CCS Art. 42 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 42 CCS dal 2025

Art. 42 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 42 Rettificazione 1. Da parte del giudice

1 Chi rende verosimile un interesse degno di protezione può domandare al giudice di decretare l’iscrizione di dati relativi allo stato civile controversi, nonché la rettificazione o la radiazione di un’iscrizione. Il giudice sente le autorità cantonali di vigilanza interessate e notifica loro la sentenza.

2 Sono del pari legittimate a promuovere azione le autorità cantonali di vigilanza.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 42 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLZ230048VaterschaftVater; Berufung; Vaters; Vaterschaft; Vorinstanz; Klage; Vaterschaftsklage; Recht; Gericht; Entscheid; Verfügung; Erbschaft; Urteil; Rechtsmittel; Berichtigung; Testament; Pietät; Bundesgericht; Oberrichter; Berufungskläger; Stadt; Verfahren; Klägers; SchlT; Sinne; ätete
ZHNC220001Bereinigung ZivilstandsregisterGesuch; Gesuchsteller; Berufung; Verfahren; Entscheid; Bereinigung; Zivilstandsregister; Gesuchstellers; Bezirksgericht; Vorinstanz; Gerichtsbarkeit; Gemeindeamt; Revision; Urteil; Schwyz; Personendaten; Rechtsmittel; Verfügung; Begehren; Personalien; Berufungsverfahren; Feststellung; Kantons; Antrag; Einzelgericht; Frist; Zivilstandsregisters; Berichtigung; Verfahrens
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2022.78-Berufung; Berufungsklägerin; Recht; Zivilstand; Beweis; Vorinstanz; Aussage; Aussagen; Heirat; Zivilstands; Sachverhalt; Gemeinden; Beweismittel; Gericht; Schweiz; Person; Entscheid; Gesuch; Dokument; Urteil; Verfahren; Personen; Rechtspflege; Dokumente
SGB 2016/237Entscheid Zivilstandsregister, Anerkennung und Eintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe, Art. 39, Art. 45 Abs. 1 und 2 Ziff. 4 ZGB, Art. 1 Abs. 1 Ingress und lit. c, Art. 25 ff., Art. 32, Art. 45 IPRG, Art. 45a Abs. 1 f. IPRG in Verbindung mit Art. 104 ff. ZGB, Art. 2 ff. Apostille-Übereinkommen, Art. 8 in Verbindung mit Art. 1 CIEC Nr. 16, Art. 6a Abs. 2, Art. 7, Art. 23 Abs. 1 f. ZStV, Art. 4 ZStV SG. Frage offengelassen, ob die Aufnahme der Beschwerdegegnerin, einer serbischen Staatsangehörigen, ins schweizerische Personenstandsregister vorgängig zur Beurkundung ihrer in Serbien geschlossenen Ehe erforderlich gewesen wäre (E. 1). Die vorliegend zu beurteilende in Serbien geschlossene Ehe zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrem im Jahr 2014 verstorbene Schweizer Ehemann ist grundsätzlich anerkennungsfähig. Ein Ordre-public-Verstoss lässt sich nicht feststellen: Aus den vorliegenden Umständen konnte nicht darauf geschlossen werden, dass der Ehemann der Beschwerdegegnerin die Ehe nicht aus freiem Willen eingegangen wäre (E. 5), (Verwaltungsgericht, B 2016/237). Recht; Hinweis; Verwaltung; Hinweisen; Schweiz; Entscheid; Serbien; Vorinstanz; Rekurs; Person; Zivilstand; Verfahren; VerwGE; Personen; Zivilstands; Heirat; Verbindung; Personenstand; Verwaltungsgericht; Schweizer; Personenstandsregister; Verfügung; Rekursverfahren; Entschädigung; Gallen; Anerkennung; Kommentar; Heirats
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 1 (5A_640/2021)
Regeste
Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ; Anrufung des Gerichts nach ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung; bundesrechtliche Anforderungen an das Verfahren. Ordnet eine Ärztin oder ein Arzt die fürsorgerische Unterbringung wegen psychischer Störungen an, hat das Gericht gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person zu entscheiden, die vom Gericht unabhängig sein muss und insbesondere nicht fachkundiges Mitglied des Spruchkörpers sein darf (E. 2.3-2.5).
Unterbringung; Person; Gutachten; Verfahren; Obergericht; Beschwerdeinstanz; Urteil; Recht; Praxis; Störung; Mitglied; Entscheid; Gericht; Beurteilung; Sachverständige; Störungen; Gesetzes; Erwachsenenschutz; Begutachtung; Regel; Fachwissen; Verfahrens
146 III 377 (5A_175/2020)
Regeste
Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ; Anrufung des Gerichts bei ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung; interkantonale Zuständigkeit. Für die Beurteilung der Beschwerde gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung ist interkantonal das Gericht am Ort, wo die Unterbringung angeordnet wurde, zuständig (E. 3-6).
ändig; Unterbringung; Erwachsenenschutz; Zuständig; Zuständigkeit; Kanton; Person; Erwachsenenschutzbehörde; Kindes; Recht; Wohnsitz; Schwyz; Entscheid; Verwaltungsgericht; Anordnung; Kantons; Beurteilung; Verfahren; Behörde; GEISER; Gericht; Kommentar; GEISER/; Entlassung; Zivilgesetzbuch; SCHMID; STECK

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
F-6634/2018Anerkennung der StaatenlosigkeitStaaten; Recht; Staatenlosigkeit; Vorinstanz; Staatenlose; Flüchtling; Interesse; Anerkennung; Bundes; Verfahren; Staatenlosen; Beschwerde; Bundesverwaltungsgericht; Gesuch; ZEMIS; Person; Rechtsschutz; Entscheid; Rechtsschutzinteresse; «Staat; Flüchtlinge; Beschwerdeführers; Verfügung; Einbürgerung; Feststellung; öglich
F-5865/2014Nichtigerklärung der erleichterten EinbürgerungEinbürgerung; Recht; Schweiz; Bürger; Schweizer; Bürgerrecht; Nichtigerklärung; Ehefrau; Scheidung; Behörde; Gemeinschaft; Urteil; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Trennung; Person; Zeitpunkt; Beweis; Vermutung; Sachverhalt; Bürgerrechts; Kanton; Ehegatten; Beziehung; Familie; Verfügung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
GeiserBasler Kommentar zum ZGB2018