StReG Art. 42 - Sonderprivatauszug

Einleitung zur Rechtsnorm StReG:



Das Schweizerische Strafregistergesetz regelt die Speicherung und den Zugang zum Strafregister in der Schweiz, einschliesslich der Löschung von Einträgen nach bestimmten Fristen oder bei Rehabilitierung. Es schützt die Persönlichkeitsrechte von Personen im Strafregister und dient dazu, sowohl die individuellen Rechte als auch die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

Art. 42 StReG vom 2025

Art. 42 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 42 Sonderprivatauszug

1 Der Sonderprivatauszug vermittelt Zugang zu folgenden Daten:

  • a. identifizierende Angaben zur Person (Art. 17);
  • b. schweizerische und ausländische Grundurteile gegen Erwachsene (Art. 18 Abs. 1 und 19 Bst. d Ziff. 1), sofern im Grundurteil oder in einem nachträglichen Entscheid eines der folgenden Verbote oder ein analoges ausländisches Verbot ausgesprochen wurde:
  • 1. ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Absatz 2, 3 oder 4 StGB (1) oder Artikel 50 Absatz 2, 3 oder 4 MStG (2) ,
  • 2. ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 67b StGB oder Artikel 50b MStG, sofern dieses Verbot zum Schutz von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen erlassen wurde;
  • c. schweizerische und ausländische Grundurteile gegen Jugendliche (Art. 18 Abs. 2 und 3 und Art. 19 Bst. d Ziff. 2), sofern im Grundurteil oder in einem nachträglichen Entscheid eines der folgenden Verbote oder ein analoges ausländisches Verbot ausgesprochen wurde:
  • 1. ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 16a Absatz 1 JStG (3) ,
  • 2. ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 16a Absatz 2 JStG, das zum Schutz von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen erlassen wurde;
  • d. nachträgliche Entscheide (Art. 21) und elektronische Kopien von Meldeformularen (Art. 22 Abs. 2), die sich auf ein in den Sonderprivatauszug aufzunehmendes Grundurteil beziehen.
  • 2 Der Bundesrat regelt, in welche automatisch generierten Systemdaten (Art. 23) Einblick gewährt wird.

    3 Ein Grundurteil nach Absatz 1 und die damit verknüpften Einträge erscheinen so lange im Sonderprivatauszug, als ein Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b oder c wirksam ist, das sich auf dieses Grundurteil bezieht.

    (1) SR 311.0
    (2) SR 321.0
    (3) SR 311.1

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.