Landwirtschaftsgesetz (LwG) Art. 43
Zusammenfassung der Rechtsnorm LwG:
Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.
Art. 43 LwG vom 2025
Art. 43 Besondere Massnahmen Meldepflicht
1 Der Milchverwerter meldet der vom Bundesrat bezeichneten Stelle:
a. wie viel Verkehrsmilch die Produzenten und Produzentinnen abgeliefert
haben; undb. wie er die abgelieferte Milch verwertet hat.2 Produzenten und Produzentinnen, die Milch und Milchprodukte direkt vermarkten, melden die produzierte und die direkt vermarktete Menge.
3 … (1)
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003 ([AS 2003 4217]; [BBl 2002 4721], [7234]). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ([AS 2013 3463], [3863]; [BBl 2012 2075]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.