BGG Art. 43 - Ergänzende Beschwerdeschrift

Einleitung zur Rechtsnorm BGG:



Das Bundesgerichtsgesetz regelt die Organisation und Zuständigkeiten des Bundesgerichts in der Schweiz, einschliesslich der Arten von Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Gericht verhandelt werden können, und der Rechtsmittel gegen Entscheidungen anderer Gerichte. Es behandelt auch Verfahrensfragen wie die Zustellung von Schriftstücken, die Vertretung der Parteien und die Begründung von Urteilen, sowie die Amtsdauer und Unabhängigkeit der Bundesrichter. Insgesamt ist das Gesetz ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Gewährleistung eines fairen und effizienten Rechtsschutzes in der Schweiz.

Art. 43 BGG vom 2024

Art. 43 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 43 Ergänzende Beschwerdeschrift

Das Bundesgericht räumt den beschwerdeführenden Parteien auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein, wenn:

  • a. es eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als zulässig erachtet; und
  • b. der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache eine Ergänzung erfordert.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    133 IV 271 (1C_187/2007)Art. 43 und 84 BGG; internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Vorliegen eines besonders bedeutenden Falles; Übermittlung von Internet-Adressierungselementen auf der Grundlage von Art. 14 BÜPF als Massnahme der polizeilichen Zusammenarbeit und nicht der Rechtshilfe. Die Möglichkeit, die Beschwerdebegründung i.S. von Art. 43 BGG zu ergänzen, ist nicht die Regel: Grundsätzlich wird sie nur ausnahmsweise, aufgrund der Vielzahl und der Schwierigkeit der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen gewährt (E. 2.1). Die Übermittlung von Elementen einer IP-Adresse (hier: Namen, Telefonnummer und Adresse des Benutzers) an eine ausländische Behörde, ohne sämtliche so genannte Randdaten und insbesondere ohne den Inhalt der Kommunikationen, stellt keine Rechtshilfemassnahme dar, sondern eine Massnahme der polizeilichen Zusammenarbeit, die im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 14 BÜPF durchgeführt werden kann (E. 2.2-2.6). Internet; LSCPT; Tribunale; Ticino; Corte; Cantone; Rechtshilfe; BÜPF; Überwachung; Ministero; Svizzera; Ambito; Identificazione; Incarto; Autorità; Istanza; Berna; Assistenza; Übermittlung; Massnahme; Zusammenarbeit; Repubblica; Onore; Daltra; Accesso; Indirizzo; Utente; Messaggio; Consiglio; Bundesgesetz
    133 IV 125 (1C_125/2007)Art. 20, 43 lit. a, 84, 107 Abs. 3, 108 Abs. 1, 109 Abs. 1 und 3 BGG. Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Prüfung des Vorliegens eines "besonders bedeutenden Falles". Soweit Art. 109 Abs. 1 BGG das Erfordernis des besonders bedeutenden Falles (im Sinne von Art. 84 BGG) betrifft, handelt es sich (im Verhältnis zu Art. 20 und 108 BGG) um eine "lex specialis" für Beschwerdeverfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Prozessuale Besonderheiten des vereinfachten Verfahrens nach Art. 109 i.V.m. Art. 107 Abs. 3 BGG (bei Nichteintreten auf die Beschwerde). Verfahrensvorschriften für den Fall des Eintretens. Abgrenzung von der Prüfung der allgemeinen Zulässigkeitsgründe gemäss Art. 108 Abs. 1 BGG (E. 1.1 und 1.2). Vorliegen eines besonders bedeutenden Rechtshilfefalles verneint. Nichteintreten im vereinfachten Verfahren in Dreierbesetzung und mit summarischer Begründung (E. 1.3 und 1.4). Verfahrensausgang. Keine Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung (Art. 43 lit. a BGG; E. 2). Verfahren; Rechtshilfe; Nichteintreten; Entscheid; Verfahrens; öffentlich-rechtlichen; Sachen; Nichteintretensentscheid; Angelegenheiten; Falles; Sinne; Vorliegen; Dreierbesetzung; Bundesgericht; Prüfung; Verhältnis; Eintretens; Frist; Unzulässigkeitsgr; Urteil; Staatsanwaltschaft; Kantons; Bundesstrafgericht; Falles

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-3872/2020BerufsprüfungPrüfung; Recht; Vorinstanz; Prüfungsteil; Parteien; Parteientschädigung; Immobilienbewertung; Verfahren; Bundes; Prüfungsteile; Beschwerdeführers; Bewertung; Verfahrens; Urteil; Experten; Bundesverwaltungsgericht; Erstinstanz; Rechtsvertreter; Begründung; «Immobilienbewertung; Höhe; Beschwerdeentscheid; Leistung