Verkehrsregelnverordnung (VRV) Art. 42

Zusammenfassung der Rechtsnorm VRV:



Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) ist ein schweizerisches Gesetzbuch, das die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz festlegt, einschliesslich Verkehrszeichen, Vorfahrtsregeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Verhaltensregeln. Ihr Ziel ist es, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten, den Verkehrsfluss zu regulieren, Unfälle zu vermeiden und die Umwelt zu schützen. Die Einhaltung der VRV ist für alle Verkehrsteilnehmer verpflichtend und wird von den Behörden überwacht und durchgesetzt.

Art. 42 VRV vom 2025

Art. 42 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 42 Besondere Fahrzeugarten Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder; Allgemeines (Art. 19 Abs. 1, 46 Abs. 4, 47 Abs. 2 SVG) (1)

1 Motorradfahrer und Radfahrer müssen den für sie bestimmten Platz einnehmen. Kinder dürfen ein Fahrrad nur benützen, wenn sie die Pedale treten können. (2)

2 Motorradfahrer und Radfahrer dürfen keine Gegenstände mitführen, welche die Zeichengebung verunmöglichen oder andere Strassenbenützer gefährden. Mitgeführte Gegenstände dürfen höchstens 1 m breit sein.

3 Radfahrer dürfen rechts neben einer Motorfahrzeugkolonne vorbeifahren, wenn genügend freier Raum vorhanden ist; das slalomartige Vorfahren ist untersagt. Sie dürfen die Weiterfahrt der Kolonne nicht behindern und sich namentlich nicht vor haltende Wagen stellen. (3)

4 Die Führer von Motorfahrrädern sowie die Führer von Elektro-Rikschas mit einer Breite bis 1,00 m haben die Vorschriften für Radfahrer zu beachten. Zusätzlich haben sie die allgemeinen und signalisierten Höchstgeschwindigkeiten einzuhalten. (4)

(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1315).
(2) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5129).
(3) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2810).
(4) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 13).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 42 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE110064Einstellung der Untersuchung Beschwerdegegner; Lastwagen; Kreisel; Fahrrad; Fahrradfahrer; Unfall; Spiegel; Staatsanwaltschaft; Verkehr; Aussage; Fahrzeug; Lastwagens; Beschwerdegegners; Blick; Sorgfalt; Einstellung; Untersuchung; Lastwagenfahrer; Aussagen; Richtung; Gericht; Meter; Recht; Geschwindigkeit; Sekunden
VDEntscheid/2023/31’il; éton; étons; ’au; Avenue; ’avenue; Entre; était; Marcelin; ’entreprise; Ministère; Procureur; Travaux; énal; énale; Aurait; ’aurait; ètres; èche; ’est; ésion; él état
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2016/163Urteil24. November 2017 nicht ein (Verfahren 1C_625/2017). Verfahren; Recht; Führer; Widerhandlung; Führerausweis; Verkehr; Strasse; Strassenverkehr; Polizei; Strassenverkehrs; Radweg; Befehl; Velotöff; Motorfahrrad; Verwaltungsgericht; Vorinstanz; Führerausweisentzug; Gefährdung; Entscheid; Beschwerdeführers; Verkehrsregeln; Gefahr; Ingress; Radfahrer; Personen; Unfall; Kollision; Verfahren; Gallen
SGIV-2011/101Entscheid Art. 14 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2, SVG (SR 741.01); Art. 22 Abs. 1, Art. 23 Abs. 2 Verkehr; Prüfung; Verkehrs; Rekurrentin; Strasse; Kreis; Führer; Führerprüfung; Rekurs; Experte; Fussgänger; Mängel; Kreisel; Fahrzeug; Fehler; Prüfungsentscheid; Verkehrsteilnehmer; Richtlinie; Geschwindigkeit; Vortritt; Recht; Experten; Strassen; Voraussicht; Fussgängerstreifen; Verkehrsregel
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 IV 138 (6B_164/2016)Art. 117 StGB; Art. 35 SVG; Art. 42 Abs. 3 VRV; Art. 36 Abs. 1 SVG; fahrlässige Tötung, Sorgfaltspflichtverletzung; Rechtsvorbeifahren an einer Motorfahrzeugkolonne; Einspuren. Nach Art. 42 Abs. 3 VRV dürfen Radfahrer an einer Motorfahrzeugkolonne vorbeifahren, wenn genügend freier Raum vorhanden ist. In einer sich bewegenden Kolonne ist das Rechtsvorbeifahren an einem Fahrzeug mit eingeschalteter rechter Richtungsanzeige unzulässig (E. 2.2.1). Nach Art. 36 Abs. 1 SVG hat sich an den rechten Strassenrand zu halten, wer rechts abbiegen will. Es ist nicht erforderlich, derart rechts zu fahren, dass ein Vorbeikommen an der rechten Seite unmöglich ist. Es genügt, wenn der Abstand derart ist, dass vernünftigerweise nicht mehr damit gerechnet werden muss (E. 2.2.3). Fahrzeug; Lastwagen; Abstand; Verkehr; Verkehrs; Urteil; Vorinstanz; Tötung; Radfahrer; Strassenrand; Luzern; Richtung; Unfall; Verkehrsteilnehmer; Kantons; Abbiegen; Vertrauensgrundsatz; Pflicht; Sorgfalt; Rechtsvorbeifahren; Einspuren; Motorfahrzeugkolonne; Richtungsanzeige
127 IV 34Art. 117 StGB, Art. 34 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 1 SVG, Art. 13 Abs. 5 VRV; Sorgfaltspflicht des Lastwagenfahrers bei Beschränkung der Sicht durch den toten Winkel. Der Lastwagenlenker, der aus einem Stoppsack heraus nach rechts in eine vortrittsberechtigte Strasse einbiegen will, muss sich der aus dem Problem des sichttoten Winkels resultierenden Gefahren bewusst sein und die notwendigen Vorsichtsmassnahmen zu deren Beseitigung treffen. Die Anforderungen an die hiefür aufzuwendende Sorgfalt dürfen aber nicht derart hoch angesetzt werden, dass deren Einhaltung im Einzelfall notwendig mit sich bringt, dass der Fahrer seine Aufmerksamkeit nicht mehr gebührend anderen, ebenfalls zu beachtenden Gefahren zuwenden kann. Verkehr; Fahrzeug; Verkehrs; Strasse; Lastwagen; Winkel; Gefahr; Velofahrer; Unfall; Sorgfalt; Strassen; Gefahren; Vorinstanz; Aufmerksamkeit; Stoppbalken; Verkehrsteilnehmer; Kreuzung; Fahrrad; Vorsicht; Abbiegemanöver; ühren