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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 427 StPO vom 2024

Art. 427 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 427 Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft und der antragstellenden Person

1 Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn:

  • a. das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird;
  • b. die Privatklägerschaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht;
  • c. die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird.
  • 2 Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden:

  • a. wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird; und
  • b. soweit die beschuldigte Person nicht nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
  • 3 Zieht die antragstellende Person im Rahmen eines durch die Staatsanwaltschaft vermittelten Vergleichs den Strafantrag zurück, so trägt in der Regel der Bund oder der Kanton die Verfahrenskosten.

    4 Eine Vereinbarung zwischen der antragstellenden und der beschuldigten Person über die Kostentragung beim Rückzug des Strafantrags bedarf der Genehmigung der Behörde, welche die Einstellung verfügt. Die Vereinbarung darf sich nicht zum Nachteil des Bundes oder des Kantons auswirken.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 427 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB230337Mehrfache ungetreue GeschäftsbesorgungBerufung; Berufungs; Verfahren; Beschuldigte; Verfahren; Privatkläger; Urteil; Berufungsverfahren; Privatklägerin; Verteidigung; Geschäfts; Bundesgericht; Beschuldigten; Verfahrens; Entschädigung; Verteidigerin; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Entscheid; Honorar; Staat; Bundesgerichts; Kanton; Parteien; Ziffer; Rückweisung; Berufungsbeklagten; Staatsanwalt; Honorars
    ZHSB210504Einfache KörperverletzungPrivatkläger; Beschuldigte; Privatklägers; Berufung; Beschuldigten; Gericht; Aussagen; Verletzung; Entschädigung; Gerichtskasse; Urteil; Polizei; Schlag; Staatsanwaltschaft; Vorinstanz; Berufungsverfahren; Baustelle; Berufungsverhandlung; Baracke; Rechtsanwältin; Körperverletzung; Person; Auseinandersetzung; Verletzungen; Einvernahme; Sachverhalt
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBER.2020.97-ätte; Privatklägerin; Beschuldigte; Richt; Beschuldigten; Recht; Gericht; Urteil; Familie; Mutter; Opfer; Aussage; Druck; Beweis; Gewalt; Schwieger; Gericht; Angst; Bundesgericht; Berufung; Ehemann; Verfahren
    GLOG.2022.00037-Berufung; Privatkläger; Berufungskläger; Recht; Verfahren; Privatklägers; Person; Absperrlatte; Terrasse; Terrassengeländer; Beweis; Beschimpfung; Apos; Urteil; Entschädigung; Verfahren; Parteien; Handlauf; Verfahrens; Gelände; Geländer; Kanton; Obergericht; Sachverhalt; Berufungsklägers; Gericht; Aussage; Kantons
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 47 (6B_582/2020)
    Regeste
     a Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ; Art. 426 Abs. 2, Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO ; Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bezüglich der Kostentragungspflicht einer beschuldigten Person, deren Verfahren eingestellt wurde. Das rechtlich geschützte Interesse der Privatklägerschaft ist gegeben, weil der Entscheid über die Kostentragung die Entschädigungsfrage präjudiziert (E. 4.1).
    Privatklägerschaft; Person; Verfahren; Verfahren; Entschädigung; Staat; Verfahrens; Antragsdelikt; Berufung; Urteil; Offizialdelikt; Staats; Rechtsmittel; Einstellung; Beschwerdeverfahren; Antragsdelikte; Verfolgung; Kostentragung; Schuldpunkt; Berufungsverfahren; Offizialdelikte; Verlegung; Verfahrenskosten; Verhalten; Verfahrensrechte; Verteidigung; üglich
    139 IV 102 (6B_310/2012)Parteientschädigung der Privatklägerschaft bei Erlass eines Strafbefehls und Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg; Legitimation der Privatklägerschaft zur Einsprache gegen den Strafbefehl; Art. 353 Abs. 1 lit. g, Art. 354 Abs. 1 lit. b, Art. 416, Art. 432 Abs. 1 und Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO. Kommt es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person durch Strafbefehl, obsiegt die Privatklägerschaft als Strafklägerin, weshalb sie für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Kosten der privaten Verteidigung zu entschädigen ist (E. 4.3). Wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, kann die Privatklägerschaft in ihrer Funktion als Zivilklägerin nicht als obsiegende und jedenfalls bei Erlass eines Strafbefehls auch nicht als unterliegende Partei gelten. Ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende Anwaltskosten oder anderweitige Auslagen der Privatklägerschaft, die einzig den Zivilpunkt betreffen, sind im Falle der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg nicht im Strafverfahren zu entschädigen (E. 4.4). Die Privatklägerschaft ist als weitere Betroffene im Sinne von Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO zur Einsprache legitimiert, wenn ihr im Strafbefehl eine Parteientschädigung ganz oder teilweise verweigert wurde (E. 5.2). Zivil; Kläger; Privatklägerschaft; Befehl; Entschädigung; Zivilweg; Zivilforderung; Einsprache; Verfahren; Person; Klage; Sinne; Punkt; SCHMID; Befehls; Klägerin; Zivilpunkt; Gericht; Verfahren; Schweizerische; Prozessordnung; Handbuch; Staatsanwaltschaft; Aufwendungen; Praxis; Zivilforderungen; Zivilklage; Kommentar; Praxiskommentar

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2018.108Entraide judiciaire internationale en matière pénale à la Roumanie. Remise de moyens de preuve (art. 74 EIMP).Beschuldigte; E-Mail; Apos;; Stunden; Privatkläger; Bundes; Beschuldigten; Privatklägerschaft; Geheim; E-Mails; Verfahren; Informationen; Geschäftsgeheimnis; Projekt; Arbeit; Person; Verfahrens; Bezug; Recht; Recht; Antrag; Entschädigung; Geschäftsgeheimnisse; Urteil; Geheimhaltung; Bundesanwaltschaft; Verletzung; Fabrikations; Geheimnis; Auslagen
    SK.2018.20Mehrfacher wirtschaftlicher Nachrichtendienst und mehrfache Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses.Beschuldigte; E-Mail; Apos;; Stunden; Privatkläger; Bundes; Beschuldigten; Privatklägerschaft; Geheim; E-Mails; Verfahren; Informationen; Geschäftsgeheimnis; Projekt; Arbeit; Person; Verfahrens; Bezug; Recht; Recht; Antrag; Entschädigung; Geschäftsgeheimnisse; Urteil; Geheimhaltung; Bundesanwaltschaft; Verletzung; Fabrikations; Geheimnis; Auslagen

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Donatsch, Schmid, JositschPraxis, 3.Auflage , Art.4272018
    Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich2010