch gestattet:

  • a. in geschlossenem Verband von mehr als zehn Fahrrädern oder Motorfahr-rädern;
  • b. bei dichtem Fahrrad- oder Motorfahrradverkehr;
  • c. auf Radwegen und auf signalisierten Rad-Wanderwegen auf Nebenstrassen;
  • d. (2) in Begegnungszonen. (3)
  • 2 Die Führer von Motorrädern dürfen weder nebeneinander noch neben Fahrrädern oder Motorfahrrädern fahren. Radfahrer und Motorfahrradfahrer dürfen nicht neben Motorrädern fahren.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2810).
    (2) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
    (3) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 (AS 1997 2404).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    125 IV 189Art. 117 StGB und Art. 125 StGB; Selbstgefährdung des Verletzten. Wer lediglich eine eigenverantwortlich gewollte Selbstgefährdung eines anderen in untergeordneter Weise ermöglicht, veranlasst oder unterstützt, macht sich grundsätzlich nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdeliktes strafbar, wenn das mit der Gefährdung bewusst eingegangene Risiko sich realisiert (E. 3a). Wer es zulässt, dass sich ein Radfahrer an sein Motorfahrrad anhängt, und mit dem Motorfahrrad korrekt weiterfährt, ist für eine dabei eingetretene Tötung oder Verletzung des Radfahrers in der Regel nicht strafrechtlich verantwortlich (E. 3b). Beschwerdegegner; Motorfahrrad; Körperverletzung; Fahrrad; Risiko; Erfolg; Einwilligung; Selbstgefährdung; Verletzung; Vorinstanz; Recht; Nichtigkeitsbeschwerde; Gefährdung; Peter; Vorwurf; Beschwerdegegners; Gefahr; Urteil; Tötung; Sturz; Sinne; Entscheid; Verhalten; Risikos