Codice civile svizzero (CCS) Art. 420

Zusammenfassung der Rechtsnorm CCS:



Art. 420 CCS dal 2025

Art. 420 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 420 Delle disposizioni particolari per i congiunti

Se le circostanze lo giustificano, l’autorità di protezione degli adulti può dispensare in tutto o in parte il coniuge, il partner registrato, i genitori, un discendente, un fratello o una sorella oppure il convivente di fatto dell’interessato, qualora siano nominati curatori, dagli obblighi di compilare un inventario, di presentare periodicamente un rapporto e i conti e di ottenere il consenso per determinati atti o negozi.


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Art. 420 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ190043Entlassung Beistand und BeistandswechselBeistand; Entscheid; Eltern; Beistands; Beschwerde; Bezirksrat; Vorinstanz; Vertrauen; Erwachsenenschutz; Pflicht; Kindes; Beistandschaft; Uster; Recht; Pflichtverletzung; Beschwerdeführern; Interesse; Beistandswechsel; Erwachsenenschutzbehörde; Berufsbeistand; Beistände; Verfahren; Verbeiständeten; Medikation; Anspruch; Tatsachen
ZHPQ170036Aufhebung der bestehenden umfassenden Beistandschaft nach Art. 398 ZGB und Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGBBeistand; Beistandschaft; Bezirk; Massnahme; Bezirksrat; Vertretung; Entscheid; Recht; Urteil; Vertretungsbeistand; Vertretungsbeistandschaft; Affoltern; Beschwerde; Person; Urteils; Vorinstanz; KESB-act; Beistände; Anordnung; Erwachsenenschutz; Vermögensverwaltung; Verfahren; Verhältnismässig; Aufgaben; Sinne; Personen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2021.389-Verbeiständete; Person; Verbeiständeten; Dorneck; Entscheid; Erwachsenenschutz; Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein; Verwaltung; Pflege; Betreuung; Erwachsenenschutzbehörde; Mandatsträger; Eltern; Betreuungs; Beistand; Vertretung; Vermögens; Verwaltungsgericht; Pflegevertrag; Vorinstanz; Konto; Vertrag; Verfahren; Kindes; Pflicht; Vermögensverwaltung; Sinne
GLVG.2013.00093Vormundschaftsrecht: Anforderungen an die Prüfung und Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung eines BeistandsVormunds; Schlussrechnung; Vormundschaftsbehörde; Genehmigung; Apos; Erben; Beistand; Prüfung; Schlussbericht; Beistands; Rechnung; Beiständin; Genehmigungsentscheid; Entscheid; Erwachsenenschutz; Verwaltung; Bestimmungen; Recht; Verbeiständeten; Bericht; Schlussberichts; Beschluss; Interesse; Geiser; Inkrafttreten; Zustellung; Erwägungen; Person
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 531 (5A_582/2011)Beistandschaft; Wechsel des Beistands; Frist für die Erhebung des Rechtsmittels gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen; zur Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde betreffend Wechsel des Beistands ist Art. 420 Abs. 2 ZGB entsprechend binnen zehn Tagen bei der oberen Aufsichtsbehörde anzufechten. Die in der ZPO vorgesehene Frist von dreissig Tagen ist nicht anwendbar (E. 3.3). Zivil; Aufsichtsbehörde; Rechtsmittel; Vormundschaftsbehörde; Prozess; Winterthur; Frist; Zivilprozessordnung; Beistands; Obergericht; Verfahren; Kanton; Entscheid; Bezirksrat; Zivilgesetzbuch; Urteil; Beschluss; GOG/ZH; Beistandes; Kantons; Berufung; Bundesgericht; Erwägungen; Zuständigkeit; Kommentar; Schweizerischen; Kantone; Beistandschaft
137 III 67 (5A_645/2010)Art. 420 Abs. 1 ZGB; Legitimation zur Vormundschaftsbeschwerde. Ein Dritter ist zur Vormundschaftsbeschwerde legitimiert, wenn er sich auf Interessen der schutzbedürftigen Person beruft oder die Verletzung eigener Rechte und Interessen geltend macht, die hätten berücksichtigt werden müssen (E. 3.1). Beruft sich der Dritte auf Interessen des Schutzbedürftigen, muss er diesem zudem nahestehen, um legitimiert zu sein (Analogie zu Art. 397d Abs. 1 ZGB) (E. 3.4 und 3.5). Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass eine Bank oder der zuständige Bankangestellte im Einzelfall als nahestehende Personen gelten können, doch kann die Frage vorliegend offengelassen werden (E. 3.6). Interesse; Person; Interessen; Vormundschaft; Legitimation; Recht; Schutzbedürftige; Vormundschaftsbeschwerde; Beschwerde; Schutzbedürftigen; Personen; Mündelinteressen; Beistand; Handlung; Nahestehende; Obergericht; Wahrung; Beziehung; SCHNYDER; Nähe; Eigeninteresse; Urteil; Erwachsenen; Kindesschutzkommission; Bankangestellte

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Reusser, Geiser, SchmidBasler Kommentar zum Erwachsenenschutz2012
-Basler Kommentar Zivilgesetzbuch2010