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Copyright Act (CopA)

Zusammenfassung der Rechtsnorm CopA:



Art. 42CopA from 2023

Art. 42 Copyright Act (CopA) drucken

Art. 42 Requirements

1 Authorisation is only given to collective rights management organisations which:

  • a. have been founded under Swiss law, are domiciled in Switzerland and conduct their business from Switzerland;
  • b. have the management of copyright or related rights as their primary purpose;
  • c. are open to all holders of rights;
  • d. grant an appropriate right of participation in the decisions of the society to authors and performers;
  • e. guarantee compliance with the statutory provisions, in particular in terms of their articles of association;
  • f. give rise to the expectation of the effective and economic exploitation of rights.
  • 2 In general, authorisation is only granted to a single collective rights management organisation per category of work and to a single collective rights management organisation for related rights.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    124 III 489Art. 13 URG. Vermietvergütungen. Die Verwertungsgesellschaften sind befugt, die Vergütungen für sämtliche vergütungspflichtigen Vermietungen urheberrechtlich geschützter Werke einzufordern, ohne sich für jedes einzelne Werk über einen entsprechenden Auftrag des Rechtsinhabers ausweisen zu müssen (E. 2a und 2b). Die Vergütungspflicht besteht auch dann, wenn der Vermieter nicht nur Eigentümer der vermieteten Werkexemplare ist, sondern darüber hinaus von den Urhebern auch Urheberrechte erworben hat (E. 2c). Verwertung; Urheber; Verwertungsgesellschaft; Vergütung; Recht; Werke; Verwertungsgesellschaften; Vermietvergütungen; Rechtsinhaber; Vergütungen; Urheberrecht; SUISA; Videothek; Urheberrechte; Geltendmachung; Schweiz; Urteil; Urhebern; Schweizerische; Rechtsinhabern; Kantonsgericht; Werkexemplar; Massennutzungen; Rechnung; Auftrag; Vermieter
    107 II 57Art. 12 Abs. 1 Ziff. 5 und 6 sowie Abs. 2 URG. Kabelfernsehen. 1. Legitimation der Parteien. Zulässigkeit von Feststellungsklagen (E. 1). 2. Art. 11bis Abs. 1 Ziff. 1 und 2 Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst: Anwendung des Abkommens auf ein schweizerisches Kabelunternehmen (E. 2); Auslegung seiner Bestimmungen nach der Entstehungsgeschichte, nach ausländischer Rechtsprechung und nach international anerkannten Kriterien (E. 3). Ihre Bedeutung für das Landesrecht (E. 4). 3. Der Anspruch des Urhebers gemäss Art. 12 Ziff. 6 URG setzt voraus, dass eine öffentliche Mitteilung vorliegt (E. 5) und diese von einem anderen als dem ursprünglichen Sendeunternehmen vorgenommen wird (E. 6). Ein selbständiges Kabelunternehmen erfüllt diese Voraussetzungen, wenn es ein gesendetes Werk über seine Anlagen an 60'000 Abonnenten weiterverbreitet (E. 6d). 4. Eine gesonderte Vergütung ist gerechtfertigt, wenn zwei urheberrechtlich relevante Leistungen vorliegen (E. 7); sie lässt sich selbst dann nicht als missbräuchlich ausgeben, wenn Abonnenten sich wegen eines kommunalen Antennenverbotes für das Kabelfernsehen entscheiden (E. 8). Das gilt auch für ausländische Sendungen (E. 9). 5. Möglichkeiten für die Beteiligten und den Gesetzgeber, praktikable Lösungen zu finden und einer Gefährdung von Urheberrechten durch Auswüchse der Technik vorzubeugen (E. 10). Urheber; Sendung; Recht; Sendungen; Empfang; Urheberrecht; Obergericht; Abonnent; SUISA; Urteil; Abonnenten; Abkommen; Mitteilung; Öffentlichkeit; Unternehmen; Fernseh; Erlaubnis; Beklagten; Kabelunternehmen; STERN; Radio; Draht; Fassung; Vorinstanz; Programm; Kabelfernsehen

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-5220/2014UrheberrechtVorinstanz; Recht; Verwertung; Zahlung; Verfügung; Zahlung; Zahlungen; Zahlungen; Geschäftsleitung; Verwertungsgesellschaft; Verwaltung; Aufsicht; Geschäftsführung; Verwertungsgesellschaften; Interesse; Geschäftsleitungsmitglieder; Pensionskasse; Arbeitnehmer; Vorstand; Rechte; Bundes; Pflicht; Quot;; STEBLER; GOVONI/; Rente; Vertrauen
    BVGE 2008/37UrheberrechtBeschwerde; Beschwerdegegner; Tarif; Verteilung; Genehmigung; Verteilreglement; Verwertung; Recht; Urheber; Aufsicht; Verwertungsgesellschaft; Verteilreglements; Verfügung; Tarife; Berechtigte; Berechtigten; Beschwerdegegners; Tarifeinnahmen; Beschwerdebegehren; Urheberrecht; Verwertungsgesellschaften; Stellung; Verfügungen; Stellungnahme; Einnahmen; Vergütung; BVGer; Aufsichtsbeschwerde