Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) Art. 43

Zusammenfassung der Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 43 IPRG vom 2022

Art. 43 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 43 1. Abschnitt: Eheschliessung I. Zuständigkeit

1 Die schweizerischen Behörden sind für die Eheschliessung zuständig, wenn einer der Verlobten in der Schweiz Wohnsitz oder das Schweizer Bürgerrecht hat. (1)

2 Ausländischen Verlobten ohne Wohnsitz in der Schweiz kann durch die zuständige Behörde die Eheschliessung in der Schweiz auch bewilligt werden, wenn die Ehe im Wohnsitz- oder im Heimatstaat beider Verlobten anerkannt wird. (1)

3 Die Bewilligung darf nicht allein deshalb verweigert werden, weil eine in der Schweiz ausgesprochene oder anerkannte Scheidung im Ausland nicht anerkannt wird.

(1) (2)
(2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 747; BBl 2019 8595; 2020 1273).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 II 497Verkündung des Eheversprechens; Zuständigkeit des Zivilstandsbeamten (Art. 106 ZGB, Art. 148 und Art. 149 ZStV). Die einmal begründete Zuständigkeit des Zivilstandsbeamten für die Leitung der Verkündung ist trotz der Bestimmung von Art. 149 Abs. 2 ZStV nicht von unbeschränkter Dauer. Wechselt der Bräutigam nach einem in negativer Weise abgeschlossenen Verkündverfahren seinen Wohnsitz, können die Brautleute an seinem neuen schweizerischen Wohnort ein neues Verkündverfahren einleiten. Der Wohnsitz des Bräutigams bestimmt sich auch bei einem Ausländer nach Art. 23 f. ZGB. Kanton; Kantons; Wohnsitz; Basel-Landschaft; Verkündverfahren; Entscheid; Aufsichtsbehörde; Polizei; Verkündung; Justiz; Zuständigkeit; Schweiz; Verfügung; Behörde; Recht; Justiz-; Militärdirektion; Pruntrut; Verlobte; Zivilstandswesen; Zivilstandsamt; Verkündgesuch; Zivilstandsbeamte; Aufenthalt; Bräutigam; Papiere; Sinne; Braut; Zivilstandsbeamten

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-2399/2020Familienzusammenführung (Asyl)Familie; Familien; Heirat; Recht; Ehefrau; Heiratsurkunde; Familienasyl; Gesuch; Somalia; Kontakt; Fotos; Familiennachzug; Verfahren; Einreise; Schweiz; Familiengemeinschaft; Beweis; Verfügung; Flüchtling; Beziehung; Vorinstanz; Gewährung; Ausreise; Flucht; Person; Sinne; Sachverhalt; Akten; Dokument
E-6345/2019Familienzusammenführung (Asyl)Familie; Eritrea; Ehefrau; Recht; Beschwerdeführers; Schweiz; Flucht; Eheleute; Verfügung; Gesuch; Familiengemeinschaft; Bundesverwaltungsgericht; Akten; Familienzusammenführung; Tochter; Beziehung; Umstände; Beschwerdeschrift; Kontakt; Einreise; Beilage; Sinne; Ausreise; Flüchtlingseigenschaft; Eltern; Vorinstanz