CCP Art. 424 - Calcul et émoluments

Einleitung zur Rechtsnorm CCP:



Art. 424 CCP de 2023

Art. 424 Code de procédure pénale (CCP) drucken

Art. 424 Calcul et émoluments

1 La Confédération et les cantons règlent le calcul des frais de procédure et fixent les émoluments.

2 Ils peuvent, pour les cas simples, prévoir des émoluments forfaitaires couvrant également les débours.


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Art. 424 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB230308Fahrlässige KörperverletzungPrivatkläger; Beschuldigte; Beschuldigten; Privatklägers; Aussage; Aussagen; Kollision; Unfall; Fahrbahn; Berufung; Urteil; Fahrzeug; Vorinstanz; Gericht; Expertise; Verfahren; Entschädigung; Fahrrad; Verfahren; Sachverhalt; Einvernahme; Fahrzeuge; Zivilklage; Berufungsverfahren; Verfahrens; Erwägungen; Person; öglich
ZHSB220060RaufhandelZelle; Beschuldigte; Privatkläger; Verletzung; Auseinandersetzung; Anklage; Beschuldigten; Vorinstanz; Verletzungen; Beruf; Berufung; Recht; Sinne; Körper; Privatklägers; Tätlichkeit; Sekunden; Raufhandel; Tätlichkeiten; Faust; Urteil; Körperverletzung; Gericht; Stuhl; Staatsanwaltschaft; Viertel
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOBKBES.2024.86-Einsprache; Person; Verhandlung; Verfügung; Amtsgerichtspräsident; Olten-Gösgen; Vorladung; Recht; Gericht; Beschwerdekammer; Einspracheverfahren; Befehl; Mehrkosten; Obergericht; Vizepräsidentin; Hauptverhandlung; Beschwerdeführers; Obergerichts; Entscheid; Termin; Begründung; Urteil; Prozessordnung; Rückzugsfiktion; Bundesgericht; Verfahrens; Abschreibung; Hunkeler
BSSB.2020.73 (AG.2021.113)mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln (6B_407/2021)Berufung; Berufungskläger; Verfahren; Gericht; Urteil; Akten; Parkscheibe; Verfahrens; Gericht; Recht; Trottoir; Güterumschlag; Verkehr; Fahrzeug; Sachen; Urteils; Verfügung; Berufungsklägers; Parkieren; Frontscheibe; Beweis; Über; Berufungsverfahren; Entscheid; Fälle; ätte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 IV 465Art. 422, 423 Abs. 1, Art. 424 und 426 Abs. 1 und 3 lit. a StPO; Begriff der Verfahrenskosten; gesetzliche Regelung der Gebühren; interne Weisungen; Beleg von Auslagen. Begriff der Verfahrenskosten; Abgrenzung zwischen Gebühren und Auslagen (E. 9.5.1). Die Kosten der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind keine Auslagen im Sinne von Art. 422 StPO. Sie dürfen der verurteilten Person nicht gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auferlegt werden. Kosten für die Bewachung zu Sicherungszwecken während eines Spitalaufenthalts sind den Kosten der Untersuchungshaft gleichzustellen (E. 9.5.2). Begriff der Kosten im Sinne von Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO. Für Leistungen der Polizei, welche diese aufgrund ihrer Stellung als Strafbehörde in einem konkreten Strafverfahren zu erbringen hat, dürfen der verurteilten Person - abgesehen von allfälligen Auslagen für Material u.Ä. - keine Auslagen verrechnet werden (E. 9.5.3). Umgang mit Kosten für die medizinische bzw. ärztliche Behandlung der verurteilten Person (E. 9.5.4) sowie mit Kosten für die Reinigung des Tatorts (E. 9.5.5). Art und Bemessungsgrundlagen der Gebühren müssen gesetzlich geregelt sein. Soweit für die Begründung des pflichtgemässen Ermessens bei der Festsetzung der Gebühren auf interne Weisungen verwiesen wird, müssen diese der betroffenen Person zugänglich gemacht werden (E. 9.5.6). Pflicht der Staatsanwaltschaft, Auslagen zu belegen (E. 9.7). Auslagen; Untersuchungs; Gebühr; Staat; Gebühren; Person; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Verfahren; DOMEISEN; Verfahrenskosten; Vorinstanz; Prozess; Untersuchungskosten; GRIESSER; SCHMID; Untersuchungshaft; Praxiskommentar; Handbuch; Kanton; Urteil; Sinne; Polizei; Weisung; Leistung; Schweizerische; Sicherheitshaft; ürfen
141 I 105 (6B_307/2014)Art. 9 BV (Willkür); Festlegung der Gerichtskosten, Äquivalenzprinzip. Gerichtskosten sind Kausalabgaben, die dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen müssen (E. 3.3.2). Ob die Verdoppelung der Gebühr für den Fall der schriftlichen Begründung des erstinstanzlichen Urteils zulässig und mit Art. 80 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 82 Abs. 2 StPO vereinbar ist, kann offenbleiben (E. 3.5.1). Die Anzahl Verhandlungstage hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Begründungsaufwand eines Entscheids. Bei mehrtägigen Verhandlungen darf mit Blick auf das Äquivalenzprinzip und das Gleichbehandlungsgebot lediglich der Aufwand für die zusätzlichen Verhandlungstage berücksichtigt werden (E. 3.5.2). Verletzung des Äquivalenzprinzips im vorliegenden Fall (E. 3.6). Urteil; Gebühr; Urteils; Gericht; Gebühren; Begründung; Gericht; Urteilsgebühr; Verhandlung; Äquivalenzprinzip; Kanton; Gerichtsgebühr; Vorinstanz; Recht; Entscheid; Hauptverhandlung; Kantons; Basel-Stadt; Hinweis; Aufwand; Gebührenverordnung; Kostendeckungs; Entscheids; Verletzung; Erhöhung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2022.15FINMA; Beschuldigte; Recht; Zahlungsmittel; Token; Beschuldigten; Berufung; Bundes; Ausgabe; Urteil; Geschäft; Verfahren; Apos;; Täter; Bewilligung; VStrR; Verwaltung; FINMAG; Kammer; Finanzmarkt; Vorinstanz; Verfahren; Gericht; Finanzintermediär; Berufungskammer
RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333Beschuldigte; Beschuldigten; Sprengstoff; Bundes; Gefährdung; Urteil; Absicht; Beruf; Berufung; Person; Zündung; Verfahren; Sprengstoffe; Personen; Apos;; Verfahren; Bundesgericht; Freiheitsstrafe; Gefahr; Verfahrens; Sinne; Täter; Verteidigung; Vorinstanz; Kammer; Böller; Bundesgerichts

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Niklaus Schmid, Schweizer, JositschPraxis, 3. Aufla- ge, Zürich2017