ZGB Art. 428 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 428 ZGB vom 2025

Art. 428 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 428 Zuständigkeit für die Unterbringung und die Entlassung I. Erwachsenenschutzbehörde

1 Für die Anordnung der Unterbringung und die Entlassung ist die Erwachsenenschutzbehörde zuständig.

2 Sie kann im Einzelfall die Zuständigkeit für die Entlassung der Einrichtung übertragen.


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Art. 428 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPA230021Fürsorgerische UnterbringungUnterbringung; Pflegeheim; Eingabe; Entlassung; Uster; Entlassungsgesuch; Oberrichter; Telefonat; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiber; Lakic; Entscheid; Telefonate; Beurteilung; Sinne; Parteientschädigung; Beilage; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Lichti; Aschwanden
ZHPA230009Fürsorgerische UnterbringungPatient; Patienten; Unterbringung; Pflege; Pflegeheim; Vorinstanz; Horgen; Gutachter; Person; Entscheid; Gutachten; Verfahren; Betreuung; Störung; Demenz; Sinne; Erwachsenenschutz; Krankheit; Behandlung; Pflegeheims; Heimleiter; Schutz
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGV-2016/102Entscheid Art. 85 Abs. 1 IPRG (SR 291) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 HKsÜ (SR 0.211.231.011); Art. Recht; Unterbringung; Kinder; Kindes; Kinderspital; Aufenthalt; Beschwerde; Gefährdung; Eltern; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Rechtsvertreter; Aufhebung; Aufenthaltsbestimmungsrechts; Verfahren; Verhandlung; Entlassung; Mutter; Ostschweizer; Schweiz; Antrag; Wohnsitz; Behandlung; Massnahme; Vorinstanz; Sodann
SGV-2013/323Entscheid Art. 426 Abs. 1, Art. 440 Abs. 2, Art. 446 Abs. 1, Art. 447 Abs. 2, Art. 450e Abs. Unterbringung; Klinik; Person; Verhandlung; Erwachsene; Erwachsenenschutz; Störung; Verhandlungsprotokoll; Entlassung; Anhörung; Gallen; Vorinstanz; Sachverständige; Erwachsenenschutzbehörde; Verfügung; Psychiatrische; Behandlung; Betreuung; Schutz; Fürsorge; Bericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 1 (5A_640/2021)
Regeste
Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ; Anrufung des Gerichts nach ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung; bundesrechtliche Anforderungen an das Verfahren. Ordnet eine Ärztin oder ein Arzt die fürsorgerische Unterbringung wegen psychischer Störungen an, hat das Gericht gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person zu entscheiden, die vom Gericht unabhängig sein muss und insbesondere nicht fachkundiges Mitglied des Spruchkörpers sein darf (E. 2.3-2.5).
Unterbringung; Person; Gutachten; Verfahren; Obergericht; Beschwerdeinstanz; Urteil; Recht; Praxis; Störung; Mitglied; Entscheid; Gericht; Beurteilung; Sachverständige; Störungen; Gesetzes; Erwachsenenschutz; Begutachtung; Regel; Fachwissen; Verfahrens
146 III 377 (5A_175/2020)
Regeste
Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ; Anrufung des Gerichts bei ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung; interkantonale Zuständigkeit. Für die Beurteilung der Beschwerde gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung ist interkantonal das Gericht am Ort, wo die Unterbringung angeordnet wurde, zuständig (E. 3-6).
ändig; Unterbringung; Erwachsenenschutz; Zuständig; Zuständigkeit; Kanton; Person; Erwachsenenschutzbehörde; Kindes; Recht; Wohnsitz; Schwyz; Entscheid; Verwaltungsgericht; Anordnung; Kantons; Beurteilung; Verfahren; Behörde; GEISER; Gericht; Kommentar; GEISER/; Entlassung; Zivilgesetzbuch; SCHMID; STECK