OR Art. 423 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 423 OR from 2025

Art. 423 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 423 Business conducted in the agent’s interests

1 Where agency activities were not carried out with the best interests of the principal in mind, he is nonetheless entitled to appropriate any resulting benefits.

2 The principal is obliged to compensate the agent and release him from obligations assumed only to the extent the principal is enriched.


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Art. 423 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPP230036ForderungRecht; Vorinstanz; Schaden; Bereich; Beschwerde; Modell; Bereicherung; Entscheid; Bilder; Tarif; Rechnung; Klage; Gericht; Beweis; Gruppe; Höhe; Parteien; Verfahren; Bildes; Upper; Gewinn; Rechtsmittel; Beschwerdeverfahren; Gesellschaft; Forderung; Verwendung; Verletzung
ZHLB210049Forderungenögen; Vermögens; Vermögenswerte; Beklagte; Beklagten; Recht; Vorinstanz; Berufung; Beweis; Parteien; Gesellschaft; Hauptverhandlung; Auftrag; Entscheid; Bruder; Treuhand; Aktien; Gesellschaften; Familie; Verfahren; Tatsache; Vermögenswerten; Auskunft; Noven; Stufe; Ausführungen; Anspruch
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2001.31Entscheid Art. 5 lit. a, 2 und 9 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 UWG (SR 241); Art. 55 Abs. 1 lit. a und b MSchG (SR 232.11); Art. 419 ff. OR (SR 220). Unlauteres Verhalten einer Partei nach Beendigung der Zusammenarbeit; Umfang der Auskunftspflicht nach Lauterkeits- und Markenrecht als Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts der Gegenpartei auf Schadenersatz oder Gewinnherausgabe (Handelsgericht, 29. November 2005, HG.2001.31). Quot; Beklagten; Entwicklung; Combox; Kommunikations; Parteien; Markt; Auskunft; Schaltplan; Platine; Beweis; Cquot; Geschäftsgeheimnis; Experte; Informationen; Zusammenarbeit; Beauftragte; Gewinn; Schadenersatz; Gerät; Quot;Cquot; Arbeitsergebnis; Kommunikationsbox; Verwendung; Geheimnis; Recht; Auftrag; Abnehmer; Zeitpunkt
LUV 08 235_2§§ 62 Abs. 1 und 65 Abs. 1 aGesG; § 5 Abs. 1 aPatVo. Das Aufgebot des Rettungsdienstes des Kantonsspitals stellt eine ausreichende Grundlage für die Überwälzung der Transport- und Personalkosten zu Lasten des Patienten dar, wenngleich die herbei gerufenen Rettungsorgane die Einlieferung ins Spital gestützt auf eine eingehende Untersuchung des Patienten nicht für notwendig erachteten.Rettungsdienst; Geschäft; Polizei; Geschäftsführung; Rettungsdienstes; Recht; Schmerzen; Vorinstanz; Auftrag; Patienten; Kanton; Polizeibeamte; Verwaltungsgericht; Polizeiorgan; Hauptwache; Rechnung; Interesse; Gebotenheit; Stadtpolizei; Polizeiorgane; Kantonsspital; Behandlung; Taxverordnung; Aufgebot; Luzern; Zeitpunkt; Massnahmen; Aufenthalt; Bezug; ären
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 553 (5A_831/2020)
Regeste
Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 647c ff., Art. 712h Abs. 1 und 2 Ziff. 1 sowie Art. 712m Abs. 1 Ziff. 1 ZGB . Für bauliche Massnahmen an gemeinschaftlichen Teilen bedarf es eines Beschlusses (inkl. Kostenbeschluss) der Gemeinschaft, soweit nicht Dringlichkeit vorliegt. Handelt ein Stockwerkeigentümer trotz Beschlussbedürftigkeit eigenmächtig, kann er für die entstandenen Kosten nicht die anderen Stockwerkeigentümer einklagen, sondern müsste er sich an die Gemeinschaft halten. Frage offengelassen, ob und inwieweit hierfür Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigte Bereicherung Grundlage bilden könnte (E. 5).
Stockwerkeigentümer; Massnahme; Beschluss; Massnahmen; Geschäft; Beschwerdegegner; Leitung; Leitungen; Gemeinschaft; Obergericht; Recht; Bereich; Auftrag; Bereicherung; Vorteil; Stockwerkeigentum; Erneuerung; Widerklage; Ersatz; Sanierung; Beschlussfassung; Geschäftsführung; Werkleitungen; Kantons; THURNHERR
144 III 43 (4A_269/2017)Art. 394 und 412 OR; Auftrag; Mäklervertrag; Abgrenzung; Erfolgshonorar. Abgrenzung zwischen Auftrag und Mäklervertrag: Grundsätze. Qualifikation einer Vereinbarung, welche eine erfolgsabhängige Honorierung vorsieht (E. 3).
Regeste b
Editionsbegehren. Abgrenzung zwischen materiellrechtlichem Auskunftsanspruch und zivilprozessualem Editionsbegehren (E. 4).
Auftrag; Erfolg; Mäkler; Vertrag; Mandat; Verkauf; Mäklervertrag; Entschädigung; Mandats; Transaktion; Auftraggeber; Mandatsvereinbarung; Beauftragte; Vertrags; Vorinstanz; Edition; Leistung; Editionsbegehren; Leistungen; Erfolgsfall; Erfolgskommission; Beklagten; Vermittlung; Vertrages; Verweis; Beratung; Ziffer; Verkaufs

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2010/19Zugang zu FernmeldenetzenPreis; Vorinstanz; Markt; Preise; Zugang; Recht; Zugangs; Services; Supplementary; Verfahren; Drittwirkung; Anbieter; Wettbewerb; Verfügung; ComCom; Rück; Vertrag; Daten; Anbieterin; Abteilung; Parteien; Zinssatz; Regulierung; Stellung; Drittwirkungsklausel; Bedingungen; Dienstleistung
A-7162/2008Zugang zu FernmeldenetzenPreis; Vorinstanz; Preise; Drittwirkung; Zugang; Recht; Markt; Verfahren; Zugangs; Verfügung; Services; Interkonnektion; Anbieter; Rück; Supplementary; Bundes; Partei; Parteien; Drittwirkungsklausel; Anbieterin; Vertrag; Diskriminierung; Diskriminierungsverbot; Vertrags; Entscheid; Wettbewerb

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schmid, SchweizerZürcher 3. Auflage2000
Schmid, SchweizerZürcher 3. Auflage2000