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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 43 SchKG vom 2024

Art. 43 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 43 Ausnahmen
von der
Konkursbetreibung
(1)

Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für:

  • 1. Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte;
  • 1bis. (2) Prämien der obligatorischen Unfallversicherung;
  • 2. (3) periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 (4) ;
  • 3. Ansprüche auf Sicherheitsleistung.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
    (2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2757; BBl 2002 7107 7116).
    (3) Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
    (4) SR 211.231

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 43 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS240033KonkurseröffnungSchuldner; Schuldnerin; Konkurs; Betreibung; Zahlung; Beschwerde; Forderung; Forderungen; Gläubiger; Gläubigerin; Glaubhaft; Recht; Urteil; SchKG; Zahlungsfähigkeit; Betreibungen; Konkurseröffnung; Konkursgericht; Betrag; Behauptete; Kantons; Entscheid; Betreibung-Nr; Auszugehen; Obergericht; Geleistet; Sind; Sinne; Schulden; Zahlungsschwierigkeiten
    ZHPS240008KonkurseröffnungSchuld; Schuldnerin; Betreibung; Konkurs; Zahlung; Betreibungen; Beschwerde; SchKG; Recht; Bülach; Higkeit; Kinder; Konkurseröffnung; Konkursandrohung; Zahlungsfähigkeit; Gläubiger; Liegenschaft; Stadium; Handelsregister; Reichte; Obergericht; Entscheid; Glaubhaft; Frist; Frist; Betrag; Konkursamt; Finanzielle; Rechtsvorschlag; Betreibung-Nr
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGAHV 2010/14Entscheid Art. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren. Haftung des geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Prüfung der Verjährung. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2012, AHV 2010/14 und KZL 2010/15).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_750/2012.Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; a.o. Gerichtsschreiber Martin HorniEntscheid vom 8. Juni 2012in SachenA. ,Beschwerdeführer und Rekurrent,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Arnold Weber, Waisenhausstrasse 14,9000 St. Gallen,gegenAusgleichskasse Gewerbe St. Gallen, Lindenstrasse 137,Postfach 245, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin und Vorinstanz,betreffendSchadenersatzforderungbundesrechtlicher Streitwert:
    SGAHV 2010/14Entscheid Art. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren. Haftung des geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Prüfung der Verjährung. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2012, AHV 2010/14 und KZL 2010/15).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_750/2012.Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; a.o. Gerichtsschreiber Martin HorniEntscheid vom 8. Juni 2012in SachenA. ,Beschwerdeführer und Rekurrent,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Arnold Weber, Waisenhausstrasse 14,9000 St. Gallen,gegenAusgleichskasse Gewerbe St. Gallen, Lindenstrasse 137,Postfach 245, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin und Vorinstanz,betreffendSchadenersatzforderungbundesrechtlicher Streitwert:
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    139 III 288 (5A_54/2013)Art. 43 Abs. 1 SchKG; Ausnahmen von der Konkursbetreibung. Die Betreibung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG für Arbeitgeberbeiträge fällt nicht unter Art. 43 Abs. 1 SchKG und kann daher auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt werden (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2). Recht; SchKG; Konkurs; Beschwerde; Betreibung; Stiftung; Auffangeinrichtung; Betreibungs; Konkursbetreibung; Forderung; öffentlichrechtliche; Beschwerdegegnerin; Private; Urteil; Konkursandrohung; Privatrechtliche; Gläubiger; Privaten; Arbeitgeber; Rechtsvorschlag; Obligatorische; Betreibungsamt; Mittelland; Beiträge; Aufsichtsbehörde; Rechtsprechung; Schuldner; Hinw; Obligatorischen; Beschwerdeführer
    136 III 528 (4A_219/2010)Aberkennungsklage in einer Betreibung auf Sicherheitsleistung (Art. 38 und 83 Abs. 2 SchKG); Sicherstellung einer Forderung als "Gegenleistung" für ein Stillhalten des Gläubigers; kommt dem Bestand der zu sichernden Forderung oder allfälligen Willensmängeln bezüglich der Schuldanerkennung für die Sicherstellungspflicht (Art. 23 f. und 28 OR) Bedeutung zu? Mit der Aberkennungsklage kann der Betriebene in einer Betreibung auf Sicherheitsleistung umfassend prüfen lassen, ob die Forderung auf Sicherheitsleistung besteht. Wurde die Sicherheitsleistung als "Gegenleistung" für ein Stillhalten des Gläubigers versprochen, bleibt sie jedenfalls geschuldet, bis im Streitfall über den Bestand der zu sichernden Forderung oder die vom Schuldner bezüglich der Schuldanerkennung geltend gemachten Willensmängel rechtskräftig entschieden ist. Andernfalls würde der Schuldner ohne Gegenleistung vom Stillhalteabkommen profitieren (E. 3).
    Forderung; Sicherstellung; Schuld; Beschwerde; Vertrag; Täuschung; Beschwerdeführer; Irrtum; Recht; Leistung; Betreibung; Schuldanerkennung; Sichernde; Schuldner; Vorinstanz; Sicherheit; Beschwerdegegner; Sicherheitsleistung; Entschieden; Pflicht; Grundlage; AMONN/WALTHER; Urteil; Aberkennungsklage; SchKG; Gegenleistung; Sichernden; Sicherstellungspflicht; Rechtskräftig; Stillhalteabkommen

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-400/2017VerfahrenskostenGebühr; Beschwerde; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Gebühren; Verfügung; Zugang; Angefochten; Angefochtene; Erlass; Recht; Dokument; Angefochtenen; Bundes; Dokumente; Streitige; Rechnung; Beschwerdeführers; Akten; Betreibung; Erwähnt; Marktbeobachtung; Gebührenverfügung; Stunden; Verfahren; Erhob; Inkasso; Zugangsgesuch; Entscheid; Gesuch
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