Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) Art. 43

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 43 StPO vom 2024

Art. 43 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 43 4. Kapitel: Nationale Rechtshilfe

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich und Begriff

1 Die Bestimmungen dieses Kapitels regeln die Rechtshilfe in Strafsachen von Behörden des Bundes und der Kantone zugunsten der Staatsanwaltschaften, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte des Bundes und der Kantone.

2 Für die Polizei gelten sie insoweit, als diese nach Weisungen der Staatsanwaltschaften, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte tätig ist.

3 Die direkte Rechtshilfe zwischen den Polizeibehörden von Bund und Kantonen sowie von Kantonen unter sich ist zulässig, falls sie nicht Zwangsmassnahmen zum Gegenstand hat, über welche einzig die Staatsanwaltschaft oder das Gericht entscheiden kann.

4 Als Rechtshilfe gilt jede Massnahme, um die eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einem hängigen Strafverfahren ersucht.


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Art. 43 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB150050Gewerbsmässiger Betrug etc. Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Höhe; Urteil; Vorinstanz; Verteidiger; Freiheitsstrafe; Verfahren; Delikt; Verteidigung; Recht; Kantons; Berufung; Verfahren; Gericht; Gallen; Gefängnis; Zusatzstrafe; Verschulden; Geldstrafe; Privatklägerin; Delikte; Gesamtstrafe; Gefängnisbesuch; Betrug; ädigte
ZHSB140550Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Beschuldigte; Beschuldigten; Freiheitsstrafe; Berufung; Drogen; Urteil; Verteidigung; Kokain; Vorinstanz; Verschulden; Staatsanwaltschaft; Vorstrafe; Recht; Vater; Vollzug; Bundesgericht; Täter; Schuld; Winterthur; Akten; Register; Gericht; Verfahren; Unterland; Untersuchung; Winterthur/U; Bezirksgericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2018.61 (AG.2020.38)gewerbsmässiger Diebstahl, gewerbsmässiger Betrug, gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung, Irreführung der Rechtspflege, mehrfache Verletzung des Schriftgeheimnisses sowie Führen eines MotorfahrzeBerufung; Anschlussberufung; Berufungskläger; Anschlussberufungsbeklagte; Gericht; Anschlussberufungsbeklagten; Recht; Delikt; Probezeit; Urteil; Freiheitsstrafe; Gericht; Berufungsklägers; Vorinstanz; Staatsanwaltschaft; Befehl; Urteil; Verfahren; Zumessung; Schadenersatzforderung; Gerichts; Täter; Verfahren; Bewährungshilfe; Einsatzstrafe
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 IV 231 (6B_491/2020)
Regeste
Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ; Anspruch auf Genugtuung bei ungerechtfertigtem Freiheitsentzug. Eine Anhaltung gefolgt von einer Festnahme, die sich auf eine Gesamtdauer von mehr als drei Stunden erstreckt, stellt einen Eingriff in die persönliche Freiheit dar, der Entschädigungsansprüche zur Folge haben kann (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.3.2). Ein Freiheitsentzug von über 18 ½ Stunden begründet einen Entschädigungsanspruch (E. 2.4).
Genugtu; Genugtuung; Freiheit; Freiheitsentzug; Medien; Gericht; Stunden; Verletzung; Vorinstanz; Entschädigung; Anspruch; Hinweis; Urteil; Bundesgericht; Beschleunigungsgebots; Basel; Recht; Sinne; Untersuchung; Hinweisen; Persönlichkeit; Medienberichte; Basel-Stadt; Festnahme; Entschädigungsanspruch; Gehilfenschaft; Medienberichterstattung
145 IV 167 (6B_1098/2018)Art. 62c Abs. 1 lit. a und Art. 62d Abs. 1 StGB; Art. 19 Abs. 2 lit. b und Art. 363 ff. StPO; Gerichts- und Behördenorganisation bei Aufhebung und Umwandlung von Massnahmen; Spruchkörperbesetzung. Den Kantonen steht es frei, eine gerichtliche Instanz zu schaffen, welche sowohl über die Aufhebung einer Massnahme als auch deren Umwandlung gleichzeitig in einem einzigen Entscheid befinden kann (E. 1.5). Anwendbares Verfahrensrecht und Rechtsmittelweg (E. 1.6). Abgrenzung der Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB von der nachträglichen Verwahrung nach Art. 65 Abs. 2 StGB hinsichtlich des anwendbaren Verfahrensrechts und der Voraussetzungen (E. 1.7). Verneinung einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK (E. 1.8). Über Beschwerden gegen eine in einem selbstständigen nachträglichen Verfahren angeordnete Verwahrung hat die Beschwerdeinstanz als Kollegialgericht zu befinden (E. 2.3). Massnahme; Entscheid; Recht; Aufhebung; Verfahren; Massnahmen; Verwahrung; Kanton; Recht; Verfahren; Rechtsmittel; Massnahmenvollzug; Anordnung; Kantone; Massnahmenvollzugs; Vollzug; Massnahmenvollzugsgericht; Über; Verfahrens; Vollzugs; Gericht; Rechtsmittelverfahren; Urteil; Instanz; Entscheide; Behörde

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3150/2016Staatshaftung (Bund)Bundes; Recht; Verfahren; Vorinstanz; Urteil; Schaden; Entschädigung; Beobachter; Schutz; Begehren; Bundesanwaltschaft; Verfügung; Quot;; Verfahren; Beschwerdeführer; Verantwortlichkeit; Bundesstrafgericht; FINMA; Entschädigungs; Entscheid; Schadenersatz; Bestimmungen; Beschwerdeführers; Über
A-3613/2016Staatshaftung (Bund)Bundes; Bundesanwaltschaft; Recht; Schaden; Verfahren; Verfahren; Genugtuung; Gesuch; Vorinstanz; Befehl; Urteil; Begehren; Verwirkung; Schadenersatz; Verfahrens; Unschuld; Grundrecht; Behörde; Unschuldsvermutung; Verfahrens; Bundesverwaltungsgericht; Staats; Quot;; Entschädigung; Staatshaftung; Verfügung; Person; Verwirkungsfrist; Parteien

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BH.2024.6A, BP.2024.38Recht; Rechtshilfe; Bundes; Verfahren; Verfahren; Entschädigung; Gesellschaft; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Behörde; Rechtshilfeersuchen; Rechtshilfemassnahme; Verfahrensakten; Rubrik; Lebensversicherung; Z-Strasse; Schweiz; «A»; Verfügung; «Z-Strasse; Apos;; Unterlagen; Informationen; Gesellschaften; Beschwerdekammer; Herausgabe; Rechtshilfeverfahren; «A»-Gesellschaft
RR.2023.120Bundes; Antrag; Botschaft; Person; Verfahren; Recht; Verfahrens; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Drohung; Beschwerdekammer; Verfahrensakten; Riedo; Parteien; E-Mail; Antrag; Schweiz; Botschafter; Sinne; Privatkläger; Bundesgerichts; Urteil; Russischen; Föderation; Verfügung; ützt