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Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 423 Grundsätze
1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
2 und 3 … (1)
(1) Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB220652 | Hehlerei | Beschuldigte; Beschuldigten; Aussage; Staatsanwalt; Vorinstanz; Staatsanwaltschaft; Berufung; Urteil; Privatklägerin; Covid-; Verfahren; -Kredit; Aussagen; Gericht; Hehlerei; Verteidigung; Verfahrens; Gerichtskasse; Entschädigung; Würdigung; Hinweis; Limmattal; Albis; Prozessentschädigung; Entscheid; Freispruch; Darlehen; Gelder; ührt |
ZH | SB230018 | Nötigung | Beschuldigte; Berufung; Urteil; Beschuldigten; Verteidigung; Beweis; Verfahren; Gericht; Staat; Vorinstanz; Polizei; Bundesgericht; Genugtuung; Recht; Staatsanwalt; Bundesgerichts; Staatsanwaltschaft; Entscheid; Verfahrens; Strasse; Polizeirapport; Nötigung; Fotos; Wahrnehmungsbericht; Entschädigung; Untersuchung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STBER.2023.29 | - | Privatklägerin; Beschuldigte; Recht; Beschuldigten; Urteil; Apos; Video; Staat; Handlung; Handlungen; Urteils; Geschlechts; Beruf; Verfahren; Berufung; Geschlechtsverkehr; Urteil; Aussage; Vergewaltigung; Opfer; Videobefragung; Wohnung; Freiheit |
SO | STBER.2022.28 | - | Brand; Bitumen; Beschuldigte; Privatberufungskläger; Feuer; Arbeit; Beschuldigten; Rauch; Vater; Monteur; Fassade; Monteure; Hitze; Privatberufungsklägers; Recht; Bitumenbahn; Firma; Flamme; Flachdach; Bitumenbahnen; Balkon; Beweis; Brandursache; Aufbordung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 47 (6B_582/2020) | Regeste a Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ; Art. 426 Abs. 2, Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO ; Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bezüglich der Kostentragungspflicht einer beschuldigten Person, deren Verfahren eingestellt wurde. Das rechtlich geschützte Interesse der Privatklägerschaft ist gegeben, weil der Entscheid über die Kostentragung die Entschädigungsfrage präjudiziert (E. 4.1). | Privatklägerschaft; Person; Verfahren; Verfahren; Entschädigung; Staat; Verfahrens; Antragsdelikt; Berufung; Urteil; Offizialdelikt; Staats; Rechtsmittel; Einstellung; Beschwerdeverfahren; Antragsdelikte; Verfolgung; Kostentragung; Schuldpunkt; Berufungsverfahren; Offizialdelikte; Verlegung; Verfahrenskosten; Verhalten; Verfahrensrechte; Verteidigung; üglich |
141 IV 465 | Art. 422, 423 Abs. 1, Art. 424 und 426 Abs. 1 und 3 lit. a StPO; Begriff der Verfahrenskosten; gesetzliche Regelung der Gebühren; interne Weisungen; Beleg von Auslagen. Begriff der Verfahrenskosten; Abgrenzung zwischen Gebühren und Auslagen (E. 9.5.1). Die Kosten der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind keine Auslagen im Sinne von Art. 422 StPO. Sie dürfen der verurteilten Person nicht gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auferlegt werden. Kosten für die Bewachung zu Sicherungszwecken während eines Spitalaufenthalts sind den Kosten der Untersuchungshaft gleichzustellen (E. 9.5.2). Begriff der Kosten im Sinne von Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO. Für Leistungen der Polizei, welche diese aufgrund ihrer Stellung als Strafbehörde in einem konkreten Strafverfahren zu erbringen hat, dürfen der verurteilten Person - abgesehen von allfälligen Auslagen für Material u.Ä. - keine Auslagen verrechnet werden (E. 9.5.3). Umgang mit Kosten für die medizinische bzw. ärztliche Behandlung der verurteilten Person (E. 9.5.4) sowie mit Kosten für die Reinigung des Tatorts (E. 9.5.5). Art und Bemessungsgrundlagen der Gebühren müssen gesetzlich geregelt sein. Soweit für die Begründung des pflichtgemässen Ermessens bei der Festsetzung der Gebühren auf interne Weisungen verwiesen wird, müssen diese der betroffenen Person zugänglich gemacht werden (E. 9.5.6). Pflicht der Staatsanwaltschaft, Auslagen zu belegen (E. 9.7). | Auslagen; Untersuchungs; Gebühr; Staat; Gebühren; Person; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Verfahren; DOMEISEN; Verfahrenskosten; Vorinstanz; Prozess; Untersuchungskosten; GRIESSER; SCHMID; Untersuchungshaft; Praxiskommentar; Handbuch; Kanton; Urteil; Sinne; Polizei; Weisung; Leistung; Schweizerische; Sicherheitshaft; ürfen |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RR.2024.79, RP.2024.21 | Kanton; Verfahren; Gesuch; Kantons; Mittäter; Gesuchsgegner; Verfahrens; Gerichtsstand; Behörde; Taten; Verfolgung; Behörden; Behörden; Beurteilung; Beschwerdekammer; Waadt; Zuständigkeit; Bundesstrafgerichts; Beschuldigte; Oberstaatsanwaltschaft; Übernahme; Täterschaft; Verfahren; Grundsatz; Gerichtsstands; Delikt | |
BE.2024.6, BP.2024.37 | Kanton; Kantons; Vertrag; Vertrags; Beschuldigte; Gerichtsstand; Betrug; Sinne; Veruntreuung; Beschuldigten; Beschwerdekammer; Obwalden; Eigentum; Oberstaatsanwalt; Gerichtsstands; Verfahren; Gesuch; Behörde; Käufer; Oberstaatsanwaltschaft; Staatsanwaltschaft; Behörden; Parteien; Beurteilung; Betrugs; Verkäufer; Verfahrens; Verfolgung |
Autor | Kommentar | Jahr |
Schmid, Schweizer | Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis, Zürich, St. Gallen | 2009 |