Art. 43 BV vom 2024
Art. 43 Aufgaben der Kantone
Die Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.chMenschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.chMenschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
BGE | Regeste | Schlagwörter |
126 V 376 | Art. 8 Abs. 1 lit. c und f, Art. 12, Art. 13 Abs. 2bis, Art. 15 Abs. 1 AVIG; Art. 17 Abs. 2 ANAG; Art. 8 Abs. 5 ANAV; Art. 7 Abs. 5bis BVO: Vermittlungsfähigkeit ausländischer Staatsangehöriger. Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit einer im Familiennachzug in die Schweiz eingereisten Ausländerin ohne Niederlassungsbewilligung, welche Erziehungszeiten geltend macht. | Arbeit; Ausländer; Schweiz; Erwerbstätigkeit; Bewilligung; Fähig; Aufenthalt; Arbeitsbewilligung; Anspruch; Niederlassung; Familien; Niederlassungsbewilligung; Familiennachzug; Vermittlungsfähigkeit; Arbeitsmarkt; Aufenthaltsbewilligung; Reist; Rechnen; Arbeitsberechtigung; Kantonale; Vorrang; Arbeitslosenversicherung; Stellung; Voraussetzung; Ausländern; Erteilt; Ehegatte; Erstmalige; Arbeitskräfte; Wirtschaft |
125 III 209 | Art. 161 ZBG und Art. 271 ZGB; Verfassungsmässigkeit und EMRK-Konformität des zivilgesetzlichen Bürgerrechtserwerbs durch Heirat und kraft Abstammung. In Zivilstandssachen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (E. 2). Die zivilgesetzlichen Bestimmungen über den Bürgerrechtserwerb durch Heirat und kraft Abstammung widersprechen dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter (E. 3 und 4), sind für Verwaltungsbehörden und Gerichte aber gleichwohl massgebend (E. 5). Der Erwerb eines Kantons- und Gemeindebürgerrechts fällt weder in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens noch in denjenigen der Ehefreiheit, so dass das Diskriminierungsverbot der EMRK nicht mit Erfolg angerufen werden kann (E. 6). | Bürger; Bürgerrecht; Beschwerde; Bürgerrechts; Korporation; Familie; Gemeinde; Kanton; Beschwerdeführer; Kantons; Gemeindebürgerrecht; Schweiz; Schweizer; Recht; Erwerb; Verwaltung; Bundesgericht; Stadt; Einbürgerung; Familienregister; Anspruch; Verheiratet; Hinweis; Heirat; Bestimmungen; Stadtgemeinde; Verwaltungsgericht; Entscheid; Konvention |