Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SVG:



Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.

Art. 43 SVG vom 2024

Art. 43 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 43 Regeln für besondere Strassenverhältnisse Verkehrstrennung

1 Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden.

2 Das Trottoir ist den Fussgängern, der Radweg den Radfahrern vorbehalten. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

3 Auf Strassen, die den Motorfahrzeugen vorbehalten sind, dürfen nur die vom Bundesrat bezeichneten Arten von Motorfahrzeugen verkehren. Der Zutritt ist untersagt, die Zufahrt ausschliesslich an den dafür vorgesehenen Stellen gestattet. Der Bundesrat kann Benützungsvorschriften und besondere Verkehrsregeln erlassen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 43 Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220204Mehrfacher versuchter Mord etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Privatkläger; Anklageziffer; Gutachten; Privatklägerin; Sinne; Verteidigung; Vorinstanz; Recht; Berufung; Freiheitsstrafe; Urteil; Verschulden; Dossier; Kanton; Kantons; Massnahme; Verletzung; Verfahren; Verkehrsregeln; Privatgutachten; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Urteils; Verbindung; Geldstrafe; üglich
ZHSU220030Verletzung der VerkehrsregelnBeschuldigte; Berufung; Vorinstanz; Beschuldigten; Sachverhalt; Urteil; Stadt; Busse; Gericht; Fahrrad; Sachverhalts; Stadtrichteramt; Verfahren; Kantons; Einsprecher; Sinne; Über; Entscheid; Eingabe; Sachverhaltsfeststellung; Aussagen; Zeuge; Obergericht; Verletzung; Befehl; Rechtsmittel; Erwägungen; Frist; ässig
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV-2019/165Entscheid Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 16c Abs. 2 lit. e, Art. 37 Abs. 2 SVG (SR 741.01). Der Rekurrent hielt seinen Lastwagen bei regem Morgenverkehr nach einer seitlichen Kollision mit einem anderen Fahrzeug im Bereich des Eingangsportals des Uetlibergtunnels auf der rechten Spur der dreispurigen A3 an und tauschte mit dem Kollisionsgegner die Personalien aus. Dabei handelt es sich um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, weshalb die Vorinstanz den Führerausweis aufgrund der gesetzlichen Kaskadenordnung zu Recht für immer (mindestens fünf Jahre) entzogen hat (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. Februar 2020, IV-2019/165). Führerausweis; Verkehr; Strasse; Strassen; Rekurrent; Strassenverkehr; Strassenverkehrs; Motorfahrzeug; Rekurs; Fahrzeug; Recht; Widerhandlung; Pannenstreifen; Fahrstreifen; Autobahn; Rekurrenten; Polizei; Diesel; Führerausweisentzug; Verhalten; Ausweis; Tatbestand; Einvernahme; Uetlibergtunnel; Höchstgeschwindigkeit; Fahreignung; Befehl; Verkehrsregeln
SGB 2016/163Urteil24. November 2017 nicht ein (Verfahren 1C_625/2017). Verfahren; Recht; Führer; Widerhandlung; Führerausweis; Verkehr; Strasse; Strassenverkehr; Polizei; Strassenverkehrs; Radweg; Befehl; Velotöff; Motorfahrrad; Verwaltungsgericht; Vorinstanz; Führerausweisentzug; Gefährdung; Entscheid; Beschwerdeführers; Verkehrsregeln; Gefahr; Ingress; Radfahrer; Personen; Unfall; Kollision; Verfahren; Gallen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 49Art. 30 Abs. 1 StGB, Art. 144 StGB, Art. 306 Abs. 3 OR; Strafantragsrecht des Entlehners wegen Sachbeschädigung. Bei nicht höchstpersönlichen Rechtsgütern ist neben dem Träger des angegriffenen Rechtsguts auch derjenige strafantragsberechtigt, in dessen Rechtskreis die Tat unmittelbar eingreift oder dem eine besondere Verantwortung für die Erhaltung des Gegenstandes obliegt (E. 1.2). Der Entlehner eines Fahrzeugs ist bei bestimmungsgemässem Gebrauch nur dann zum Strafantrag berechtigt, wenn er durch die Beschädigung in der Benutzung des ihm geliehenen Fahrzeugs beeinträchtigt wurde (E. 1.3). Antrag; Urteil; Sachbeschädigung; Fahrzeugs; Gebrauch; Antrag; Antragsrecht; Vorinstanz; Person; Verantwortung; Erhaltung; Entlehner; Verletzung; Verkehrsregeln; Obergericht; Bundesgericht; Miete; Oberstaatsanwaltschaft; Kantons; Sachen; Träger; Rechtskreis; Standes; Benutzung; Staatsanwaltschaft; Insassen; Delle; ärte
126 IV 91Art. 32 Abs. 1 SVG, 4 Abs. 1 VRV; Anpassung der Geschwindigkeit an die Sichtweite. Diese Regel gilt auch auf Autobahnen, insbesondere nachts beim Fahren mit Abblendlicht (E. 4; Bestätigung der Rechtsprechung). Autobahn; Autobahnen; Abblendlicht; Fahrzeug; Fahrbahn; Hindernis; Geschwindigkeit; Bundesgericht; Sicht; Strecke; Unfall; Hindernisse; Verkehrs; Rechtsprechung; Meter; Licht; Urteil; Nichtigkeitsbeschwerde; Sichtweite; Regel; Beifahrerin; Ibiza; Personenwagen; Fahrzeuge; Überholspur

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
WaldmannBasler Kommentar Strassenverkehrsgesetz2014
Bernhard Waldmann, ThomasBasler Kommentar Strassenverkehrsgesetz2014