Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)
Art. 424 StPO vom 2024
Art. 424 Berechnung und Gebühren
1 Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
2 Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 424 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB230308 | Fahrlässige Körperverletzung | Schuldig; Privatkläger; Beschuldigte; Beschuldigten; Privatklägers; Aussage; Aussagen; Kollision; Unfall; Fahrbahn; Berufung; Urteil; Fahrzeug; Vorinstanz; Gericht; Expertise; Verfahren; Prot; Gefahren; Entschädigung; Fahrrad; Parkierte; Verfahren; Sachverhalt; Einvernahme; Parkierten; Fahrzeuge; Blauen; Zivilklage |
ZH | SB220060 | Raufhandel | Zelle; Schuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Verletzung; Schlagen; Digten; Einandersetzung; Auseinandersetzung; Schuldigten; Anklage; Zungen; Beschuldigten; Vorinstanz; Verletzungen; Beruf; Berufung; Recht; Geschlagen; Sinne; Körper; Vatklägers; Privatklägers; Erstellt; Tätlichkeit; Sekunden; Raufhandel; Tätlichkeiten; Faust; Urteil |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | SB.2020.73 (AG.2021.113) | mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln (6B_407/2021) | |
BS | SB.2019.25 (AG.2020.41) | Verletzung der Verkehrsregeln und Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt | |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 IV 465 | Art. 422, 423 Abs. 1, Art. 424 und 426 Abs. 1 und 3 lit. a StPO; Begriff der Verfahrenskosten; gesetzliche Regelung der Gebühren; interne Weisungen; Beleg von Auslagen. Begriff der Verfahrenskosten; Abgrenzung zwischen Gebühren und Auslagen (E. 9.5.1). Die Kosten der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind keine Auslagen im Sinne von Art. 422 StPO. Sie dürfen der verurteilten Person nicht gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auferlegt werden. Kosten für die Bewachung zu Sicherungszwecken während eines Spitalaufenthalts sind den Kosten der Untersuchungshaft gleichzustellen (E. 9.5.2). Begriff der Kosten im Sinne von Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO. Für Leistungen der Polizei, welche diese aufgrund ihrer Stellung als Strafbehörde in einem konkreten Strafverfahren zu erbringen hat, dürfen der verurteilten Person - abgesehen von allfälligen Auslagen für Material u.Ä. - keine Auslagen verrechnet werden (E. 9.5.3). Umgang mit Kosten für die medizinische bzw. ärztliche Behandlung der verurteilten Person (E. 9.5.4) sowie mit Kosten für die Reinigung des Tatorts (E. 9.5.5). Art und Bemessungsgrundlagen der Gebühren müssen gesetzlich geregelt sein. Soweit für die Begründung des pflichtgemässen Ermessens bei der Festsetzung der Gebühren auf interne Weisungen verwiesen wird, müssen diese der betroffenen Person zugänglich gemacht werden (E. 9.5.6). Pflicht der Staatsanwaltschaft, Auslagen zu belegen (E. 9.7). | Auslagen; Untersuchungs; Gebühr; Staat; Gebühren; Person; Verfahren; Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Verfahren; Auferlegt; Beschwerdeführer; DOMEISEN; Vorinstanz; Verfahrenskosten; Verurteilt; Verurteilte; Untersuchungskosten; GRIESSER; SCHMID; Untersuchungshaft; Praxiskommentar; Schuldig; Handbuch; Kanton; Urteil; Sinne; Medizinische; Gesetzlich |
141 I 105 (6B_307/2014) | Art. 9 BV (Willkür); Festlegung der Gerichtskosten, Äquivalenzprinzip. Gerichtskosten sind Kausalabgaben, die dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen müssen (E. 3.3.2). Ob die Verdoppelung der Gebühr für den Fall der schriftlichen Begründung des erstinstanzlichen Urteils zulässig und mit Art. 80 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 82 Abs. 2 StPO vereinbar ist, kann offenbleiben (E. 3.5.1). Die Anzahl Verhandlungstage hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Begründungsaufwand eines Entscheids. Bei mehrtägigen Verhandlungen darf mit Blick auf das Äquivalenzprinzip und das Gleichbehandlungsgebot lediglich der Aufwand für die zusätzlichen Verhandlungstage berücksichtigt werden (E. 3.5.2). Verletzung des Äquivalenzprinzips im vorliegenden Fall (E. 3.6). | Urteil; Gebühr; Urteils; Gericht; Gebühren; Erstinstanzlich; Beschwerde; Erstinstanzliche; Schriftlich; Begründung; Gericht; Urteilsgebühr; Schriftliche; Verhandlung; Äquivalenzprinzip; Kanton; Gerichtsgebühr; Vorinstanz; Recht; Entscheid; Erstinstanzlichen; Hauptverhandlung; Kantons; Basel-Stadt; Beschwerdeführer; Werden; Hinweis; Begründet; Aufwand; Gebührenverordnung |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RR.2022.15 | | FINMA; Schuldig; Beschuldigte; Recht; Zahlungsmittel; Token; Beschuldigten; Berufung; Bundes; Ausgabe; Urteil; Gesch?ft; Rechtlich; Verfahren; T?ter; Bewilligung; Verwaltung; Kammer; FINMAG; Rechtliche; Finanzmarkt; Vorinstanz; Verfahren; Gericht; Finanzintermedi?r; Erstinstanzliche |
RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333 | | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Sprengstoff; Bundes; Gef?hrdung; Verbrecherische; Urteil; Absicht; Berufung; Person; Z?ndung; Verfahren; Pyrotechnische; Personen; Sprengstoffe; Pyrotechnischen; Giftige; Verfahren; Bundesgericht; Recht; Freiheitsstrafe; Gefahr; Verfahrens; Verbrecherischer; T?ter; Vorinstanz; Verteidigung |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Niklaus Schmid | Praxiskommentar, 3. Aufla- ge, Zürich | 2017 |