Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 428 OR vom 2025

Art. 428 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 428 Preisansatz des Kommittenten

1 Hat der Verkaufskommissionär unter dem ihm gesetzten Mindestbetrag verkauft, so muss er dem Kommittenten den Preisunterschied vergüten, sofern er nicht beweist, dass durch den Verkauf von dem Kommittenten Schaden abgewendet worden ist und eine Anfrage bei dem Kommittenten nicht mehr tunlich war.

2 Ausserdem hat er ihm im Falle seines Verschuldens allen weitern aus der Vertragsverletzung entstehenden Schaden zu ersetzen.

3 Hat der Kommissionär wohlfeiler gekauft, als der Kommittent vorausgesetzt, oder teurer verkauft, als er ihm vorgeschrieben hatte, so darf er den Gewinn nicht für sich behalten, sondern muss ihn dem Kommittenten anrechnen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 428 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB160043ForderungBeklagte; Beklagten; Kommission; Fahrzeug; E-Mail; Berufung; Verkauf; Recht; Kläger; Beweis; Klägers; Vertrag; Vorinstanz; Urteil; Betreibung; Kommissionsvertrag; Parteien; Zeuge; Sinne; Bruder; Porsche; Mail-Adresse; Verkaufs; E-Mail-Adresse; Fahrzeuges; Zusammenhang; Rechnung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
112 II 337Auktion von Kunstgegenständen, Scheingebote des Einlieferers. 1. Art. 57 Abs. 5 OG. Abweichung von der Regel, dass die staatsrechtliche Beschwerde vor der Berufung zu beurteilen ist (E. 1). 2. Auktionsvertrag mit internationalem Schuldverhältnis, anwendbares Recht (E. 2). 3. Rechte und Pflichten der Beteiligten nach den Vereinbarungen des Versteigerers mit dem Einlieferer einerseits und mit den Bietern andererseits (E. 3). 4. Zuschlag an den Einlieferer: Berufung auf Simulationsabrede; Beweislast und Anforderungen an den Beweis (E. 4a und b). Rechtsfolgen eines allfälligen Zuschlags unter der vereinbarten Limite (E. 4c). 5. Umstände, unter denen ein Scheinangebot des Einlieferers weder als Willensmangel noch als Widerruf des Auftrages betrachtet werden kann, sondern es sich rechtfertigt, ihn das Risiko eines solchen Angebotes selber tragen zu lassen (E. 4d). Auktion; Einlieferer; Angebot; Versteigerer; Zuschlag; Beklagten; Recht; Simulation; Berufung; Gemälde; Vertrag; Bruttolimite; Bieter; Scheingebot; Firma; Corporation; Scheingebote; Auktionsvertrag; Beweis; Handelsgericht; Auktionsbedingungen; Urteil; Einlieferers; Versteigerung; Vereinbarung; Angebote; Simulationsabrede; Kunstgegenstände; Kommission

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-714/2018ZölleGalerie; Kunst; Fall-; Akten; Fall-Nr; Einfuhr; Kunstwerk; Verlagerung; Kommission; Beschwerde; Verlagerungsverfahren; Kunstwerke; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Verkauf; Agreement; Consignment; Werke; Einfuhrsteuer; Verfahrens; Vertrag; Verfahren; Recht; Urteil; Verlagerungsverfahrens; MWSTG

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [kurz: StPO Komm.]2014
Hans, Thomas Art. 428 StPO N 4; 2014