Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | AHV 2010/14 | Entscheid Art. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren. Haftung des geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Prüfung der Verjährung. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2012, AHV 2010/14 und KZL 2010/15).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_750/2012.Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; a.o. Gerichtsschreiber Martin HorniEntscheid vom 8. Juni 2012in SachenA. ,Beschwerdeführer und Rekurrent,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Arnold Weber, Waisenhausstrasse 14,9000 St. Gallen,gegenAusgleichskasse Gewerbe St. Gallen, Lindenstrasse 137,Postfach 245, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin und Vorinstanz,betreffendSchadenersatzforderungbundesrechtlicher Streitwert: | Schaden; Schadenersatz; Beiträge; Ausgleichskasse; Konkurs; Recht; Schadens; Zahlung; Betreibung; Arbeitgeber; Konkurseröffnung; SchKG; Rechtsprechung; Quot; Schadenersatzforderung; Zahlungsunfähigkeit; Forderung; Verfahren; Forderungen; Zeitpunkt; Schadenersatzpflicht; Pfändung |
SG | AHV 2010/14 | Entscheid Art. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren. Haftung des geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Prüfung der Verjährung. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2012, AHV 2010/14 und KZL 2010/15).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_750/2012.Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; a.o. Gerichtsschreiber Martin HorniEntscheid vom 8. Juni 2012in SachenA. ,Beschwerdeführer und Rekurrent,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Arnold Weber, Waisenhausstrasse 14,9000 St. Gallen,gegenAusgleichskasse Gewerbe St. Gallen, Lindenstrasse 137,Postfach 245, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin und Vorinstanz,betreffendSchadenersatzforderungbundesrechtlicher Streitwert: | Schaden; Schadenersatz; Beiträge; Ausgleichskasse; Konkurs; Recht; Schadens; Zahlung; Betreibung; Arbeitgeber; Konkurseröffnung; SchKG; Rechtsprechung; Quot; Schadenersatzforderung; Zahlungsunfähigkeit; Forderung; Verfahren; Forderungen; Zeitpunkt; Schadenersatzpflicht; Pfändung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
139 III 288 (5A_54/2013) | Art. 43 Abs. 1 SchKG; Ausnahmen von der Konkursbetreibung. Die Betreibung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG für Arbeitgeberbeiträge fällt nicht unter Art. 43 Abs. 1 SchKG und kann daher auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt werden (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2). | Recht; SchKG; Konkurs; Betreibung; Stiftung; Auffangeinrichtung; Betreibungs; Konkursbetreibung; Forderung; Urteil; Rechtsvorschlag; Konkursandrohung; Gläubiger; Arbeitgeber; Betreibungsamt; Mittelland; Beiträge; Aufsichtsbehörde; Rechtsprechung; Schuldner; Forderungen; Revision; Kommission; Vorsorge; Ausnahmen; Zahlung; Bundesgericht; Sinne; ühren |
136 III 528 (4A_219/2010) | Aberkennungsklage in einer Betreibung auf Sicherheitsleistung (Art. 38 und 83 Abs. 2 SchKG); Sicherstellung einer Forderung als "Gegenleistung" für ein Stillhalten des Gläubigers; kommt dem Bestand der zu sichernden Forderung oder allfälligen Willensmängeln bezüglich der Schuldanerkennung für die Sicherstellungspflicht (Art. 23 f. und 28 OR) Bedeutung zu? Mit der Aberkennungsklage kann der Betriebene in einer Betreibung auf Sicherheitsleistung umfassend prüfen lassen, ob die Forderung auf Sicherheitsleistung besteht. Wurde die Sicherheitsleistung als "Gegenleistung" für ein Stillhalten des Gläubigers versprochen, bleibt sie jedenfalls geschuldet, bis im Streitfall über den Bestand der zu sichernden Forderung oder die vom Schuldner bezüglich der Schuldanerkennung geltend gemachten Willensmängel rechtskräftig entschieden ist. Andernfalls würde der Schuldner ohne Gegenleistung vom Stillhalteabkommen profitieren (E. 3).
| Forderung; Sicherstellung; Schuld; Vertrag; Täuschung; Irrtum; Recht; Leistung; Betreibung; Schuldanerkennung; Schuldner; Vorinstanz; Sicherheit; Beschwerdegegner; Sicherheitsleistung; Pflicht; Grundlage; AMONN/WALTHER; Urteil; Aberkennungsklage; SchKG; Gegenleistung; Sicherstellungspflicht; Stillhalteabkommen; Höhe; Irrtums; Streit |