Zivilgesetzbuch (ZGB)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 42 ZGB vom 2024

Art. 42 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 42 IV. Bereinigung 1. Durch das Gericht

1 Wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, kann beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung klagen. Das Gericht hört die betroffenen kantonalen Aufsichtsbehörden an und stellt ihnen das Urteil zu.

2 Die kantonalen Aufsichtsbehörden sind ebenfalls klageberechtigt.


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Art. 42 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLZ230048VaterschaftVater; Berufung; Vaters; Vaterschaft; Vorinstanz; Klage; Vaterschaftsklage; Recht; Gericht; Entscheid; Verfügung; Erbschaft; Urteil; Rechtsmittel; Berichtigung; Testament; Pietät; Bundesgericht; Oberrichter; Berufungskläger; Stadt; Verfahren; Klägers; SchlT; Sinne; ätete
ZHNC220001Bereinigung ZivilstandsregisterGesuch; Gesuchsteller; Berufung; Verfahren; Entscheid; Bereinigung; Zivilstandsregister; Gesuchstellers; Bezirksgericht; Vorinstanz; Gerichtsbarkeit; Gemeindeamt; Revision; Urteil; Schwyz; Personendaten; Rechtsmittel; Verfügung; Begehren; Personalien; Berufungsverfahren; Feststellung; Kantons; Antrag; Einzelgericht; Frist; Zivilstandsregisters; Berichtigung; Verfahrens
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2022.78-Berufung; Berufungsklägerin; Recht; Zivilstand; Beweis; Vorinstanz; Aussage; Aussagen; Heirat; Zivilstands; Sachverhalt; Gemeinden; Beweismittel; Gericht; Schweiz; Person; Entscheid; Gesuch; Dokument; Urteil; Verfahren; Personen; Rechtspflege; Dokumente
SGB 2016/237Entscheid Zivilstandsregister, Anerkennung und Eintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe, Art. 39, Art. 45 Abs. 1 und 2 Ziff. 4 ZGB, Art. 1 Abs. 1 Ingress und lit. c, Art. 25 ff., Art. 32, Art. 45 IPRG, Art. 45a Abs. 1 f. IPRG in Verbindung mit Art. 104 ff. ZGB, Art. 2 ff. Apostille-Übereinkommen, Art. 8 in Verbindung mit Art. 1 CIEC Nr. 16, Art. 6a Abs. 2, Art. 7, Art. 23 Abs. 1 f. ZStV, Art. 4 ZStV SG. Frage offengelassen, ob die Aufnahme der Beschwerdegegnerin, einer serbischen Staatsangehörigen, ins schweizerische Personenstandsregister vorgängig zur Beurkundung ihrer in Serbien geschlossenen Ehe erforderlich gewesen wäre (E. 1). Die vorliegend zu beurteilende in Serbien geschlossene Ehe zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrem im Jahr 2014 verstorbene Schweizer Ehemann ist grundsätzlich anerkennungsfähig. Ein Ordre-public-Verstoss lässt sich nicht feststellen: Aus den vorliegenden Umständen konnte nicht darauf geschlossen werden, dass der Ehemann der Beschwerdegegnerin die Ehe nicht aus freiem Willen eingegangen wäre (E. 5), (Verwaltungsgericht, B 2016/237). Recht; Hinweis; Verwaltung; Hinweisen; Schweiz; Entscheid; Serbien; Vorinstanz; Rekurs; Person; Zivilstand; Verfahren; VerwGE; Personen; Zivilstands; Heirat; Verbindung; Personenstand; Verwaltungsgericht; Schweizer; Personenstandsregister; Verfügung; Rekursverfahren; Entschädigung; Gallen; Anerkennung; Kommentar; Heirats
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 1 (5A_640/2021)
Regeste
Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ; Anrufung des Gerichts nach ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung; bundesrechtliche Anforderungen an das Verfahren. Ordnet eine Ärztin oder ein Arzt die fürsorgerische Unterbringung wegen psychischer Störungen an, hat das Gericht gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person zu entscheiden, die vom Gericht unabhängig sein muss und insbesondere nicht fachkundiges Mitglied des Spruchkörpers sein darf (E. 2.3-2.5).
Unterbringung; Person; Gutachten; Verfahren; Obergericht; Beschwerdeinstanz; Urteil; Recht; Praxis; Störung; Mitglied; Entscheid; Gericht; Beurteilung; Sachverständige; Störungen; Gesetzes; Erwachsenenschutz; Begutachtung; Regel; Fachwissen; Verfahrens
146 III 377 (5A_175/2020)
Regeste
Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ; Anrufung des Gerichts bei ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung; interkantonale Zuständigkeit. Für die Beurteilung der Beschwerde gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung ist interkantonal das Gericht am Ort, wo die Unterbringung angeordnet wurde, zuständig (E. 3-6).
ändig; Unterbringung; Erwachsenenschutz; Zuständig; Zuständigkeit; Kanton; Person; Erwachsenenschutzbehörde; Kindes; Recht; Wohnsitz; Schwyz; Entscheid; Verwaltungsgericht; Anordnung; Kantons; Beurteilung; Verfahren; Behörde; GEISER; Gericht; Kommentar; GEISER/; Entlassung; Zivilgesetzbuch; SCHMID; STECK

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
F-6634/2018Anerkennung der StaatenlosigkeitStaaten; Recht; Staatenlosigkeit; Vorinstanz; Staatenlose; Flüchtling; Interesse; Anerkennung; Bundes; Verfahren; Staatenlosen; Beschwerde; Bundesverwaltungsgericht; Gesuch; ZEMIS; Person; Rechtsschutz; Entscheid; Rechtsschutzinteresse; «Staat; Flüchtlinge; Beschwerdeführers; Verfügung; Einbürgerung; Feststellung; öglich
F-5865/2014Nichtigerklärung der erleichterten EinbürgerungEinbürgerung; Recht; Schweiz; Bürger; Schweizer; Bürgerrecht; Nichtigerklärung; Ehefrau; Scheidung; Behörde; Gemeinschaft; Urteil; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Trennung; Person; Zeitpunkt; Beweis; Vermutung; Sachverhalt; Bürgerrechts; Kanton; Ehegatten; Beziehung; Familie; Verfügung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
GeiserBasler Kommentar zum ZGB2018