MWSTG Art. 43 - Rechtskraft der Steuerforderung

Einleitung zur Rechtsnorm MWSTG:



Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer in der Schweiz regelt die Erhebung einer Verbrauchssteuer auf den Umsatz von Waren und Dienstleistungen. Es legt die Steuersätze, Befreiungen, Registrierungspflichten, Steuererklärungen und Prüfungen fest, um Einnahmen für den Staat zu generieren und öffentliche Ausgaben zu finanzieren. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument der Steuerpolitik, das regelmässig an wirtschaftliche und gesetzliche Anforderungen angepasst wird.

Art. 43 MWSTG vom 2024

Art. 43 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 43 Rechtskraft der Steuerforderung

1 Die Steuerforderung wird rechtskräftig durch:

  • a. eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung, einen in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid oder ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil;
  • b. die schriftliche Anerkennung oder die vorbehaltlose Bezahlung einer Einschätzungsmitteilung durch die steuerpflichtige Person;
  • c. den Eintritt der Festsetzungsverjährung.
  • 2 Bis zum Eintritt der Rechtskraft können die eingereichten und bezahlten Abrechnungen korrigiert werden.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 II 268 (2C_404/2016)Art. 12 Abs. 1 VStV; die vorbehaltlose Bezahlung einer Steuerrechnung steht einer Rückvergütung nicht entgegen. Ist eine Steuerschuld nicht auferlegt worden im Sinn von Art. 5 Abs. 1 VwVG, steht der steuerpflichtigen Person auch bei vorbehaltloser Bezahlung des Steuerbetrags der Nachweis offen, sie habe eine Nichtschuld bezahlt (E. 2.3, 2.4, 4.2). Die Norm bezweckt, die Rückvergütung einer irrtümlich bezahlten Steuer zu ermöglichen, wenn mangels Verfügung kein Rechtsmittel offensteht. Eine teleologische Reduktion des Begriffs "Entscheid" mittels Surrogaten läuft dem Schutzzweck der Norm zuwider (E. 4.3). Steuer; Verfügung; Verrechnungssteuer; Entscheid; Recht; Rückvergütung; Urteil; Person; Bundesgericht; Abteilung; Bezahlung; Zahlung; Steuerverwaltung; Hauptabteilung; Bundesgerichts; Eidgenössische; Rechtsmittel; Externe; Prüfung; Steuerforderung; Rechnung; Eröffnung; Entscheids; Verfügungscharakter; Anordnung

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-3375/2023MehrwertsteuerMWSTG; Leistung; Dienstleistung; Leistungen; Dienstleistungen; Mehrwertsteuer; Recht; Person; Urteil; Kommentar; Verfügung; Beweis; Personal; Inland; Ausland; Sinne; BVGer; Empfänger; Rechnung; Gesellschaft; Verwaltung; Agreement; Vorinstanz; Investmentgesellschaft; Bundesverwaltungsgericht; Lieferung; ührt
    A-5811/2023MehrwertsteuerEinsprache; Verfügung; Vorinstanz; Recht; MWSTG; Sendung; Frist; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Zustellung; Brief; Einschätzungsmitteilung; Einsprachefrist; Rechtsmittel; Person; Empfänger; Nichteintreten; Forderung; A-Post; Einspracheentscheid; Adressat; Steuerforderung; «A-Post; Plus»; Briefkasten; Verfahrens; Entscheid; Richter; Parteien

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BE.2017.15Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).Bundes; VStrR; Gesuch; Durchsuchung; Entsiegelung; MWSTG; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Steuer; Papiere; Daten; Beschwerdekammer; Gesuchsgegner; Beschluss; Verfahren; Unterlagen; Mehrwertsteuer; Entsiegelungsgesuch; Untersuchung; Bundesgericht; Sachverhalt; Apos;; Steuerforderung; Kontrolle; Urteil; Bundesgerichts; Tatverdacht