Art. 43 LDA de 2022
Art. 43 Durée; publication
1 L’autorisation est accordée pour cinq ans; l’expiration de chaque période, elle peut être renouvelée pour la même durée.
2 L’octroi, le renouvellement, la modification, la révocation et le non-renouvellement d’une autorisation sont publiés.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
88 IV 123 | Art. 1 Abs. 2, Art. 42 Ziff. 1 lit. a und b URG. 1. Das Urheberrecht an einem Lehrbuch ist auch verletzt, wenn das Werk in seinen charakteristischen Grundzügen, namentlich hinsichtlich Planung, Auswahl und Erfassen des Stoffes oder Anordnung und Gliederung desselben, übernommen wird (Erw. 1). 2. An Übungen und Anleitungen eines Lehrbuches für Maschinenschreiben besteht Urheberrecht, wenn sie originelles Ergebnis geistigen Schaffens sind (Erw. 2). 3. Zum Verhältnis von Art. 42 Ziff. 1 lit. a zu 43 Ziff. 2 URG (Erw. 3). 4. Mit Werk im Sinne des Art. 42 Ziff. 1 lit. b URG ist nicht das wiedergebende, sondern das wiedergegebene gemeint (Erw. 4). | Schrag; Urheber; Schlüchter; Urheberrecht; Lehrbuch; Übung; Schrags; Übungen; Heidi; Werke; Sinne; Verfasser; Leistung; Lehrgang; Werkes; Urheberrechte; Schaffen; Darstellung; Briefe; Schutz; Urteil; Auswahl; Anordnung; Maschinenschreiben; Kaufmännische; Schüler; Verletzung; Stoff; Fingerübungen; ählte |