Login
Art. 42 Requirements
1
2 In general, authorisation is only granted to a single collective rights management organisation per category of work and to a single collective rights management organisation for related rights.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
124 III 489 | Art. 13 URG. Vermietvergütungen. Die Verwertungsgesellschaften sind befugt, die Vergütungen für sämtliche vergütungspflichtigen Vermietungen urheberrechtlich geschützter Werke einzufordern, ohne sich für jedes einzelne Werk über einen entsprechenden Auftrag des Rechtsinhabers ausweisen zu müssen (E. 2a und 2b). Die Vergütungspflicht besteht auch dann, wenn der Vermieter nicht nur Eigentümer der vermieteten Werkexemplare ist, sondern darüber hinaus von den Urhebern auch Urheberrechte erworben hat (E. 2c). | Verwertung; Urheber; Verwertungsgesellschaft; Vergütung; Recht; Werke; Verwertungsgesellschaften; Vermietvergütungen; Rechtsinhaber; Vergütungen; Urheberrecht; SUISA; Videothek; Urheberrechte; Geltendmachung; Schweiz; Urteil; Urhebern; Schweizerische; Rechtsinhabern; Kantonsgericht; Werkexemplar; Massennutzungen; Rechnung; Auftrag; Vermieter |
107 II 57 | Art. 12 Abs. 1 Ziff. 5 und 6 sowie Abs. 2 URG. Kabelfernsehen. 1. Legitimation der Parteien. Zulässigkeit von Feststellungsklagen (E. 1). 2. Art. 11bis Abs. 1 Ziff. 1 und 2 Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst: Anwendung des Abkommens auf ein schweizerisches Kabelunternehmen (E. 2); Auslegung seiner Bestimmungen nach der Entstehungsgeschichte, nach ausländischer Rechtsprechung und nach international anerkannten Kriterien (E. 3). Ihre Bedeutung für das Landesrecht (E. 4). 3. Der Anspruch des Urhebers gemäss Art. 12 Ziff. 6 URG setzt voraus, dass eine öffentliche Mitteilung vorliegt (E. 5) und diese von einem anderen als dem ursprünglichen Sendeunternehmen vorgenommen wird (E. 6). Ein selbständiges Kabelunternehmen erfüllt diese Voraussetzungen, wenn es ein gesendetes Werk über seine Anlagen an 60'000 Abonnenten weiterverbreitet (E. 6d). 4. Eine gesonderte Vergütung ist gerechtfertigt, wenn zwei urheberrechtlich relevante Leistungen vorliegen (E. 7); sie lässt sich selbst dann nicht als missbräuchlich ausgeben, wenn Abonnenten sich wegen eines kommunalen Antennenverbotes für das Kabelfernsehen entscheiden (E. 8). Das gilt auch für ausländische Sendungen (E. 9). 5. Möglichkeiten für die Beteiligten und den Gesetzgeber, praktikable Lösungen zu finden und einer Gefährdung von Urheberrechten durch Auswüchse der Technik vorzubeugen (E. 10). | Urheber; Sendung; Recht; Sendungen; Empfang; Urheberrecht; Obergericht; Abonnent; SUISA; Urteil; Abonnenten; Abkommen; Mitteilung; Öffentlichkeit; Unternehmen; Fernseh; Erlaubnis; Beklagten; Kabelunternehmen; STERN; Radio; Draht; Fassung; Vorinstanz; Programm; Kabelfernsehen |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-5220/2014 | Urheberrecht | Vorinstanz; Recht; Verwertung; Zahlung; Verfügung; Zahlung; Zahlungen; Zahlungen; Geschäftsleitung; Verwertungsgesellschaft; Verwaltung; Aufsicht; Geschäftsführung; Verwertungsgesellschaften; Interesse; Geschäftsleitungsmitglieder; Pensionskasse; Arbeitnehmer; Vorstand; Rechte; Bundes; Pflicht; Quot;; STEBLER; GOVONI/; Rente; Vertrauen |
BVGE 2008/37 | Urheberrecht | Beschwerde; Beschwerdegegner; Tarif; Verteilung; Genehmigung; Verteilreglement; Verwertung; Recht; Urheber; Aufsicht; Verwertungsgesellschaft; Verteilreglements; Verfügung; Tarife; Berechtigte; Berechtigten; Beschwerdegegners; Tarifeinnahmen; Beschwerdebegehren; Urheberrecht; Verwertungsgesellschaften; Stellung; Verfügungen; Stellungnahme; Einnahmen; Vergütung; BVGer; Aufsichtsbeschwerde |